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Sie können sich § 5a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. 2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
0,92 Euro | bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen, |
0,69 Euro | für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen, |
0,46 Euro | für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen, |
0,23 Euro | für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage. |
(2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. 2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. 3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden. 4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen. 5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. 2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. 3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird. 5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. 6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar. 7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden. 8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen. 9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.
(4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. 2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:
(4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. 2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. 3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.
(5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16. 2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden. 3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen. 4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.
(6) 1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen. 2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.
Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr | Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr | ||||
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t | 1 | Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr | t | 1 | Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr |
Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr | Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr | ||||
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f | 1 | (1) 1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei | f | 1 | (1) 1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei |
2 | einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf | 2 | einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf | ||
3 | den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf | 3 | den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf | ||
4 | unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb | 4 | unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb | ||
5 | geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im | 5 | geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im | ||
6 | Inland durchgeführt wird. 2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro | 6 | Inland durchgeführt wird. 2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro | ||
7 | Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff | 7 | Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff | ||
8 | für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl) | 8 | für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl) | ||
9 | 0,92 Euro| bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen, | 9 | 0,92 Euro| bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen, | ||
10 | ---|--- | 10 | ---|--- | ||
11 | 0,69 Euro| für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 | 11 | 0,69 Euro| für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 | ||
12 | Nettotonnen, | 12 | Nettotonnen, | ||
13 | 0,46 Euro| für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 | 13 | 0,46 Euro| für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 | ||
14 | Nettotonnen, | 14 | Nettotonnen, | ||
15 | 0,23 Euro| für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage. | 15 | 0,23 Euro| für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage. | ||
16 | (2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene | 16 | (2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene | ||
17 | oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem | 17 | oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem | ||
18 | inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr | 18 | inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr | ||
19 | überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder | 19 | überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder | ||
20 | zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder | 20 | zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder | ||
21 | zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. 2Zum | 21 | zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. 2Zum | ||
22 | Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre | 22 | Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre | ||
23 | Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die | 23 | Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die | ||
24 | unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden | 24 | unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden | ||
25 | Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe | 25 | Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe | ||
26 | und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. 3Der Einsatz und | 26 | und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. 3Der Einsatz und | ||
27 | die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb | 27 | die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb | ||
28 | von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder | 28 | von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder | ||
29 | ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden. 4Sind | 29 | ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden. 4Sind | ||
30 | gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister | 30 | gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister | ||
31 | eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im | 31 | eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im | ||
32 | Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache | 32 | Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache | ||
33 | der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen | 33 | der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen | ||
34 | Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind | 34 | Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind | ||
35 | jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz | 35 | jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz | ||
36 | 1 zu vervielfältigen. 5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen | 36 | 1 zu vervielfältigen. 5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen | ||
37 | Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr | 37 | Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr | ||
38 | überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in | 38 | überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in | ||
39 | diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum | 39 | diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum | ||
40 | Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die | 40 | Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die | ||
41 | Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. | 41 | Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. | ||
42 | (3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im | 42 | (3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im | ||
43 | Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs | 43 | Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs | ||
44 | (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. | 44 | (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. | ||
45 | 2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen | 45 | 2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen | ||
46 | im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht | 46 | im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht | ||
47 | zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. 3Bereits | 47 | zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. 3Bereits | ||
48 | erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn | 48 | erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn | ||
49 | der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet | 49 | der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet | ||
50 | insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum | 50 | insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum | ||
51 | abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird. 5Wird | 51 | abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird. 5Wird | ||
52 | der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 | 52 | der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 | ||
53 | im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs | 53 | im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs | ||
54 | (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt | 54 | (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt | ||
55 | werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn | 55 | werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn | ||
56 | des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. 6Die Sätze 2 bis 4 sind | 56 | des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. 6Die Sätze 2 bis 4 sind | ||
57 | insoweit nicht anwendbar. 7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung | 57 | insoweit nicht anwendbar. 7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung | ||
58 | nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag | 58 | nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag | ||
59 | stellt, zehn Jahre gebunden. 8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag | 59 | stellt, zehn Jahre gebunden. 8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag | ||
60 | mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des | 60 | mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des | ||
61 | Jahres unwiderruflich zurücknehmen. 9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen | 61 | Jahres unwiderruflich zurücknehmen. 9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen | ||
62 | Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in | 62 | Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in | ||
63 | dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden. | 63 | dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden. | ||
64 | (4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des | 64 | (4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des | ||
65 | Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das | 65 | Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das | ||
66 | unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, | 66 | unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, | ||
67 | der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes | 67 | der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes | ||
68 | Verzeichnis aufzunehmen. 2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei | 68 | Verzeichnis aufzunehmen. 2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei | ||
69 | Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich | 69 | Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich | ||
70 | festzustellen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn | 70 | festzustellen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn | ||
71 | hinzuzurechnen: | 71 | hinzuzurechnen: | ||
72 | 1. | 72 | 1. | ||
73 | in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf | 73 | in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf | ||
74 | Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel, | 74 | Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel, | ||
75 | 2. | 75 | 2. | ||
76 | in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet | 76 | in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet | ||
77 | oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im | 77 | oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im | ||
78 | internationalen Verkehr dient, | 78 | internationalen Verkehr dient, | ||
79 | 3. | 79 | 3. | ||
t | 80 | in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn | t | 80 | in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn |
81 | entfallenden Anteils. | 81 | entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des | ||
82 | Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt | ||||
83 | eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung. | ||||
84 | 4Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20 und 24 des | ||||
85 | Umwandlungssteuergesetzes. 5Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines | ||||
86 | Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach | ||||
87 | § 6 Absatz 3 übertragen, geht der Unterschiedsbetrag insoweit auf den | ||||
88 | Rechtsnachfolger über. 6§ 182 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. 7Die | ||||
82 | 4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige | 89 | Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige | ||
83 | Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im | 90 | Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im | ||
84 | internationalen Verkehr zuführt. | 91 | internationalen Verkehr zuführt. | ||
85 | (4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für | 92 | (4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für | ||
86 | die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die | 93 | die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die | ||
87 | Gesellschaft. 2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern | 94 | Gesellschaft. 2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern | ||
88 | entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. 3Vergütungen | 95 | entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. 3Vergütungen | ||
89 | im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen. | 96 | im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen. | ||
90 | (5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16. 2§§ 34, 34c | 97 | (5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16. 2§§ 34, 34c | ||
91 | Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden. 3Rücklagen nach den §§ 6b und | 98 | Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden. 3Rücklagen nach den §§ 6b und | ||
92 | 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im | 99 | 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im | ||
93 | Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene | 100 | Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene | ||
94 | Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz | 101 | Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz | ||
95 | 3 rückgängig zu machen. 4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 | 102 | 3 rückgängig zu machen. 4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 | ||
96 | oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. | 103 | oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. | ||
97 | (6) 1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 | 104 | (6) 1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 | ||
98 | letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem | 105 | letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem | ||
99 | Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert | 106 | Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert | ||
100 | anzusetzen. 2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den | 107 | anzusetzen. 2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den | ||
101 | weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen | 108 | weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen | ||
102 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. | 109 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. |
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