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Sie können sich § 11 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
f | 1 | (1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem | f | 1 | (1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem |
2 | Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die | 2 | Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die | ||
3 | dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung | 3 | dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung | ||
4 | des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, | 4 | des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, | ||
5 | gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann | 5 | gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann | ||
6 | Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 | 6 | Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 | ||
7 | beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die | 7 | beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die | ||
8 | Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit | 8 | Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit | ||
9 | gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften | 9 | gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften | ||
10 | über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt. | 10 | über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt. | ||
11 | (2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet | 11 | (2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet | ||
12 | worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 | 12 | worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 | ||
t | 13 | entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf | t | 13 | entsprechend. 3 _Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als |
14 | Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu | 14 | fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum | ||
15 | verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein | 15 | gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird._ 4Satz 3 | ||
16 | Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der | 16 | ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich | ||
17 | Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung | 17 | ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die | ||
18 | (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt. | 18 | Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt. |
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