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Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie | Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie | ||||
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t | 1 | Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie | t | 1 | Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie |
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie | Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie | ||||
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t | 1 | 1Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres in einem | t | 1 | (1) 1Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer |
2 | Prämienbescheid festzusetzen. Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die | 2 | Einkommensteuerveranlagung festzusetzen. 2Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn | ||
3 | Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt. 2Die festgesetzte | 3 | die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt. 3Die festgesetzte | ||
4 | Mobilitätsprämie ist dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach | 4 | Mobilitätsprämie mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der | ||
5 | Bekanntgabe des Prämienbescheids auszuzahlen. 3Die Auszahlung erfolgt aus den | 5 | Anrechnung. 4Sie gilt insoweit als Steuervergütung. 5Die Auszahlung erfolgt | ||
6 | Einnahmen an Einkommensteuer. | 6 | aus den Einnahmen an Einkommensteuer. | ||
7 | (2) 1Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus | ||||
8 | nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterlegen haben, gilt der | ||||
9 | Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als ein Antrag auf | ||||
10 | Einkommensteuerveranlagung. 2Besteht nach § 46 keine Pflicht zur Durchführung | ||||
11 | einer Veranlagung und wird keine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von | ||||
12 | Lohnsteuer auf die Einkommensteuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 beantragt, ist | ||||
13 | für die Festsetzung der Mobilitätsprämie die im Rahmen der | ||||
14 | Einkommensteuerveranlagung festgesetzte Einkommensteuer, die sich auf Grund | ||||
15 | des Antrags auf Mobilitätsprämie ergibt, mit Null Euro anzusetzen. 3Auch in | ||||
16 | den Fällen des § 25 gilt, ungeachtet des § 56 Satz 1 der Einkommensteuer- | ||||
17 | Durchführungsverordnung, der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als Abgabe | ||||
18 | einer Einkommensteuererklärung. |
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