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Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen | Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen | ||||
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t | 1 | Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen | t | 1 | Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen |
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen | Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen | ||||
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f | 1 | (1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des | f | 1 | (1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des |
2 | Steuerabzugs erhoben | 2 | Steuerabzugs erhoben | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, | 4 | bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, | ||
5 | artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, | 5 | artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, | ||
6 | einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden | 6 | einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden | ||
7 | Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer | 7 | Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer | ||
8 | 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger | 8 | 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger | ||
9 | Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 | 9 | Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 | ||
10 | Nummer 1 unterliegen, | 10 | Nummer 1 unterliegen, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der | 12 | bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der | ||
13 | Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), | 13 | Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6), | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des | 15 | bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des | ||
16 | Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen | 16 | Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen | ||
17 | Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen | 17 | Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen | ||
18 | Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und | 18 | Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und | ||
19 | Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der | 19 | Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der | ||
20 | Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum | 20 | Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum | ||
21 | vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), | 21 | vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder | 23 | bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder | ||
24 | anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, | 24 | anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, | ||
25 | Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des | 25 | Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des | ||
26 | Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen | 26 | Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen | ||
27 | Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die | 27 | Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die | ||
28 | Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die | 28 | Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die | ||
29 | Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3). | 29 | Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3). | ||
30 | (2) 1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 | 30 | (2) 1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 | ||
31 | beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen. 2Vom Schuldner der Vergütung | 31 | beträgt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen. 2Vom Schuldner der Vergütung | ||
32 | ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, | 32 | ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, | ||
33 | als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die | 33 | als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die | ||
34 | Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 | 34 | Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 | ||
35 | Satz 1 Nummer 5 übersteigen. 3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 | 35 | Satz 1 Nummer 5 übersteigen. 3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 | ||
36 | wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro | 36 | wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro | ||
37 | nicht übersteigen. | 37 | nicht übersteigen. | ||
38 | (3) 1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des | 38 | (3) 1Der Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des | ||
39 | Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem | 39 | Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem | ||
40 | Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm | 40 | Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm | ||
41 | ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern | 41 | ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für Steuern | ||
42 | nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung | 42 | nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung | ||
43 | übernommen worden sind. 2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige | 43 | übernommen worden sind. 2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige | ||
44 | Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines | 44 | Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines | ||
45 | anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen | 45 | anderen Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen | ||
46 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten | 46 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten | ||
47 | seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Es gilt entsprechend bei | 47 | seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Es gilt entsprechend bei | ||
48 | einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder | 48 | einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
49 | Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes. 4In | 49 | Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes. 4In | ||
50 | diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben | 50 | diesen Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben | ||
51 | oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn | 51 | oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, | 53 | Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent, | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder | 55 | Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
56 | Vermögensmasse ist, 15 Prozent. | 56 | Vermögensmasse ist, 15 Prozent. | ||
57 | (4) 1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines | 57 | (4) 1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines | ||
58 | anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), | 58 | anderen beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), | ||
59 | kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug | 59 | kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug | ||
60 | nach Absatz 2 unterlegen haben. 2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter | 60 | nach Absatz 2 unterlegen haben. 2Wenn der Schuldner der Vergütung auf zweiter | ||
61 | Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die | 61 | Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die | ||
62 | Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung | 62 | Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung | ||
63 | der Abzugsteuer nach § 50d Absatz 1 oder einer anderen Vorschrift beantragt, | 63 | der Abzugsteuer nach § 50d Absatz 1 oder einer anderen Vorschrift beantragt, | ||
64 | hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem | 64 | hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem | ||
65 | Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend. | 65 | Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend. | ||
66 | (5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger | 66 | (5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger | ||
67 | zufließt. 2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug | 67 | zufließt. 2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug | ||
68 | für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. 3Er hat die | 68 | für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. 3Er hat die | ||
69 | innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum | 69 | innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum | ||
70 | zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt | 70 | zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt | ||
71 | für Steuern abzuführen. 4Der Schuldner der Vergütung haftet für die | 71 | für Steuern abzuführen. 4Der Schuldner der Vergütung haftet für die | ||
72 | Einbehaltung und Abführung der Steuer. 5Der Steuerschuldner kann in Anspruch | 72 | Einbehaltung und Abführung der Steuer. 5Der Steuerschuldner kann in Anspruch | ||
73 | genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht | 73 | genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht | ||
74 | vorschriftsmäßig vorgenommen hat. 6Der Schuldner der Vergütung ist | 74 | vorschriftsmäßig vorgenommen hat. 6Der Schuldner der Vergütung ist | ||
75 | verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich | 75 | verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich | ||
76 | vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: | 76 | vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: | ||
77 | 1. | 77 | 1. | ||
78 | den Namen und die Anschrift des Gläubigers, | 78 | den Namen und die Anschrift des Gläubigers, | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
80 | die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, | 80 | die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, | ||
81 | 3. | 81 | 3. | ||
82 | den Zahlungstag, | 82 | den Zahlungstag, | ||
83 | 4. | 83 | 4. | ||
84 | den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder | 84 | den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder | ||
85 | Absatz 3. | 85 | Absatz 3. | ||
86 | (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 86 | (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
87 | Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf | 87 | Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf | ||
88 | Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den | 88 | Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den | ||
89 | Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des | 89 | Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des | ||
90 | Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und | 90 | Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und | ||
91 | abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet. | 91 | abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet. | ||
92 | (7) 1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner | 92 | (7) 1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner | ||
93 | der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die | 93 | der Vergütung für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die | ||
94 | Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese | 94 | Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese | ||
95 | nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs | 95 | nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs | ||
96 | einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs | 96 | einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs | ||
97 | zweckmäßig ist. 2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, | 97 | zweckmäßig ist. 2Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, | ||
98 | bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der | 98 | bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent der | ||
99 | gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon | 99 | gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs hiervon | ||
100 | abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen. 3Absatz 5 gilt | 100 | abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen. 3Absatz 5 gilt | ||
101 | entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und | 101 | entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und | ||
102 | abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann | 102 | abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann | ||
103 | anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum | 103 | anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum | ||
104 | zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist. 4§ 50 Absatz 2 Satz 1 | 104 | zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen ist. 4§ 50 Absatz 2 Satz 1 | ||
t | 105 | ist nicht anzuwenden. | t | 105 | ist nicht anzuwenden. 5Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 |
106 | und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine | ||||
107 | Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der | ||||
108 | Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen | ||||
109 | kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug | ||||
110 | ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden | ||||
111 | Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; | ||||
112 | erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz | ||||
113 | 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen | ||||
114 | und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern. 6Die Anrechnung | ||||
115 | der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 | ||||
116 | Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach | ||||
117 | § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge. 7Wird eine | ||||
118 | Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist | ||||
119 | die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern. |
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