Lade...
Lade...
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige | Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige | t | 1 | Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige |
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige | Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) | f | 1 | (1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) |
2 | oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen | 2 | oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen | ||
3 | Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32a Absatz 1 ist mit | 3 | Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32a Absatz 1 ist mit | ||
4 | der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den | 4 | der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den | ||
5 | Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei | 5 | Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei | ||
6 | Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte | 6 | Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte | ||
7 | abzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des | 7 | abzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des | ||
n | n | 8 | Grundfreibetrags. 3Wenn für das um den Grundfreibetrag erhöhte zu versteuernde | ||
9 | Einkommen ein besonderer Steuersatz nach § 32b Absatz 2 oder nach § 2 Absatz 5 | ||||
10 | des Außensteuergesetzes gilt, ist dieser auf das zu versteuernde Einkommen | ||||
8 | Grundfreibetrags. 3§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ | 11 | anzuwenden. 4§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ 10a, | ||
9 | 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b, 35a | 12 | 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b, 35a und | ||
10 | und 35c sind nicht anzuwenden. 4Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die | 13 | 35c sind nicht anzuwenden. 5Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die | ||
11 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 | 14 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 | ||
12 | beziehen, § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie § | 15 | beziehen, § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie § | ||
13 | 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der | 16 | 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der | ||
14 | Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Einkünfte | 17 | Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Einkünfte | ||
n | 15 | nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen. 5Die Jahres- und Monatsbeträge | n | 18 | nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen. 6Die Jahres- und Monatsbeträge |
16 | der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich | 19 | der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich | ||
17 | zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht während | 20 | zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht während | ||
18 | eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind. | 21 | eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind. | ||
n | n | 22 | (1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a | ||
23 | sowie Absatz 2 und 3 auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen | ||||
24 | anzuwenden, wenn eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der | ||||
25 | Versorgungseinrichtung besteht, die auf einer für die inländische | ||||
26 | Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht. 2Dies gilt nur für | ||||
27 | Staatsangehörige | ||||
28 | 1. | ||||
29 | eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das | ||||
30 | Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die im | ||||
31 | Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder der Schweiz ihren Wohnsitz oder | ||||
32 | gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie | ||||
33 | 2. | ||||
34 | der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||||
35 | Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | ||||
36 | der Schweiz haben. | ||||
37 | 3Die Beiträge können nur als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie in | ||||
38 | unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften nach § | ||||
39 | 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 stehen, die aus der durch die Zulassung | ||||
40 | ermöglichten Berufsausübung erzielt werden. 4Der Abzug der Beiträge erfolgt | ||||
41 | entsprechend dem Anteil der inländischen Einkünfte im Sinne des Satzes 3 an | ||||
42 | dem Gesamtbetrag der positiven in- und ausländischen Einkünfte aus der durch | ||||
43 | die Zulassung ermöglichten Berufsausübung. 5Der Abzug der Beiträge ist | ||||
44 | ausgeschlossen, soweit sie im Rahmen der Einkommensbesteuerung des | ||||
45 | Steuerpflichtigen in einem Staat, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||||
46 | Aufenthalt hat, abgezogen worden sind oder sie die Einkünfte nach Satz 3 | ||||
47 | übersteigen. | ||||
19 | (2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn | 48 | (2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn | ||
20 | oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, | 49 | oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, | ||
21 | gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. | 50 | gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. | ||
22 | 2Satz 1 gilt nicht | 51 | 2Satz 1 gilt nicht | ||
23 | 1. | 52 | 1. | ||
24 | für Einkünfte eines inländischen Betriebs; | 53 | für Einkünfte eines inländischen Betriebs; | ||
25 | 2. | 54 | 2. | ||
26 | wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der | 55 | wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der | ||
27 | unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 | 56 | unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 | ||
28 | oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden; | 57 | oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden; | ||
29 | 3. | 58 | 3. | ||
30 | in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3; | 59 | in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3; | ||
31 | 4. | 60 | 4. | ||
32 | für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 | 61 | für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 | ||
33 | Nummer 4, | 62 | Nummer 4, | ||
34 | a) | 63 | a) | ||
35 | wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet | 64 | wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet | ||
36 | worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12 250 Euro | 65 | worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12 250 Euro | ||
37 | übersteigt, | 66 | übersteigt, | ||
38 | b) | 67 | b) | ||
39 | wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 | 68 | wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 | ||
40 | Nummer 8) oder | 69 | Nummer 8) oder | ||
41 | c) | 70 | c) | ||
42 | in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a; | 71 | in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a; | ||
43 | 5. | 72 | 5. | ||
44 | für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die | 73 | für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die | ||
45 | Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird; | 74 | Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird; | ||
46 | 6. | 75 | 6. | ||
n | 47 | für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | n | 76 | für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 |
48 | Buchstabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden ist, wenn die | 77 | Buchstabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden ist, wenn die | ||
49 | Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird. | 78 | Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird. | ||
50 | 3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die Veranlagung durch das | 79 | 3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die Veranlagung durch das | ||
51 | Betriebsstättenfinanzamt, das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die | 80 | Betriebsstättenfinanzamt, das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die | ||
52 | Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist. 4Bei | 81 | Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist. 4Bei | ||
53 | mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt | 82 | mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt | ||
54 | zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 5Bei | 83 | zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 5Bei | ||
55 | Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, | 84 | Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, | ||
56 | in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I | 85 | in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I | ||
57 | beschäftigt war. 6Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine | 86 | beschäftigt war. 6Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine | ||
58 | elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und | 87 | elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und | ||
59 | wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 oder § | 88 | wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 oder § | ||
60 | 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, | 89 | 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, | ||
61 | in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 7Satz 2 Nummer 4 | 90 | in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 7Satz 2 Nummer 4 | ||
62 | Buchstabe b und Nummer 5 gilt nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats | 91 | Buchstabe b und Nummer 5 gilt nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats | ||
63 | der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über | 92 | der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über | ||
64 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines | 93 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines | ||
65 | dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 8In den | 94 | dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 8In den | ||
66 | Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das | 95 | Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das | ||
t | 67 | Bundeszentralamt für Steuern. | t | 96 | Bundeszentralamt für Steuern. 9In den Fällen des Satzes 2 Nummer 6 ist für die |
97 | Besteuerung des Gläubigers nach dem Einkommen das Finanzamt zuständig, das | ||||
98 | auch für die Besteuerung des Schuldners nach dem Einkommen zuständig ist; bei | ||||
99 | mehreren Schuldnern ist das Finanzamt zuständig, das für den Schuldner, dessen | ||||
100 | Leistung dem Gläubiger im Veranlagungszeitraum zuerst zufloss, zuständig ist. | ||||
101 | 10Werden im Rahmen einer Veranlagung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ||||
102 | im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 bei der Ermittlung des zu versteuernden | ||||
103 | Einkommens berücksichtigt, gilt § 46 Absatz 3 und 5 entsprechend. | ||||
68 | (3) § 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, | 104 | (3) § 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, | ||
69 | Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb | 105 | Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb | ||
70 | unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus | 106 | unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus | ||
71 | einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt | 107 | einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt | ||
72 | Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen | 108 | Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen | ||
73 | Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. | 109 | Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. | ||
74 | (4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten | 110 | (4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten | ||
75 | Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die | 111 | Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die | ||
76 | Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen | 112 | Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen | ||
77 | oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen | 113 | oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen | ||
78 | Interesse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse besteht | 114 | Interesse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse besteht | ||
79 | 1. | 115 | 1. | ||
80 | an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und | 116 | an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und | ||
81 | sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb | 117 | sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb | ||
82 | stattfindet, oder | 118 | stattfindet, oder | ||
83 | 2. | 119 | 2. | ||
84 | am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr | 120 | am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr | ||
85 | Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. | 121 | Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.