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Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | ||||
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t | 1 | Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | t | 1 | Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber |
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des | f | 1 | (1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des |
2 | abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm | 2 | abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm | ||
3 | bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr | 3 | bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr | ||
4 | einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den | 4 | einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den | ||
5 | Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer- | 5 | Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer- | ||
6 | Jahresausgleich). 2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs | 6 | Jahresausgleich). 2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs | ||
7 | verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn | 7 | verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn | ||
8 | Arbeitnehmer beschäftigt. 3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich | 8 | Arbeitnehmer beschäftigt. 3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich | ||
9 | nicht durchführen, wenn | 9 | nicht durchführen, wenn | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | der Arbeitnehmer es beantragt oder | 11 | der Arbeitnehmer es beantragt oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des | 13 | der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des | ||
14 | Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder | 14 | Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen | 16 | der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen | ||
17 | II, III oder IV zu besteuern war oder | 17 | II, III oder IV zu besteuern war oder | ||
18 | 3a. | 18 | 3a. | ||
19 | bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu | 19 | bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu | ||
20 | berücksichtigen war oder | 20 | berücksichtigen war oder | ||
21 | 3b. | 21 | 3b. | ||
22 | das Faktorverfahren angewandt wurde oder | 22 | das Faktorverfahren angewandt wurde oder | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum | 24 | der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum | ||
25 | Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei | 25 | Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei | ||
26 | Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den | 26 | Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den | ||
27 | Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, | 27 | Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, | ||
28 | Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. | 28 | Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. | ||
29 | Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge | 29 | Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge | ||
30 | oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder | 30 | oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder | ||
31 | 4a. | 31 | 4a. | ||
32 | die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung | 32 | die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung | ||
33 | eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder | 33 | eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder | ||
34 | 5. | 34 | 5. | ||
35 | für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale | 35 | für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale | ||
36 | jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a | 36 | jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a | ||
37 | bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c | 37 | bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c | ||
38 | berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b | 38 | berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b | ||
39 | Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder | 39 | Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder | ||
40 | 6. | 40 | 6. | ||
41 | der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus | 41 | der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus | ||
42 | nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung | 42 | nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung | ||
43 | der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von | 43 | der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von | ||
44 | der Lohnsteuer freigestellt waren. | 44 | der Lohnsteuer freigestellt waren. | ||
45 | (2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den | 45 | (2) 1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den | ||
46 | Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen. | 46 | Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen. | ||
47 | 2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer | 47 | 2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer | ||
48 | Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den | 48 | Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den | ||
49 | Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in | 49 | Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in | ||
50 | Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 50 | Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | ||
51 | und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. 4Für den | 51 | und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. 4Für den | ||
52 | so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 | 52 | so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 | ||
t | 53 | Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die die für den | t | 53 | Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die für den letzten |
54 | letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches | 54 | Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches | ||
55 | Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den | 55 | Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den | ||
56 | Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen | 56 | Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen | ||
57 | wurde. 5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die | 57 | wurde. 5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die | ||
58 | Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn | 58 | Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn | ||
59 | insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu | 59 | insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu | ||
60 | erstatten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die | 60 | erstatten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die | ||
61 | Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen | 61 | Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen | ||
62 | Bezügen einbehalten worden ist. | 62 | Bezügen einbehalten worden ist. | ||
63 | (3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der | 63 | (3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der | ||
64 | Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden | 64 | Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden | ||
65 | Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten | 65 | Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten | ||
66 | Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden | 66 | Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden | ||
67 | Kalenderjahres endet, durchführen. 2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem | 67 | Kalenderjahres endet, durchführen. 2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem | ||
68 | Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den | 68 | Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den | ||
69 | Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Absatz 2 Satz | 69 | Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Absatz 2 Satz | ||
70 | 2 ist anzuwenden. | 70 | 2 ist anzuwenden. | ||
71 | (4) 1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich | 71 | (4) 1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich | ||
72 | erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 2In der Lohnsteuerbescheinigung | 72 | erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 2In der Lohnsteuerbescheinigung | ||
73 | für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer | 73 | für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer | ||
74 | mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer | 74 | mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer | ||
75 | einzutragen. | 75 | einzutragen. |
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