Lade...
Lade...
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte | Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig | t | 1 | Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig |
2 | Beschäftigte | 2 | Beschäftigte |
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte | Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen | f | 1 | (1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen |
2 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer | 2 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer | ||
3 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder | 3 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder | ||
4 | Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die | 4 | Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die | ||
5 | Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. | 5 | Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. | ||
6 | 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem | 6 | 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem | ||
7 | Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die | 7 | Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die | ||
8 | Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und | 8 | Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 Euro durchschnittlich je | 10 | der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 Euro durchschnittlich je | ||
11 | Arbeitstag nicht übersteigt oder | 11 | Arbeitstag nicht übersteigt oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich | 13 | die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich | ||
14 | wird. | 14 | wird. | ||
15 | (2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen | 15 | (2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen | ||
16 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer | 16 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer | ||
17 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder | 17 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder | ||
18 | Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und | 18 | Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und | ||
19 | Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus | 19 | Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus | ||
20 | geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a | 20 | geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a | ||
21 | des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 | 21 | des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 | ||
22 | Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach | 22 | Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach | ||
23 | § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht | 23 | § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht | ||
24 | befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 | 24 | befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 | ||
25 | (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches | 25 | (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches | ||
26 | Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz | 26 | Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz | ||
27 | in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. | 27 | in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. | ||
28 | (2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § | 28 | (2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § | ||
29 | 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § | 29 | 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § | ||
30 | 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er | 30 | 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er | ||
31 | unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ | 31 | unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ | ||
32 | 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den | 32 | 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den | ||
33 | Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die | 33 | Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die | ||
34 | Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des | 34 | Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des | ||
35 | Arbeitsentgelts erheben. | 35 | Arbeitsentgelts erheben. | ||
36 | (3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht | 36 | (3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht | ||
37 | auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 | 37 | auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 | ||
38 | Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 | 38 | Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 | ||
39 | Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskräften, die in | 39 | Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskräften, die in | ||
40 | Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 | 40 | Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 | ||
41 | bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten | 41 | bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten | ||
42 | beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent | 42 | beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent | ||
43 | des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind | 43 | des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind | ||
44 | Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht | 44 | Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht | ||
45 | ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- | 45 | ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- | ||
46 | und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 | 46 | und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 | ||
47 | Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3Aushilfskräfte | 47 | Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3Aushilfskräfte | ||
48 | sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen | 48 | sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen | ||
49 | Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr | 49 | Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr | ||
50 | beschäftigt. | 50 | beschäftigt. | ||
51 | (4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig | 51 | (4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer | 53 | bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer | ||
54 | durchschnittlich je Arbeitsstunde 15 Euro übersteigt, | 54 | durchschnittlich je Arbeitsstunde 15 Euro übersteigt, | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben | 56 | bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben | ||
57 | Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem Lohnsteuerabzug | 57 | Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem Lohnsteuerabzug | ||
58 | unterworfen wird. | 58 | unterworfen wird. | ||
t | 59 | (5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist § 40 Absatz 3 | t | 59 | (5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 ist § 40 Absatz 3 |
60 | anzuwenden. | 60 | anzuwenden. | ||
61 | (6) 1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die | 61 | (6) 1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die | ||
62 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Die Regelungen | 62 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Die Regelungen | ||
63 | zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3Für die | 63 | zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3Für die | ||
64 | Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie | 64 | Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie | ||
65 | die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche | 65 | die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche | ||
66 | Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Absatz 1 | 66 | Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Absatz 1 | ||
67 | Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 | 67 | Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 | ||
68 | des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung | 68 | des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung | ||
69 | Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer auf die | 69 | Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer auf die | ||
70 | erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus | 70 | erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus | ||
71 | Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die | 71 | Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die | ||
72 | Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die | 72 | Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die | ||
73 | Kirchensteuern. 5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine | 73 | Kirchensteuern. 5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine | ||
74 | Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen | 74 | Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen | ||
75 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen. 6Die Deutsche | 75 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen. 6Die Deutsche | ||
76 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die einheitliche | 76 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die einheitliche | ||
77 | Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim | 77 | Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim | ||
78 | Arbeitgeber einzuziehen. | 78 | Arbeitgeber einzuziehen. | ||
79 | (7) 1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen | 79 | (7) 1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen | ||
80 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer für Bezüge | 80 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer für Bezüge | ||
81 | von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt | 81 | von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt | ||
82 | steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses | 82 | steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses | ||
83 | Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des | 83 | Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des | ||
84 | Arbeitslohns erheben. 2 Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 | 84 | Arbeitslohns erheben. 2 Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 | ||
85 | liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende | 85 | liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende | ||
86 | Arbeitstage nicht übersteigt. | 86 | Arbeitstage nicht übersteigt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.