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Einkommensteuer-Vorauszahlung | Einkommensteuer-Vorauszahlung | ||||
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t | 1 | Einkommensteuer-Vorauszahlung | t | 1 | Einkommensteuer-Vorauszahlung |
Einkommensteuer-Vorauszahlung | Einkommensteuer-Vorauszahlung | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. | f | 1 | (1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. |
2 | Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den | 2 | Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den | ||
3 | laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die | 3 | laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die | ||
4 | Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des | 4 | Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des | ||
5 | Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, | 5 | Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, | ||
6 | wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, | 6 | wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, | ||
7 | mit Begründung der Steuerpflicht. | 7 | mit Begründung der Steuerpflicht. | ||
8 | (2) (weggefallen) | 8 | (2) (weggefallen) | ||
9 | (3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid | 9 | (3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid | ||
10 | fest. 2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der | 10 | fest. 2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der | ||
11 | Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz | 11 | Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz | ||
12 | 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis | 12 | 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis | ||
13 | zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats | 13 | zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats | ||
14 | die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den | 14 | die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den | ||
15 | Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert | 15 | Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert | ||
16 | sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der | 16 | sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der | ||
17 | erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen | 17 | erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen | ||
18 | werden. 4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des | 18 | werden. 4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des | ||
19 | § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie | 19 | § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie | ||
20 | die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren | 20 | die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren | ||
21 | Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz. 5Die | 21 | Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz. 5Die | ||
22 | Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz. 6Bei der Anwendung der Sätze | 22 | Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz. 6Bei der Anwendung der Sätze | ||
23 | 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz. | 23 | 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz. | ||
24 | 7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im | 24 | 7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im | ||
25 | Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e | 25 | Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e | ||
26 | Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes | 26 | Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes | ||
27 | gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz | 27 | gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz | ||
28 | begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden. 8Negative Einkünfte | 28 | begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden. 8Negative Einkünfte | ||
29 | aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 | 29 | aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 | ||
30 | Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für | 30 | Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für | ||
31 | Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung | 31 | Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung | ||
32 | dieses Gebäudes beginnen. 9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner | 32 | dieses Gebäudes beginnen. 9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner | ||
33 | Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die | 33 | Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die | ||
34 | Fertigstellung. 10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung | 34 | Fertigstellung. 10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung | ||
35 | oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses | 35 | oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses | ||
36 | Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des | 36 | Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des | ||
37 | Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 11Satz 8 gilt für | 37 | Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 11Satz 8 gilt für | ||
38 | negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen | 38 | negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen | ||
39 | Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 | 39 | Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 | ||
40 | entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder | 40 | entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder | ||
41 | Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt. | 41 | Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt. | ||
42 | 12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines | 42 | 12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines | ||
43 | Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das | 43 | Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das | ||
44 | Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der | 44 | Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der | ||
45 | Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld | 45 | Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld | ||
46 | außer Ansatz. | 46 | außer Ansatz. | ||
47 | (4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte | 47 | (4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte | ||
48 | Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag | 48 | Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag | ||
49 | ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu | 49 | ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu | ||
50 | entrichten. | 50 | entrichten. | ||
51 | (5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im | 51 | (5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im | ||
52 | Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt | 52 | Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt | ||
53 | betragen. 2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der | 53 | betragen. 2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der | ||
54 | Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen | 54 | Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen | ||
55 | Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf | 55 | Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf | ||
56 | mindestens 5 000 Euro beläuft. | 56 | mindestens 5 000 Euro beläuft. | ||
t | 57 | (6) 1Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 3 | t | 57 | (6) (weggefallen) |
58 | noch nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, | ||||
59 | dass | ||||
60 | 1. | ||||
61 | als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a die für den | ||||
62 | letzten Veranlagungszeitraum geleisteten | ||||
63 | a) | ||||
64 | Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung vermindert um 20 | ||||
65 | Prozent oder | ||||
66 | b) | ||||
67 | Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vermindert um 4 Prozent, | ||||
68 | 2. | ||||
69 | als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die bei der | ||||
70 | letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen | ||||
71 | Pflegeversicherung | ||||
72 | anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro. 2Bei zusammen veranlagten | ||||
73 | Ehegatten ist der in Satz 1 genannte Betrag von 1 500 Euro zu verdoppeln. |
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