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Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | ||||
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t | 1 | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | t | 1 | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer |
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | ||||
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f | 1 | (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes | f | 1 | (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes |
2 | bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. | 2 | bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. | ||
3 | (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: | 3 | (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer- | 5 | die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer- | ||
6 | Vorauszahlungen (§ 37); | 6 | Vorauszahlungen (§ 37); | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf | 8 | die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder | 10 | die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz | 12 | die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz | ||
13 | 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz | 13 | 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz | ||
14 | bleibenden Bezüge | 14 | bleibenden Bezüge | ||
15 | und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. 2Die durch | 15 | und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. 2Die durch | ||
16 | Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a | 16 | Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a | ||
17 | Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. | 17 | Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. | ||
18 | 3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 | 18 | 3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 | ||
19 | stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf | 19 | stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf | ||
20 | Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. 4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz | 20 | Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. 4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz | ||
21 | 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn | 21 | 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn | ||
22 | die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger | 22 | die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger | ||
n | 23 | der Kapitalerträge ausgestellt worden ist; | n | 23 | der Kapitalerträge ausgestellt worden ist. 5In den Fällen des § 2 Absatz 7 |
24 | Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der | ||||
25 | unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene | ||||
26 | Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der | ||||
27 | unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 | ||||
28 | der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung; | ||||
24 | 3. | 29 | 3. | ||
25 | die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. 2 | 30 | die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. 2 | ||
t | 26 | Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage. | t | 31 | Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage; |
27 | 3. | 32 | 4. | ||
28 | in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte | 33 | in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte | ||
29 | Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des | 34 | Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des | ||
30 | letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum. | 35 | letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum. | ||
31 | (3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. | 36 | (3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. | ||
32 | 2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge | 37 | 2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge | ||
33 | einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden. | 38 | einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden. | ||
34 | (4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des | 39 | (4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des | ||
35 | Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen | 40 | Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen | ||
36 | Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten | 41 | Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten | ||
37 | Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines | 42 | Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines | ||
38 | Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). | 43 | Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). | ||
39 | 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen | 44 | 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen | ||
40 | ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids | 45 | ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids | ||
41 | ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur | 46 | ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur | ||
42 | Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten | 47 | Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten | ||
43 | auch für und gegen den anderen Ehegatten. | 48 | auch für und gegen den anderen Ehegatten. | ||
44 | (5) 1In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen | 49 | (5) 1In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen | ||
45 | die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel | 50 | die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel | ||
46 | der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen | 51 | der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen | ||
47 | Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem | 52 | Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem | ||
48 | Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der | 53 | Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der | ||
49 | Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, | 54 | Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, | ||
50 | sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der | 55 | sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der | ||
51 | Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes und | 56 | Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes und | ||
52 | gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der | 57 | gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der | ||
53 | Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden | 58 | Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden | ||
54 | Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum | 59 | Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum | ||
55 | geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet | 60 | geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet | ||
56 | werden. 2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des | 61 | werden. 2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des | ||
57 | Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai | 62 | Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai | ||
58 | der Folgejahre fällig. 3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. 4Wird der | 63 | der Folgejahre fällig. 3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. 4Wird der | ||
59 | Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder | 64 | Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder | ||
60 | in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht | 65 | in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht | ||
61 | entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 | 66 | entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 | ||
62 | bleibt unberührt. 5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten | 67 | bleibt unberührt. 5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten | ||
63 | entsprechend anzupassen. | 68 | entsprechend anzupassen. |
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