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Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | ||||
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t | 1 | Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | t | 1 | Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen |
Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen | ||||
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f | 1 | (1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § | f | 1 | (1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § |
2 | 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert | 2 | 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert | ||
3 | sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. | 3 | sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. | ||
4 | 3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 | 4 | 3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 | ||
5 | und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. | 5 | und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. | ||
6 | 4Die Einkommensteuer beträgt damit | 6 | 4Die Einkommensteuer beträgt damit | ||
7 | | e – 4q| | 7 | | e – 4q| | ||
8 | ---|---|--- | 8 | ---|---|--- | ||
9 | | 4 +k| . | 9 | | 4 +k| . | ||
10 | 5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q“ | 10 | 5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q“ | ||
11 | die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der | 11 | die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der | ||
12 | für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) | 12 | für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) | ||
13 | geltende Kirchensteuersatz. | 13 | geltende Kirchensteuersatz. | ||
14 | (2) Absatz 1 gilt nicht | 14 | (2) Absatz 1 gilt nicht | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 | 16 | für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 | ||
17 | Satz 1 Nummer 4 und 7, | 17 | Satz 1 Nummer 4 und 7, | ||
18 | a) | 18 | a) | ||
19 | wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit | 19 | wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit | ||
20 | die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner | 20 | die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner | ||
21 | Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die | 21 | Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die | ||
22 | der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter | 22 | der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter | ||
23 | Halbsatz keine Anwendung findet, | 23 | Halbsatz keine Anwendung findet, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen | 25 | wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen | ||
26 | Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft | 26 | Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft | ||
n | 27 | oder Genossenschaft beteiligt ist. 2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der | n | 27 | oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden |
28 | Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang | ||||
29 | mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 | ||||
30 | Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet. 2Dies gilt auch, wenn | ||||
28 | Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder | 31 | der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person | ||
32 | ist, oder | ||||
29 | c) | 33 | c) | ||
30 | soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im | 34 | soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im | ||
31 | Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. | 35 | Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. | ||
32 | 2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird | 36 | 2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird | ||
33 | aa) | 37 | aa) | ||
34 | an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder | 38 | an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder | ||
35 | bb) | 39 | bb) | ||
36 | an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder | 40 | an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder | ||
37 | eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder | 41 | eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder | ||
38 | cc) | 42 | cc) | ||
39 | an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der | 43 | an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der | ||
40 | Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent | 44 | Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent | ||
41 | beteiligt ist, | 45 | beteiligt ist, | ||
42 | sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person | 46 | sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person | ||
43 | zurückgreifen kann. 3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage | 47 | zurückgreifen kann. 3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage | ||
44 | und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4Hiervon ist | 48 | und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4Hiervon ist | ||
45 | insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen | 49 | insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen | ||
46 | Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen | 50 | Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen | ||
47 | Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. 5Von einem Zusammenhang ist | 51 | Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. 5Von einem Zusammenhang ist | ||
48 | jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die | 52 | jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die | ||
49 | Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil | 53 | Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil | ||
50 | führt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom | 54 | führt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom | ||
51 | Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 | 55 | Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 | ||
52 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird. | 56 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird. | ||
53 | 2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung; | 57 | 2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung; | ||
54 | 2. | 58 | 2. | ||
55 | für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2. 2Insoweit | 59 | für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2. 2Insoweit | ||
56 | findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung; | 60 | findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung; | ||
57 | 3. | 61 | 3. | ||
58 | auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus | 62 | auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus | ||
59 | einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im | 63 | einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im | ||
60 | Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar | 64 | Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar | ||
61 | oder mittelbar | 65 | oder mittelbar | ||
62 | a) | 66 | a) | ||
63 | zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder | 67 | zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder | ||
64 | b) | 68 | b) | ||
65 | zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch | 69 | zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch | ||
66 | eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf | 70 | eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf | ||
67 | deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann. | 71 | deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann. | ||
68 | 2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung. | 72 | 2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung. | ||
69 | 3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den | 73 | 3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den | ||
70 | Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. 4Er ist spätestens | 74 | Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. 4Er ist spätestens | ||
71 | zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen | 75 | zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen | ||
72 | Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, | 76 | Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, | ||
73 | auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die | 77 | auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die | ||
74 | Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. 5Die Widerrufserklärung muss | 78 | Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. 5Die Widerrufserklärung muss | ||
75 | dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum | 79 | dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum | ||
76 | zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden | 80 | zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden | ||
77 | sollen. 6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für | 81 | sollen. 6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für | ||
78 | diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig; | 82 | diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig; | ||
79 | 4. | 83 | 4. | ||
80 | für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne | 84 | für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne | ||
81 | des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft | 85 | des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft | ||
82 | gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das | 86 | gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das | ||
83 | Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a | 87 | Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a | ||
84 | des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person | 88 | des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person | ||
85 | keine Anwendung findet. | 89 | keine Anwendung findet. | ||
86 | (3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer | 90 | (3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer | ||
87 | unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung | 91 | unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung | ||
88 | anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche | 92 | anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche | ||
89 | Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. 3Im Fall des Satzes 1 | 93 | Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. 3Im Fall des Satzes 1 | ||
90 | ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen. | 94 | ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen. | ||
91 | (4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für | 95 | (4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für | ||
92 | Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine | 96 | Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine | ||
93 | Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines | 97 | Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines | ||
94 | nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der | 98 | nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der | ||
95 | Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im | 99 | Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im | ||
96 | Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags | 100 | Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags | ||
97 | nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur | 101 | nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur | ||
98 | Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur | 102 | Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur | ||
99 | Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen. | 103 | Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen. | ||
100 | (5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, | 104 | (5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, | ||
101 | die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge | 105 | die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge | ||
102 | stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer | 106 | stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer | ||
103 | herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und | 107 | herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und | ||
104 | gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische | 108 | gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische | ||
105 | Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen | 109 | Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen | ||
t | 106 | Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. 2Soweit in einem Abkommen | t | 110 | steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. 2Soweit |
107 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer | 111 | in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer | ||
108 | einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer | 112 | ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die | ||
109 | vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die ausländischen Steuern sind nur | 113 | deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die ausländischen | ||
110 | bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen | 114 | Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum | ||
111 | Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer | 115 | bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer | ||
112 | anzurechnen. | 116 | anzurechnen. | ||
113 | (6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der | 117 | (6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der | ||
114 | Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften | 118 | Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften | ||
115 | im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer | 119 | im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer | ||
116 | unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich | 120 | unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich | ||
117 | Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). 2Absatz 5 ist mit der Maßgabe | 121 | Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). 2Absatz 5 ist mit der Maßgabe | ||
118 | anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern | 122 | anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern | ||
119 | auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die | 123 | auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die | ||
120 | hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 3Der Antrag kann für den | 124 | hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 3Der Antrag kann für den | ||
121 | jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge | 125 | jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge | ||
122 | gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für | 126 | gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für | ||
123 | sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden. | 127 | sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden. |
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