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Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | ||||
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t | 1 | Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | t | 1 | Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft |
Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | ||||
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f | 1 | (1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei | f | 1 | (1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei |
2 | Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des | 2 | Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des | ||
3 | Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 eine | 3 | Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 eine | ||
4 | Tarifermäßigung nach Satz 2 gewährt. Ist die Summe der tariflichen | 4 | Tarifermäßigung nach Satz 2 gewährt. Ist die Summe der tariflichen | ||
5 | Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die | 5 | Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die | ||
6 | steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 | 6 | steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 | ||
7 | entfällt, höher als die Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven | 7 | entfällt, höher als die Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven | ||
8 | tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die | 8 | tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die | ||
9 | steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 | 9 | steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 | ||
10 | entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im | 10 | entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im | ||
11 | Betrachtungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag | 11 | Betrachtungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag | ||
12 | ermäßigt. Satz 1 gilt nicht, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum des | 12 | ermäßigt. Satz 1 gilt nicht, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum des | ||
13 | Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. | 13 | Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. | ||
14 | (2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen | 14 | (2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen | ||
15 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für | 15 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für | ||
16 | jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. Dabei | 16 | jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. Dabei | ||
17 | treten an die Stelle der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und | 17 | treten an die Stelle der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und | ||
18 | Forstwirtschaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermittelnden | 18 | Forstwirtschaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermittelnden | ||
19 | durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung der durchschnittlichen | 19 | durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung der durchschnittlichen | ||
20 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen | 20 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen | ||
21 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Veranlagungszeiträume eines | 21 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Veranlagungszeiträume eines | ||
22 | Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des | 22 | Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des | ||
23 | Betrachtungszeitraums verteilt. | 23 | Betrachtungszeitraums verteilt. | ||
24 | (3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 24 | (3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | ||
25 | im Sinne des § 13 entfallende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Absatzes | 25 | im Sinne des § 13 entfallende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Absatzes | ||
26 | 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der positiven steuerpflichtigen Einkünfte | 26 | 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der positiven steuerpflichtigen Einkünfte | ||
27 | aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. Entsprechendes | 27 | aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. Entsprechendes | ||
28 | gilt bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen | 28 | gilt bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen | ||
29 | Einkommensteuer. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur | 29 | Einkommensteuer. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur | ||
30 | Einkommensteuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung der Einkünfte | 30 | Einkommensteuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung der Einkünfte | ||
31 | jeder Einkunftsart im Sinne des Satzes 1 die Einkünfte beider Ehegatten | 31 | jeder Einkunftsart im Sinne des Satzes 1 die Einkünfte beider Ehegatten | ||
32 | zusammengerechnet. | 32 | zusammengerechnet. | ||
33 | (4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte | 33 | (4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte | ||
34 | aus Land-und Forstwirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben außer | 34 | aus Land-und Forstwirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben außer | ||
35 | Betracht: | 35 | Betracht: | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2, | 37 | außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2, | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie | 39 | nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 | 41 | Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 | ||
42 | und 2. | 42 | und 2. | ||
43 | (5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nur zulässig, wenn | 43 | (5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nur zulässig, wenn | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des | 45 | für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des | ||
46 | Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 | 46 | Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 | ||
47 | in den letzten Veranlagungszeitraum eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums | 47 | in den letzten Veranlagungszeitraum eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums | ||
48 | vorgenommen wurde, | 48 | vorgenommen wurde, | ||
49 | 2. | 49 | 2. | ||
50 | für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten Veranlagungszeitraum des | 50 | für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten Veranlagungszeitraum des | ||
51 | Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Absatz 1 Satz 5 | 51 | Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Absatz 1 Satz 5 | ||
52 | gestellt wurde, | 52 | gestellt wurde, | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwierigkeiten im Sinne der | 54 | der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwierigkeiten im Sinne der | ||
55 | Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und | 55 | Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und | ||
56 | Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204 vom | 56 | Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204 vom | ||
57 | 1.7.2014, S. 1) ist, | 57 | 1.7.2014, S. 1) ist, | ||
58 | 4. | 58 | 4. | ||
59 | ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund | 59 | ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund | ||
60 | eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der | 60 | eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der | ||
61 | Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt | 61 | Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt | ||
62 | verpflichtet worden ist, dieser Rückforderungsanordnung vollständig nachgekommen | 62 | verpflichtet worden ist, dieser Rückforderungsanordnung vollständig nachgekommen | ||
63 | ist, | 63 | ist, | ||
64 | 5. | 64 | 5. | ||
65 | der Steuerpflichtige weder einen der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung | 65 | der Steuerpflichtige weder einen der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung | ||
66 | (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 | 66 | (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 | ||
67 | über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der | 67 | über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der | ||
68 | Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) | 68 | Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) | ||
69 | Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen | 69 | Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen | ||
70 | Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) genannten Verstöße | 70 | Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) genannten Verstöße | ||
71 | oder Vergehen noch einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung in | 71 | oder Vergehen noch einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung in | ||
72 | dem Zeitraum begangen hat, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage | 72 | dem Zeitraum begangen hat, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage | ||
73 | von Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt ist, und | 73 | von Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt ist, und | ||
74 | 6. | 74 | 6. | ||
75 | ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft | 75 | ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft | ||
76 | oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, dass er für | 76 | oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, dass er für | ||
77 | einen Zeitraum von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, | 77 | einen Zeitraum von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, | ||
78 | mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen | 78 | mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen | ||
79 | Fischereipolitik einhalten wird. | 79 | Fischereipolitik einhalten wird. | ||
80 | Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der Tarifermäßigung zu erklären, | 80 | Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der Tarifermäßigung zu erklären, | ||
81 | dass die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bestehen. Der | 81 | dass die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bestehen. Der | ||
82 | Steuerpflichtige hat dem zuständigen Finanzamt nach Beantragung der | 82 | Steuerpflichtige hat dem zuständigen Finanzamt nach Beantragung der | ||
83 | Tarifermäßigung unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1 Nummer 3 bis | 83 | Tarifermäßigung unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1 Nummer 3 bis | ||
84 | 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. | 84 | 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. | ||
85 | (6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tarifermäßigung nach | 85 | (6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tarifermäßigung nach | ||
86 | Absatz 1 gewährt wurde, bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, | 86 | Absatz 1 gewährt wurde, bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, | ||
87 | ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Einkommensteuerbescheid des | 87 | ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Einkommensteuerbescheid des | ||
88 | Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungsfrist | 88 | Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungsfrist | ||
89 | endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum | 89 | endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum | ||
90 | abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Die | 90 | abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Die | ||
t | 91 | Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend für | t | 91 | Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend für |
92 | die Anrechnungsverfügung. | 92 | die Anrechnungsverfügung. | ||
93 | (7) Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des | 93 | (7) Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des | ||
94 | Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen | 94 | Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen | ||
95 | Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Artikel 10 Absatz 1 der | 95 | Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Artikel 10 Absatz 1 der | ||
96 | Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße durch die zuständige Behörde | 96 | Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße durch die zuständige Behörde | ||
97 | festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 | 97 | festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 | ||
98 | rückgängig zu machen. Ein solcher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis | 98 | rückgängig zu machen. Ein solcher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis | ||
99 | im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 der | 99 | im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 der | ||
100 | Abgabenordnung. Der Steuerpflichtige hat einen Verstoß unverzüglich nach | 100 | Abgabenordnung. Der Steuerpflichtige hat einen Verstoß unverzüglich nach | ||
101 | dessen Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die | 101 | dessen Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die | ||
102 | Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach | 102 | Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach | ||
103 | Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Verstoß nach Satz | 103 | Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Verstoß nach Satz | ||
104 | 1 Kenntnis erlangt hat. | 104 | 1 Kenntnis erlangt hat. |
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