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Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle | Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle | ||||
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t | 1 | Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle | t | 1 | Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle |
Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle | Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle | ||||
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f | 1 | (1) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der | f | 1 | (1) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der |
2 | gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die | 2 | gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die | ||
3 | berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die | 3 | berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die | ||
4 | Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im | 4 | Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im | ||
5 | Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im | 5 | Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im | ||
6 | Sinne des § 80 als mitteilungspflichtige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) | 6 | Sinne des § 80 als mitteilungspflichtige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) | ||
7 | unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten | 7 | unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten | ||
8 | Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgende Daten zu übermitteln | 8 | Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgende Daten zu übermitteln | ||
9 | (Rentenbezugsmitteilung): | 9 | (Rentenbezugsmitteilung): | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten | 11 | die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten | ||
12 | Daten mit der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. | 12 | Daten mit der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. | ||
13 | 2Eine inländische Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht zu übermitteln. | 13 | 2Eine inländische Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht zu übermitteln. | ||
14 | 3Ist der mitteilungspflichtigen Stelle eine ausländische Anschrift des | 14 | 3Ist der mitteilungspflichtigen Stelle eine ausländische Anschrift des | ||
15 | Leistungsempfängers bekannt, ist diese anzugeben. 4In diesen Fällen ist auch die | 15 | Leistungsempfängers bekannt, ist diese anzugeben. 4In diesen Fällen ist auch die | ||
16 | Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers, soweit bekannt, mitzuteilen; | 16 | Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers, soweit bekannt, mitzuteilen; | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § | 18 | je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § | ||
19 | 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Satz 4 sowie | 19 | 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Satz 4 sowie | ||
20 | Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der Einkommensteuer- | 20 | Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der Einkommensteuer- | ||
21 | Durchführungsverordnung sowie im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3. 2Der im | 21 | Durchführungsverordnung sowie im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3. 2Der im | ||
22 | Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der | 22 | Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der | ||
23 | Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen; | 23 | Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen; | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen | 25 | Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen | ||
26 | nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, so | 26 | nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, so | ||
27 | ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen; | 27 | ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen; | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 | 29 | die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 | ||
30 | und Buchstabe b, soweit diese von der mitteilungspflichtigen Stelle an die | 30 | und Buchstabe b, soweit diese von der mitteilungspflichtigen Stelle an die | ||
31 | Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden; | 31 | Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden; | ||
32 | 5. | 32 | 5. | ||
33 | die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des | 33 | die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des | ||
34 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; | 34 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; | ||
35 | 6. | 35 | 6. | ||
36 | ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merkmal und ab dem 1. Januar 2019 zwei | 36 | ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merkmal und ab dem 1. Januar 2019 zwei | ||
37 | gesonderte Merkmale für Verträge, auf denen gefördertes Altersvorsorgevermögen | 37 | gesonderte Merkmale für Verträge, auf denen gefördertes Altersvorsorgevermögen | ||
38 | gebildet wurde; die zentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die Daten | 38 | gebildet wurde; die zentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die Daten | ||
39 | dieser Rentenbezugsmitteilung im Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten; | 39 | dieser Rentenbezugsmitteilung im Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten; | ||
40 | 7. | 40 | 7. | ||
41 | ab dem 1. Januar 2019 die gesonderte Kennzeichnung einer Leistung aus einem | 41 | ab dem 1. Januar 2019 die gesonderte Kennzeichnung einer Leistung aus einem | ||
t | 42 | Altersvorsorgevertrag nach § 93 Absatz 3. | t | 42 | Altersvorsorgevertrag nach § 93 Absatz 3; |
43 | 8. | ||||
44 | ab dem 1. Januar 2022 die durch Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 7 | ||||
45 | einbehaltenen Beträge. | ||||
43 | 2§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung finden keine | 46 | 2§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung finden keine | ||
44 | Anwendung. | 47 | Anwendung. | ||
45 | (2) 1Der Leistungsempfänger hat der mitteilungspflichtigen Stelle seine | 48 | (2) 1Der Leistungsempfänger hat der mitteilungspflichtigen Stelle seine | ||
46 | Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. 2Teilt der | 49 | Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. 2Teilt der | ||
47 | Leistungsempfänger die Identifikationsnummer der mitteilungspflichtigen Stelle | 50 | Leistungsempfänger die Identifikationsnummer der mitteilungspflichtigen Stelle | ||
48 | trotz Aufforderung nicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der | 51 | trotz Aufforderung nicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der | ||
49 | mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des | 52 | mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des | ||
50 | Leistungsempfängers sowie, falls es sich bei der mitteilungspflichtigen Stelle | 53 | Leistungsempfängers sowie, falls es sich bei der mitteilungspflichtigen Stelle | ||
51 | um einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, auch den beim | 54 | um einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, auch den beim | ||
52 | Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Tag der Geburt des | 55 | Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Tag der Geburt des | ||
53 | Leistungsempfängers (§ 139b Absatz 3 Nummer 8 der Abgabenordnung), wenn dieser | 56 | Leistungsempfängers (§ 139b Absatz 3 Nummer 8 der Abgabenordnung), wenn dieser | ||
54 | von dem in der Anfrage übermittelten Tag der Geburt abweicht und für die | 57 | von dem in der Anfrage übermittelten Tag der Geburt abweicht und für die | ||
55 | weitere Datenübermittlung benötigt wird; weitere Daten dürfen nicht | 58 | weitere Datenübermittlung benötigt wird; weitere Daten dürfen nicht | ||
56 | übermittelt werden. 3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der | 59 | übermittelt werden. 3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der | ||
57 | Abgabenordnung genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden, | 60 | Abgabenordnung genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden, | ||
58 | soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. 4Die Anfrage der | 61 | soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. 4Die Anfrage der | ||
59 | mitteilungspflichtigen Stelle und die Antwort des Bundeszentralamtes für | 62 | mitteilungspflichtigen Stelle und die Antwort des Bundeszentralamtes für | ||
60 | Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 63 | Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | ||
61 | Datenfernübertragung über die zentrale Stelle zu übermitteln. 5Die zentrale | 64 | Datenfernübertragung über die zentrale Stelle zu übermitteln. 5Die zentrale | ||
62 | Stelle führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten | 65 | Stelle führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten | ||
63 | Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das | 66 | Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das | ||
64 | vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist. 6Sie speichert die Daten des | 67 | vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist. 6Sie speichert die Daten des | ||
65 | Leistungsempfängers nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das | 68 | Leistungsempfängers nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das | ||
66 | Bundeszentralamt für Steuern oder an die mitteilungspflichtige Stelle. 7Die | 69 | Bundeszentralamt für Steuern oder an die mitteilungspflichtige Stelle. 7Die | ||
67 | Daten sind für die Übermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem | 70 | Daten sind für die Übermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem | ||
68 | Bundeszentralamt für Steuern zu verschlüsseln. 8Die mitteilungspflichtige | 71 | Bundeszentralamt für Steuern zu verschlüsseln. 8Die mitteilungspflichtige | ||
69 | Stelle darf die Identifikationsnummer sowie einen nach Satz 2 mitgeteilten Tag | 72 | Stelle darf die Identifikationsnummer sowie einen nach Satz 2 mitgeteilten Tag | ||
70 | der Geburt nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der | 73 | der Geburt nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der | ||
71 | Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. 9§ 93c der | 74 | Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. 9§ 93c der | ||
72 | Abgabenordnung ist für das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 nicht anzuwenden. | 75 | Abgabenordnung ist für das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 nicht anzuwenden. | ||
73 | (3) Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Leistungsempfänger jeweils | 76 | (3) Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Leistungsempfänger jeweils | ||
74 | darüber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt | 77 | darüber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt | ||
75 | wird. | 78 | wird. | ||
76 | (4) (weggefallen) | 79 | (4) (weggefallen) | ||
77 | (5) 1Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in § 93c Absatz 1 | 80 | (5) 1Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in § 93c Absatz 1 | ||
78 | Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Frist übermittelt, so ist für jeden | 81 | Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Frist übermittelt, so ist für jeden | ||
79 | angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein | 82 | angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein | ||
80 | Betrag in Höhe von 10 Euro für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die | 83 | Betrag in Höhe von 10 Euro für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die | ||
81 | zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungsgeld). 2Die Erhebung erfolgt durch | 84 | zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungsgeld). 2Die Erhebung erfolgt durch | ||
82 | die zentrale Stelle im Rahmen ihrer Prüfung nach § 93c Absatz 4 der | 85 | die zentrale Stelle im Rahmen ihrer Prüfung nach § 93c Absatz 4 der | ||
83 | Abgabenordnung. 3Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die | 86 | Abgabenordnung. 3Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die | ||
84 | Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die die mitteilungspflichtige Stelle | 87 | Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die die mitteilungspflichtige Stelle | ||
85 | nicht zu vertreten hat. 4Das Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines | 88 | nicht zu vertreten hat. 4Das Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines | ||
86 | Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln gleich. 5Das von einer | 89 | Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln gleich. 5Das von einer | ||
87 | mitteilungspflichtigen Stelle zu entrichtende Verspätungsgeld darf 50 000 Euro | 90 | mitteilungspflichtigen Stelle zu entrichtende Verspätungsgeld darf 50 000 Euro | ||
88 | für alle für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden | 91 | für alle für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden | ||
89 | Rentenbezugsmitteilungen nicht übersteigen. | 92 | Rentenbezugsmitteilungen nicht übersteigen. | ||
90 | (6) Die zentrale Stelle ist berechtigt, in den in § 151b Absatz 3 Satz 2 des | 93 | (6) Die zentrale Stelle ist berechtigt, in den in § 151b Absatz 3 Satz 2 des | ||
91 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen die Rentenbezugsmitteilung | 94 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen die Rentenbezugsmitteilung | ||
92 | an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu übermitteln. | 95 | an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu übermitteln. |
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