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Arten der sonstigen Einkünfte | Arten der sonstigen Einkünfte | ||||
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t | 1 | Arten der sonstigen Einkünfte | t | 1 | Arten der sonstigen Einkünfte |
Arten der sonstigen Einkünfte | Arten der sonstigen Einkünfte | ||||
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f | 1 | Sonstige Einkünfte sind | f | 1 | Sonstige Einkünfte sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz | 3 | Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz | ||
4 | 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß | 4 | 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß | ||
5 | anzuwenden. 2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig | 5 | anzuwenden. 2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig | ||
6 | begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person | 6 | begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person | ||
7 | gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen | 7 | gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen | ||
8 | zuzurechnen | 8 | zuzurechnen | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse | 10 | Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse | ||
11 | außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der | 11 | außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der | ||
12 | Abgabenordnung gewährt werden, und | 12 | Abgabenordnung gewährt werden, und | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von | 14 | Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von | ||
15 | Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der | 15 | Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der | ||
16 | im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten | 16 | im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten | ||
17 | bereinigten Fassung. | 17 | bereinigten Fassung. | ||
18 | 3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch | 18 | 3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | Leibrenten und andere Leistungen, | 20 | Leibrenten und andere Leistungen, | ||
21 | aa) | 21 | aa) | ||
22 | die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen | 22 | die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen | ||
23 | Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus | 23 | Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus | ||
24 | Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht | 24 | Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht | ||
25 | werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. 2Bemessungsgrundlage für | 25 | werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. 2Bemessungsgrundlage für | ||
26 | den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. 3Der | 26 | den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. 3Der | ||
27 | der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem | 27 | der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem | ||
28 | in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu | 28 | in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu | ||
29 | entnehmen: | 29 | entnehmen: | ||
30 | Jahr des | 30 | Jahr des | ||
31 | Renten- | 31 | Renten- | ||
32 | beginnsBesteuerungs- | 32 | beginnsBesteuerungs- | ||
33 | anteil | 33 | anteil | ||
34 | in %bis 2005 50ab 2006 522007 542008 562009 582010 602011 622012 642013 662014 | 34 | in %bis 2005 50ab 2006 522007 542008 562009 582010 602011 622012 642013 662014 | ||
35 | 682015 702016 722017 742018 762019 782020 802021 812022 822023 832024 842025 | 35 | 682015 702016 722017 742018 762019 782020 802021 812022 822023 832024 842025 | ||
36 | 852026 862027 872028 882029 892030 902031 912032 922033 932034 942035 952036 | 36 | 852026 862027 872028 882029 892030 902031 912032 922033 932034 942035 952036 | ||
37 | 962037 972038 982039 992040100 | 37 | 962037 972038 982039 992040100 | ||
38 | 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der | 38 | 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der | ||
39 | Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der | 39 | Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der | ||
40 | Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die | 40 | Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die | ||
41 | gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie | 41 | gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie | ||
42 | Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem | 42 | Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem | ||
43 | Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum | 43 | Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum | ||
44 | Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der | 44 | Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der | ||
45 | Rente zugrunde liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente | 45 | Rente zugrunde liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente | ||
46 | führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer | 46 | führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer | ||
47 | Betracht. 8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung | 47 | Betracht. 8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung | ||
48 | einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich | 48 | einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich | ||
49 | der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der | 49 | der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der | ||
50 | vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen | 50 | vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen | ||
51 | wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für | 51 | wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für | ||
n | 52 | das Jahr 2005; | n | 52 | das Jahr 2005. 9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den |
53 | Sterbemonat noch zuzurechnen; | ||||
53 | bb) | 54 | bb) | ||
54 | die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den | 55 | die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den | ||
55 | einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. 2Dies | 56 | einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. 2Dies | ||
56 | gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis | 57 | gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis | ||
57 | zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags | 58 | zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags | ||
58 | des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der | 59 | des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der | ||
59 | Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens | 60 | Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens | ||
60 | zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich | 61 | zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich | ||
61 | übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des | 62 | übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des | ||
62 | Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend. 3Als Ertrag des Rentenrechts gilt | 63 | Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend. 3Als Ertrag des Rentenrechts gilt | ||
63 | für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem | 64 | für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem | ||
64 | Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des | 65 | Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des | ||
65 | Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der | 66 | Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der | ||
66 | Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. 4Der Ertrag des Rentenrechts | 67 | Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. 4Der Ertrag des Rentenrechts | ||
67 | (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: | 68 | (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: | ||
68 | Bei Beginn | 69 | Bei Beginn | ||
69 | der Rente | 70 | der Rente | ||
70 | vollendetes | 71 | vollendetes | ||
71 | Lebensjahr | 72 | Lebensjahr | ||
72 | des Renten- | 73 | des Renten- | ||
73 | berechtigtenErtragsanteil | 74 | berechtigtenErtragsanteil | ||
74 | in %0 bis 1592 bis 3584 bis 5576 bis 8569 bis 105511 bis 125413 bis 145315 bis | 75 | in %0 bis 1592 bis 3584 bis 5576 bis 8569 bis 105511 bis 125413 bis 145315 bis | ||
75 | 165217 bis 185119 bis 205021 bis 224923 bis 244825 bis 2647274628 bis 294530 | 76 | 165217 bis 185119 bis 205021 bis 224923 bis 244825 bis 2647274628 bis 294530 | ||
76 | bis 3144324333 bis 3442354136 bis 3740383939 bis 40384137423643 bis 4435453446 | 77 | bis 3144324333 bis 3442354136 bis 3740383939 bis 40384137423643 bis 4435453446 | ||
77 | bis 473348324931503051 bis 52295328542755 bis 562657255824592360 bis | 78 | bis 473348324931503051 bis 52295328542755 bis 562657255824592360 bis | ||
78 | 612262216320641965 bis 66186717681669 bis 7015711472 bis 73137412751176 bis | 79 | 612262216320641965 bis 66186717681669 bis 7015711472 bis 73137412751176 bis | ||
79 | 771078 bis 79 980 881 bis 82 783 bis 84 685 bis 87 588 bis 91 492 bis 93 394 | 80 | 771078 bis 79 980 881 bis 82 783 bis 84 685 bis 87 588 bis 91 492 bis 93 394 | ||
80 | bis 96 2ab 97 1 | 81 | bis 96 2ab 97 1 | ||
81 | 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu | 82 | 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu | ||
82 | laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer | 83 | laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer | ||
83 | Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie | 84 | Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie | ||
84 | aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine | 85 | aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine | ||
n | 85 | Rechtsverordnung bestimmt; | n | 86 | Rechtsverordnung bestimmt. 6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend; |
86 | b) | 87 | b) | ||
87 | Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende | 88 | Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende | ||
88 | Bezüge gewährt werden; | 89 | Bezüge gewährt werden; | ||
89 | 1a. | 90 | 1a. | ||
90 | Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese | 91 | Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese | ||
91 | die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder | 92 | die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder | ||
92 | Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; | 93 | Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; | ||
93 | 1b. | 94 | 1b. | ||
94 | (weggefallen) | 95 | (weggefallen) | ||
95 | 1c. | 96 | 1c. | ||
96 | (weggefallen) | 97 | (weggefallen) | ||
97 | 2. | 98 | 2. | ||
98 | Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; | 99 | Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; | ||
99 | 3. | 100 | 3. | ||
100 | Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 | 101 | Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 | ||
101 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, | 102 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, | ||
102 | 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus | 103 | 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus | ||
103 | der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht | 104 | der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht | ||
104 | einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen | 105 | einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen | ||
105 | haben. 3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende | 106 | haben. 3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende | ||
106 | Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch | 107 | Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch | ||
107 | nicht nach § 10d abgezogen werden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des | 108 | nicht nach § 10d abgezogen werden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des | ||
108 | § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen | 109 | § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen | ||
109 | Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen | 110 | Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen | ||
110 | im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt | 111 | im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt | ||
111 | entsprechend; | 112 | entsprechend; | ||
112 | 4. | 113 | 4. | ||
113 | Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und | 114 | Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und | ||
114 | Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, | 115 | Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, | ||
115 | Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des | 116 | Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des | ||
116 | Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare | 117 | Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare | ||
117 | Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und | 118 | Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und | ||
118 | die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die | 119 | die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die | ||
119 | Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des | 120 | Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des | ||
120 | Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden. 2Werden zur | 121 | Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden. 2Werden zur | ||
121 | Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen | 122 | Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen | ||
122 | gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als | 123 | gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als | ||
123 | Werbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im | 124 | Werbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im | ||
124 | Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht | 125 | Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht | ||
125 | als Werbungskosten abgezogen werden. 4Es gelten entsprechend | 126 | als Werbungskosten abgezogen werden. 4Es gelten entsprechend | ||
126 | a) | 127 | a) | ||
127 | für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den | 128 | für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den | ||
128 | Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und | 129 | Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und | ||
129 | Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, | 130 | Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, | ||
130 | b) | 131 | b) | ||
131 | für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des | 132 | für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des | ||
132 | Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des | 133 | Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des | ||
133 | § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des | 134 | § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des | ||
134 | Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum | 135 | Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum | ||
135 | steuerfrei, | 136 | steuerfrei, | ||
136 | c) | 137 | c) | ||
137 | für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die | 138 | für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die | ||
138 | Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, | 139 | Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, | ||
139 | d) | 140 | d) | ||
140 | für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, | 141 | für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, | ||
141 | das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des | 142 | das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des | ||
142 | Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union | 143 | Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union | ||
143 | erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten | 144 | erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten | ||
144 | Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische | 145 | Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische | ||
145 | Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer | 146 | Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer | ||
146 | entsprechende ausländische Steuer zu behandeln; | 147 | entsprechende ausländische Steuer zu behandeln; | ||
147 | 5. | 148 | 5. | ||
148 | Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und | 149 | Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und | ||
149 | Direktversicherungen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 | 150 | Direktversicherungen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 | ||
150 | Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht | 151 | Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht | ||
151 | auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a | 152 | auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a | ||
152 | Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf | 153 | Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf | ||
153 | steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die | 154 | steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die | ||
154 | durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 | 155 | durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 | ||
155 | Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu | 156 | Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu | ||
156 | begründeten Anrecht erworben wurden, | 157 | begründeten Anrecht erworben wurden, | ||
157 | a) | 158 | a) | ||
158 | ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, | 159 | ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, | ||
159 | Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a | 160 | Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a | ||
160 | entsprechend anzuwenden, | 161 | entsprechend anzuwenden, | ||
161 | b) | 162 | b) | ||
162 | ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen | 163 | ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen | ||
163 | und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 | 164 | und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 | ||
164 | Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend | 165 | Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend | ||
165 | anzuwenden, | 166 | anzuwenden, | ||
166 | c) | 167 | c) | ||
167 | unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der | 168 | unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der | ||
168 | Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 | 169 | Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 | ||
169 | Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend. | 170 | Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
170 | 3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte | 171 | 3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte | ||
171 | Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als | 172 | Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als | ||
172 | Leistung im Sinne des Satzes 2. 4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch | 173 | Leistung im Sinne des Satzes 2. 4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch | ||
173 | der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag | 174 | der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag | ||
174 | nach § 92a Absatz 3 Satz 5. 5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 | 175 | nach § 92a Absatz 3 Satz 5. 5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 | ||
175 | wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. 6Tritt nach dem Beginn | 176 | wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. 6Tritt nach dem Beginn | ||
176 | der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a | 177 | der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a | ||
177 | Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist | 178 | Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist | ||
178 | a) | 179 | a) | ||
179 | innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der | 180 | innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der | ||
180 | Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, | 181 | Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, | ||
181 | b) | 182 | b) | ||
182 | innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn | 183 | innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn | ||
183 | der Auszahlungsphase das Einfache | 184 | der Auszahlungsphase das Einfache | ||
184 | des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz | 185 | des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz | ||
185 | 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | 186 | 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | ||
186 | als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht | 187 | als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht | ||
187 | erfasste Auflösungsbetrag gilt. 7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den | 188 | erfasste Auflösungsbetrag gilt. 7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den | ||
188 | Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden | 189 | Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden | ||
189 | Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem | 190 | Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem | ||
190 | Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im | 191 | Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im | ||
191 | abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 | 192 | abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 | ||
192 | je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die | 193 | je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die | ||
193 | Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden. 8Werden dem Steuerpflichtigen | 194 | Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden. 8Werden dem Steuerpflichtigen | ||
194 | Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt | 195 | Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt | ||
195 | der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1. 9In den Fällen des § | 196 | der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1. 9In den Fällen des § | ||
196 | 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der | 197 | 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der | ||
197 | ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene | 198 | ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene | ||
198 | Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 | 199 | Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 | ||
199 | oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung | 200 | oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung | ||
200 | ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre. 10Dies gilt sinngemäß in den Fällen | 201 | ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre. 10Dies gilt sinngemäß in den Fällen | ||
201 | des § 3 Nummer 55 und 55e. 11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 | 202 | des § 3 Nummer 55 und 55e. 11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 | ||
202 | Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige | 203 | Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige | ||
203 | bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser | 204 | bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser | ||
204 | Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem | 205 | Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem | ||
205 | Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und | 206 | Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und | ||
206 | § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht | 207 | § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht | ||
207 | anzuwenden. 12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des | 208 | anzuwenden. 12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des | ||
208 | Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des | 209 | Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des | ||
209 | Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten | 210 | Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten | ||
210 | Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt | 211 | Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt | ||
211 | als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die | 212 | als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die | ||
212 | aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu | 213 | aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu | ||
213 | einer Besteuerung nach Satz 2 führen. 13Für Leistungen aus | 214 | einer Besteuerung nach Satz 2 führen. 13Für Leistungen aus | ||
214 | Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend | 215 | Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend | ||
215 | anzuwenden. 14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar | 216 | anzuwenden. 14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar | ||
216 | sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf | 217 | sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf | ||
217 | beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1. 15§ 20 Absatz 1 | 218 | beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1. 15§ 20 Absatz 1 | ||
t | 218 | Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist anzuwenden, | t | 219 | Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine |
219 | soweit keine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12 des Investmentsteuergesetzes | 220 | Anwendung. 16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt | ||
220 | erfolgt ist. | 221 | entsprechend. |
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