Lade...
Lade...
f | 1 | (1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind | f | 1 | (1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, | 3 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, | ||
4 | insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein | 4 | insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein | ||
5 | Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des | 5 | Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des | ||
6 | bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, | 6 | bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, | ||
7 | Mineralgewinnungsrecht); | 7 | Mineralgewinnungsrecht); | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere | 9 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere | ||
10 | von beweglichem Betriebsvermögen; | 10 | von beweglichem Betriebsvermögen; | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von | 12 | Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von | ||
13 | schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von | 13 | schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von | ||
14 | gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; | 14 | gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, | 16 | Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, | ||
17 | wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die | 17 | wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die | ||
18 | Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer | 18 | Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer | ||
19 | noch Besitzer war. | 19 | noch Besitzer war. | ||
20 | 2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden. | 20 | 2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden. | ||
21 | (2) 1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken | 21 | (2) 1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken | ||
t | 22 | weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die | t | 22 | weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die |
23 | Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil | 23 | Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil | ||
24 | aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung | 24 | aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung | ||
25 | mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als | 25 | mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als | ||
26 | entgeltlich. | 26 | entgeltlich. | ||
27 | (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus | 27 | (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus | ||
28 | anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. | 28 | anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.