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f | 1 | (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören | f | 1 | (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, | 3 | Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, | ||
4 | Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer | 4 | Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer | ||
5 | Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit | 5 | Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit | ||
6 | beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an | 6 | beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an | ||
7 | bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. | 7 | bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. | ||
8 | 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die | 8 | 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die | ||
9 | Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer | 9 | Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer | ||
10 | Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne | 10 | Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne | ||
11 | des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige | 11 | des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige | ||
12 | Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von | 12 | Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von | ||
13 | einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die | 13 | einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die | ||
14 | Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch | 14 | Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch | ||
15 | geliefert werden; | 15 | geliefert werden; | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung | 17 | Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung | ||
18 | im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital | 18 | im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital | ||
19 | bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf | 19 | bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf | ||
20 | Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt | 20 | Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt | ||
21 | steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 | 21 | steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 | ||
22 | anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 | 22 | anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 | ||
23 | des Körperschaftsteuergesetzes gelten; | 23 | des Körperschaftsteuergesetzes gelten; | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; | 25 | Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; | ||
26 | 3a. | 26 | 3a. | ||
27 | Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; | 27 | Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller | 29 | Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller | ||
30 | Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der | 30 | Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der | ||
31 | Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf | 31 | Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf | ||
32 | Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 | 32 | Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 | ||
33 | Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; | 33 | Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; | ||
34 | 5. | 34 | 5. | ||
35 | Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei | 35 | Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei | ||
36 | Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen | 36 | Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen | ||
37 | anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; | 37 | anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; | ||
38 | 6. | 38 | 6. | ||
39 | der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der | 39 | der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der | ||
40 | auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des | 40 | auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des | ||
41 | Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die | 41 | Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die | ||
42 | lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei | 42 | lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei | ||
43 | Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember | 43 | Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember | ||
44 | 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung | 44 | 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung | ||
45 | des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit | 45 | des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit | ||
46 | dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags | 46 | dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags | ||
47 | anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die | 47 | anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die | ||
48 | Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem | 48 | Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem | ||
49 | Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus | 49 | Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus | ||
50 | fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei | 50 | fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei | ||
51 | Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange | 51 | Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange | ||
52 | Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des | 52 | Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des | ||
53 | Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend | 53 | Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend | ||
54 | anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von | 54 | anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von | ||
55 | speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die | 55 | speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die | ||
56 | nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die | 56 | nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die | ||
57 | Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann | 57 | Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann | ||
58 | der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung | 58 | der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung | ||
59 | der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen | 59 | der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen | ||
60 | (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem | 60 | (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem | ||
61 | Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten | 61 | Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten | ||
62 | aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. | 62 | aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. | ||
63 | 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn | 63 | 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn | ||
64 | a) | 64 | a) | ||
65 | in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender | 65 | in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender | ||
66 | Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des | 66 | Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des | ||
67 | Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos | 67 | Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos | ||
68 | weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden | 68 | weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden | ||
69 | Beiträge beträgt und | 69 | Beiträge beträgt und | ||
70 | b) | 70 | b) | ||
71 | bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei | 71 | bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei | ||
72 | Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der | 72 | Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der | ||
73 | Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 | 73 | Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 | ||
74 | Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten | 74 | Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten | ||
75 | Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit | 75 | Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit | ||
76 | in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken. | 76 | in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken. | ||
77 | 7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person | 77 | 7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person | ||
78 | abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus | 78 | abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus | ||
79 | Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung | 79 | Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung | ||
80 | bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb | 80 | bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb | ||
81 | und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine | 81 | und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine | ||
82 | Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den | 82 | Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den | ||
83 | Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen | 83 | Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen | ||
84 | Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche | 84 | Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche | ||
85 | arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch | 85 | arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch | ||
86 | Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 9Bei | 86 | Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 9Bei | ||
87 | fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages | 87 | fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages | ||
88 | steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen | 88 | steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen | ||
89 | werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt; | 89 | werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt; | ||
90 | 7. | 90 | 7. | ||
91 | Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des | 91 | Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des | ||
92 | Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur | 92 | Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur | ||
93 | Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung | 93 | Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung | ||
94 | oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig | 94 | oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig | ||
95 | von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. | 95 | von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. | ||
96 | 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne | 96 | 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne | ||
97 | des Satzes 1; | 97 | des Satzes 1; | ||
98 | 8. | 98 | 8. | ||
99 | Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der | 99 | Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der | ||
100 | Schatzwechsel; | 100 | Schatzwechsel; | ||
101 | 9. | 101 | 9. | ||
102 | Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten | 102 | Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten | ||
103 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 | 103 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 | ||
104 | Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne | 104 | Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne | ||
105 | der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den | 105 | der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den | ||
106 | Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten | 106 | Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten | ||
107 | entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, | 107 | entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, | ||
108 | Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung | 108 | Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung | ||
109 | im Inland haben, entsprechend anzuwenden; | 109 | im Inland haben, entsprechend anzuwenden; | ||
110 | 10. | 110 | 10. | ||
111 | a) | 111 | a) | ||
112 | Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs | 112 | Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs | ||
113 | gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener | 113 | gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener | ||
114 | Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz | 114 | Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz | ||
115 | 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer | 115 | 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer | ||
116 | 2 gelten entsprechend; | 116 | 2 gelten entsprechend; | ||
117 | b) | 117 | b) | ||
118 | der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen | 118 | der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen | ||
119 | eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im | 119 | eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im | ||
120 | Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, | 120 | Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, | ||
121 | der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze | 121 | der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze | ||
122 | einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer | 122 | einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer | ||
123 | 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr | 123 | 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr | ||
124 | oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der | 124 | oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der | ||
125 | Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Auflösung | 125 | Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Auflösung | ||
126 | der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem | 126 | der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem | ||
127 | Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und | 127 | Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und | ||
128 | des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die | 128 | des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die | ||
129 | Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen | 129 | Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen | ||
130 | der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel | 130 | der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel | ||
131 | des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes | 131 | des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
132 | als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen | 132 | als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen | ||
133 | Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, | 133 | Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, | ||
134 | Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 | 134 | Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 | ||
135 | Satz 3 gilt entsprechend. 6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung | 135 | Satz 3 gilt entsprechend. 6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung | ||
136 | ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des | 136 | ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des | ||
137 | Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, | 137 | Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, | ||
138 | weiter anzuwenden; | 138 | weiter anzuwenden; | ||
139 | 11. | 139 | 11. | ||
140 | Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; | 140 | Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; | ||
141 | schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die | 141 | schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die | ||
142 | Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten | 142 | Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten | ||
143 | Prämien. | 143 | Prämien. | ||
144 | (2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch | 144 | (2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch | ||
145 | 1. | 145 | 1. | ||
146 | der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne | 146 | der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne | ||
147 | des Absatzes 1 Nummer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte | 147 | des Absatzes 1 Nummer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte | ||
148 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 | 148 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 | ||
149 | ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 | 149 | ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 | ||
150 | Nummer 1; | 150 | Nummer 1; | ||
151 | 2. | 151 | 2. | ||
152 | der Gewinn aus der Veräußerung | 152 | der Gewinn aus der Veräußerung | ||
153 | a) | 153 | a) | ||
154 | von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des | 154 | von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des | ||
155 | Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht | 155 | Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht | ||
156 | mitveräußert werden. 2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt | 156 | mitveräußert werden. 2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt | ||
157 | diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; | 157 | diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; | ||
158 | b) | 158 | b) | ||
159 | von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen | 159 | von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen | ||
160 | Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen | 160 | Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen | ||
161 | nicht mitveräußert werden. 2Entsprechendes gilt für die Einlösung von | 161 | nicht mitveräußert werden. 2Entsprechendes gilt für die Einlösung von | ||
162 | Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der | 162 | Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der | ||
163 | Schuldverschreibung. | 163 | Schuldverschreibung. | ||
164 | 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- | 164 | 2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- | ||
165 | oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die | 165 | oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die | ||
166 | dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen | 166 | dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen | ||
167 | Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von | 167 | Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von | ||
168 | Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch | 168 | Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch | ||
169 | eingetragen sind; | 169 | eingetragen sind; | ||
170 | 3. | 170 | 3. | ||
171 | der Gewinn | 171 | der Gewinn | ||
172 | a) | 172 | a) | ||
173 | bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen | 173 | bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen | ||
174 | Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße | 174 | Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße | ||
175 | bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; | 175 | bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; | ||
176 | b) | 176 | b) | ||
177 | aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten | 177 | aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten | ||
178 | Finanzinstruments; | 178 | Finanzinstruments; | ||
179 | 4. | 179 | 4. | ||
180 | der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne | 180 | der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne | ||
181 | des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; | 181 | des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; | ||
182 | 5. | 182 | 5. | ||
183 | der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; | 183 | der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; | ||
184 | 6. | 184 | 6. | ||
185 | der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung | 185 | der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung | ||
186 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmen hat nach | 186 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmen hat nach | ||
187 | Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den | 187 | Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den | ||
188 | Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des | 188 | Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des | ||
189 | Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im | 189 | Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im | ||
190 | Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; | 190 | Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; | ||
191 | 7. | 191 | 7. | ||
192 | der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im | 192 | der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im | ||
193 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; | 193 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; | ||
194 | 8. | 194 | 8. | ||
195 | der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des | 195 | der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des | ||
196 | Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition. | 196 | Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition. | ||
197 | 2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, | 197 | 2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, | ||
198 | Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen | 198 | Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen | ||
199 | von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines | 199 | von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines | ||
200 | Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung. 3Die Anschaffung oder | 200 | Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung. 3Die Anschaffung oder | ||
201 | Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer | 201 | Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer | ||
202 | Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen | 202 | Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen | ||
203 | Wirtschaftsgüter. 4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht | 203 | Wirtschaftsgüter. 4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht | ||
204 | abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als | 204 | abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als | ||
205 | Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. 5Eine | 205 | Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. 5Eine | ||
206 | Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die | 206 | Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die | ||
207 | Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter | 207 | Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter | ||
208 | zugehen. | 208 | zugehen. | ||
209 | (3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder | 209 | (3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder | ||
210 | Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an | 210 | Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an | ||
211 | deren Stelle gewährt werden. | 211 | deren Stelle gewährt werden. | ||
212 | (3a) 1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort | 212 | (3a) 1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort | ||
213 | genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. 2Weist der Steuerpflichtige durch eine | 213 | genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. 2Weist der Steuerpflichtige durch eine | ||
214 | Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht | 214 | Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht | ||
215 | vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die | 215 | vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die | ||
216 | Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen. | 216 | Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen. | ||
217 | (4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen | 217 | (4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen | ||
218 | aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren | 218 | aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren | ||
219 | sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den | 219 | sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den | ||
220 | Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen | 220 | Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen | ||
221 | im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der | 221 | im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der | ||
222 | Anschaffung in Euro umzurechnen. 2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt | 222 | Anschaffung in Euro umzurechnen. 2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt | ||
223 | an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr | 223 | an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr | ||
224 | gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage | 224 | gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage | ||
225 | anzusetzen. 3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das | 225 | anzusetzen. 3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das | ||
226 | Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an | 226 | Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an | ||
227 | die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 | 227 | die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 | ||
228 | Absatz 3 angesetzte Wert. 4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten | 228 | Absatz 3 angesetzte Wert. 4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten | ||
229 | die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als | 229 | die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als | ||
230 | Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch | 230 | Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch | ||
231 | die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei | 231 | die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei | ||
232 | einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer | 232 | einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer | ||
233 | veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der | 233 | veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der | ||
234 | Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem | 234 | Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem | ||
235 | Termingeschäft stehen. 6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem | 235 | Termingeschäft stehen. 6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem | ||
236 | Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die | 236 | Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die | ||
237 | Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts | 237 | Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts | ||
238 | aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 | 238 | aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 | ||
239 | durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wertpapieren, die | 239 | durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wertpapieren, die | ||
240 | einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der | 240 | einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der | ||
241 | Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das | 241 | Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das | ||
242 | zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) | 242 | zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) | ||
243 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, | 243 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, | ||
244 | ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst | 244 | ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst | ||
245 | veräußert wurden. 8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht | 245 | veräußert wurden. 8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht | ||
246 | abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren | 246 | abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren | ||
247 | gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. 9Für die Ermittlung der | 247 | gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. 9Für die Ermittlung der | ||
248 | Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der | 248 | Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der | ||
249 | neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. | 249 | neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. | ||
250 | (4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder | 250 | (4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder | ||
251 | Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, | 251 | Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, | ||
252 | Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf | 252 | Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf | ||
253 | Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten | 253 | Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten | ||
254 | Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und | 254 | Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und | ||
255 | 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die | 255 | 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die | ||
256 | Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland | 256 | Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland | ||
257 | hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen | 257 | hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen | ||
258 | Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der | 258 | Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der | ||
259 | Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie | 259 | Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie | ||
260 | 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem | 260 | 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem | ||
261 | für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen | 261 | für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen | ||
262 | und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener | 262 | und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener | ||
263 | Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer | 263 | Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer | ||
264 | Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem | 264 | Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem | ||
265 | Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. | 265 | Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. | ||
266 | 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der | 266 | 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der | ||
267 | Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der | 267 | Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der | ||
268 | Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der | 268 | Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der | ||
269 | gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der | 269 | gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der | ||
270 | übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 | 270 | übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 | ||
271 | entsprechend anzuwenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes | 271 | entsprechend anzuwenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes | ||
272 | 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im | 272 | 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im | ||
273 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im | 273 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im | ||
274 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle | 274 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle | ||
n | 275 | der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu | n | 275 | der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im |
276 | verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber | 276 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das | ||
277 | anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und macht der | 277 | Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags | ||
278 | Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist | 278 | solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der | ||
279 | abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als | 279 | Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das | ||
280 | Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen | 280 | Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und | ||
281 | Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend. 4Werden Bezugsrechte | 281 | als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt | ||
282 | veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes | 282 | entsprechend. 4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des | ||
283 | betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines | 283 | Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit | ||
284 | vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines | 284 | beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen | ||
285 | Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der | 285 | Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der | ||
286 | Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns | 286 | Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der | ||
287 | nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden einem Steuerpflichtigen | 287 | Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden | ||
288 | Anteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 zugeteilt, ohne dass dieser | 288 | einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
289 | eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, werden der Ertrag und die | 289 | Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile | ||
290 | Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 Euro angesetzt, wenn die | 290 | zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, | ||
291 | Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe | 291 | sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile | ||
292 | des Kapitalertrags nicht möglich ist. 6Soweit es auf die steuerliche | 292 | mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht | ||
293 | Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 | 293 | vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile | ||
294 | ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des | 294 | bleiben unverändert. 6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer | ||
295 | Steuerpflichtigen abzustellen. 7Geht Vermögen einer Körperschaft durch | 295 | Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den | ||
296 | Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § | 296 | Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen. 7Geht | ||
297 | 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend. | 297 | Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, | ||
298 | gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze | ||||
299 | 1 und 2 entsprechend. | ||||
298 | (5) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | 300 | (5) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | ||
299 | erzielt der Anteilseigner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der | 301 | erzielt der Anteilseigner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der | ||
300 | Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 | 302 | Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 | ||
301 | Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind | 303 | Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind | ||
302 | einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 | 304 | einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 | ||
303 | Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner. | 305 | Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner. | ||
304 | (6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen | 306 | (6) 1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen | ||
305 | Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen | 307 | Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen | ||
306 | werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige | 308 | werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige | ||
307 | in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d | 309 | in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d | ||
308 | Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des | 310 | Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des | ||
309 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien | 311 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien | ||
310 | entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 | 312 | entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 | ||
311 | Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, | 313 | Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, | ||
312 | ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus | 314 | ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus | ||
313 | Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von | 315 | Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von | ||
n | 314 | 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit | n | 316 | 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit |
315 | Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze | 317 | Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze | ||
316 | 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je | 318 | 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je | ||
n | 317 | Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes | n | 319 | Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes |
318 | 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 | 320 | 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 | ||
319 | verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder | 321 | verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder | ||
320 | teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung | 322 | teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung | ||
321 | wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung | 323 | wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung | ||
322 | wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus | 324 | wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus | ||
323 | einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen | 325 | einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen | ||
n | 324 | nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen | n | 326 | nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen |
325 | werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht | 327 | werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht | ||
t | 326 | verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit | t | 328 | verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit |
327 | Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7Verluste aus | 329 | Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7Verluste aus | ||
328 | Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur | 330 | Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur | ||
329 | verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den | 331 | verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den | ||
330 | folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine | 332 | folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine | ||
331 | Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt. | 333 | Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt. | ||
332 | (7) 1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des | 334 | (7) 1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des | ||
333 | § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der | 335 | § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der | ||
334 | tariflichen Einkommensteuer unterliegen. | 336 | tariflichen Einkommensteuer unterliegen. | ||
335 | (8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den | 337 | (8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den | ||
336 | Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus | 338 | Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus | ||
337 | selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie | 339 | selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie | ||
338 | diesen Einkünften zuzurechnen. 2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung. | 340 | diesen Einkünften zuzurechnen. 2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung. | ||
339 | (9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als | 341 | (9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als | ||
340 | Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der | 342 | Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der | ||
341 | Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten, die | 343 | Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten, die | ||
342 | zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 | 344 | zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 | ||
343 | Euro gewährt. 3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der | 345 | Euro gewährt. 3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der | ||
344 | Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die | 346 | Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die | ||
345 | Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige | 347 | Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige | ||
346 | Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten | 348 | Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten | ||
347 | übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und | 349 | übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und | ||
348 | der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach | 350 | der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach | ||
349 | Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge. | 351 | Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge. |
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