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Veräußerung des Betriebs | Veräußerung des Betriebs | ||||
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t | 1 | Veräußerung des Betriebs | t | 1 | Veräußerung des Betriebs |
Veräußerung des Betriebs | Veräußerung des Betriebs | ||||
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n | 1 | 1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei | n | 1 | (1) 1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die |
2 | der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder | 2 | bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder | ||
3 | Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen | 3 | Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen | ||
4 | Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | 4 | Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | ||
5 | der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag | 5 | der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag | ||
6 | nach § 14a Absatz 1 gewährt wird. | 6 | nach § 14a Absatz 1 gewährt wird. | ||
t | t | 7 | (2) 1Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, | ||
8 | Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens | ||||
9 | eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 | ||||
10 | Absatz 1 zu dienen bestimmt ist, liegt unabhängig von der Größe dieser Fläche | ||||
11 | keine Betriebsaufgabe vor. 2§ 16 Absatz 3b bleibt unberührt. | ||||
12 | (3) 1Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und | ||||
13 | forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an den einzelnen | ||||
14 | Mitunternehmer übertragen oder scheidet ein Mitunternehmer unter Mitnahme | ||||
15 | einzelner Grundstücke aus einer Mitunternehmerschaft aus, gelten diese | ||||
16 | unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung | ||||
17 | bis zu einer Veräußerung oder Entnahme bei diesem weiterhin als | ||||
18 | Betriebsvermögen. 2Dies gilt entsprechend für Grundstücke des bisherigen | ||||
19 | Sonderbetriebsvermögens des einzelnen Mitunternehmers. 3Die Sätze 1 und 2 sind | ||||
20 | nur anzuwenden, wenn mindestens eine übertragene oder aus dem | ||||
21 | Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder | ||||
22 | Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist. 4Für den | ||||
23 | übernehmenden Mitunternehmer gilt § 16 Absatz 3b entsprechend. |
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