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f | 1 | (1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder | f | 1 | (1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder |
2 | Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder | 2 | Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder | ||
3 | Werbungskosten behandelt werden: | 3 | Werbungskosten behandelt werden: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | (weggefallen) | 5 | (weggefallen) | ||
6 | 1a. | 6 | 1a. | ||
7 | (weggefallen) | 7 | (weggefallen) | ||
8 | 1b. | 8 | 1b. | ||
9 | (weggefallen) | 9 | (weggefallen) | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur | 12 | Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur | ||
13 | landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen | 13 | landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen | ||
14 | Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen | 14 | Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen | ||
15 | vergleichbare Leistungen erbringen; | 15 | vergleichbare Leistungen erbringen; | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
17 | Beiträge des Steuerpflichtigen | 17 | Beiträge des Steuerpflichtigen | ||
18 | aa) | 18 | aa) | ||
19 | zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag | 19 | zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag | ||
20 | nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen | 20 | nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen | ||
21 | lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich | 21 | lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich | ||
22 | die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit | 22 | die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit | ||
23 | (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit | 23 | (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit | ||
24 | (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) | 24 | (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) | ||
25 | vorsieht. 2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des | 25 | vorsieht. 2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des | ||
26 | Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf | 26 | Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf | ||
27 | einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat. 3Der Anspruch auf Waisenrente darf | 27 | einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat. 3Der Anspruch auf Waisenrente darf | ||
28 | längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die | 28 | längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die | ||
29 | Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; | 29 | Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; | ||
30 | bb) | 30 | bb) | ||
31 | für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der | 31 | für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der | ||
32 | verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die | 32 | verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die | ||
33 | Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen | 33 | Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen | ||
34 | lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur | 34 | lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur | ||
35 | Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. 2Der Vertrag kann die | 35 | Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. 2Der Vertrag kann die | ||
36 | Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der | 36 | Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der | ||
37 | Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. 3Die Höhe der | 37 | Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. 3Die Höhe der | ||
38 | zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des | 38 | zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des | ||
39 | Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. | 39 | Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. | ||
40 | Lebensjahr vollendet hat. | 40 | Lebensjahr vollendet hat. | ||
41 | 2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, | 41 | 2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, | ||
42 | nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. 3Anbieter | 42 | nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. 3Anbieter | ||
43 | und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen | 43 | und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen | ||
44 | in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im | 44 | in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im | ||
45 | Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird. 4Bei der Berechnung der | 45 | Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird. 4Bei der Berechnung der | ||
46 | Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des | 46 | Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des | ||
47 | Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder | 47 | Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder | ||
48 | Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen. 5Neben den genannten Auszahlungsformen | 48 | Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen. 5Neben den genannten Auszahlungsformen | ||
49 | darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen. 6Zu den Beiträgen nach | 49 | darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen. 6Zu den Beiträgen nach | ||
50 | den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie | 50 | den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie | ||
51 | Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem | 51 | Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem | ||
52 | gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. | 52 | gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. | ||
53 | 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder | 53 | 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder | ||
54 | 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf | 54 | 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf | ||
55 | Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet; | 55 | Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet; | ||
56 | 3. | 56 | 3. | ||
57 | Beiträge zu | 57 | Beiträge zu | ||
58 | a) | 58 | a) | ||
59 | Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte | 59 | Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte | ||
60 | Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus | 60 | Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus | ||
61 | erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. 2Für | 61 | erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. 2Für | ||
62 | Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten | 62 | Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten | ||
63 | Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches | 63 | Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches | ||
64 | Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über | 64 | Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über | ||
65 | die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. 3Für Beiträge zu | 65 | die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. 3Für Beiträge zu | ||
66 | einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf | 66 | einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf | ||
67 | Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld | 67 | Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld | ||
68 | entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem | 68 | entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem | ||
69 | Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 | 69 | Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 | ||
70 | Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. 4Wenn sich aus | 70 | Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. 4Wenn sich aus | ||
71 | den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder | 71 | den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder | ||
72 | ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, | 72 | ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, | ||
73 | ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern; | 73 | ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern; | ||
74 | b) | 74 | b) | ||
75 | gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private | 75 | gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private | ||
76 | Pflege-Pflichtversicherung). | 76 | Pflege-Pflichtversicherung). | ||
77 | 2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im | 77 | 2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im | ||
78 | Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der | 78 | Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der | ||
79 | Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen | 79 | Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen | ||
80 | Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in | 80 | Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in | ||
81 | Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von | 81 | Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von | ||
82 | Einkünften oder Bezügen des Kindes. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der | 82 | Einkünften oder Bezügen des Kindes. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der | ||
83 | Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, | 83 | Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, | ||
84 | welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil. | 84 | welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil. | ||
85 | 4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene | 85 | 4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene | ||
86 | Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer | 86 | Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer | ||
87 | Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen | 87 | Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen | ||
88 | geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt | 88 | geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt | ||
89 | einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend | 89 | einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend | ||
90 | von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden | 90 | von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden | ||
91 | unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt. 5Beiträge, die | 91 | unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt. 5Beiträge, die | ||
92 | für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet | 92 | für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet | ||
93 | werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum | 93 | werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum | ||
94 | entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum | 94 | entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum | ||
95 | anzusetzen, für den sie geleistet wurden; | 95 | anzusetzen, für den sie geleistet wurden; | ||
96 | 3a. | 96 | 3a. | ||
97 | Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach | 97 | Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach | ||
98 | Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen | 98 | Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen | ||
99 | Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht | 99 | Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht | ||
100 | unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und | 100 | unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und | ||
101 | Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den | 101 | Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den | ||
102 | Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 | 102 | Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 | ||
103 | Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember | 103 | Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember | ||
104 | 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. | 104 | 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. | ||
105 | Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 | 105 | Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 | ||
106 | entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der | 106 | entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der | ||
107 | am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden; | 107 | am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden; | ||
108 | 4. | 108 | 4. | ||
109 | gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als | 109 | gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als | ||
110 | Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten | 110 | Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten | ||
111 | Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde; | 111 | Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde; | ||
112 | 5. | 112 | 5. | ||
113 | zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für | 113 | zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für | ||
114 | Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen | 114 | Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen | ||
115 | gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch | 115 | gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch | ||
116 | nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres | 116 | nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres | ||
117 | eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande | 117 | eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande | ||
118 | ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dies gilt nicht für Aufwendungen für | 118 | ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dies gilt nicht für Aufwendungen für | ||
119 | Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und | 119 | Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und | ||
120 | andere Freizeitbetätigungen. 3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 | 120 | andere Freizeitbetätigungen. 3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 | ||
121 | oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte | 121 | oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte | ||
122 | Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes | 122 | Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes | ||
123 | notwendig und angemessen ist. 4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach | 123 | notwendig und angemessen ist. 4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach | ||
124 | Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung | 124 | Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung | ||
125 | erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt | 125 | erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt | ||
126 | ist; | 126 | ist; | ||
127 | 6. | 127 | 6. | ||
128 | (weggefallen) | 128 | (weggefallen) | ||
129 | 7. | 129 | 7. | ||
130 | Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im | 130 | Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im | ||
131 | Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 | 131 | Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 | ||
132 | erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen im Sinne des | 132 | erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen im Sinne des | ||
133 | Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. 4§ 4 | 133 | Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. 4§ 4 | ||
134 | Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 | 134 | Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 | ||
135 | Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden. | 135 | Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden. | ||
136 | 8. | 136 | 8. | ||
137 | (weggefallen) | 137 | (weggefallen) | ||
138 | 9. | 138 | 9. | ||
139 | 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für | 139 | 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für | ||
140 | ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf | 140 | ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf | ||
141 | Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer | 141 | Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer | ||
142 | überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für | 142 | überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für | ||
143 | Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass die Schule in | 143 | Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass die Schule in | ||
144 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf | 144 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf | ||
145 | den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die | 145 | den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die | ||
146 | Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von | 146 | Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von | ||
147 | der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen | 147 | der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen | ||
148 | Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer | 148 | Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer | ||
149 | öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder | 149 | öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder | ||
150 | berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. 3Der Besuch einer | 150 | berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. 3Der Besuch einer | ||
151 | anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im | 151 | anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im | ||
152 | Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne | 152 | Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne | ||
153 | des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem | 153 | des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem | ||
154 | Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. 5Der | 154 | Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. 5Der | ||
155 | Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen | 155 | Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen | ||
156 | vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt. | 156 | vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt. | ||
157 | (1a) 1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen: | 157 | (1a) 1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen: | ||
158 | 1. | 158 | 1. | ||
159 | Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden | 159 | Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden | ||
160 | unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit | 160 | unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit | ||
161 | Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der | 161 | Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der | ||
162 | Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen | 162 | Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen | ||
163 | Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen | 163 | Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen | ||
164 | oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten | 164 | oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten | ||
165 | aufgewandten Beiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr | 165 | aufgewandten Beiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr | ||
166 | gestellt und nicht zurückgenommen werden. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der | 166 | gestellt und nicht zurückgenommen werden. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der | ||
167 | nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf | 167 | nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf | ||
168 | wirksam. 5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung | 168 | wirksam. 5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung | ||
169 | erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. 6Die Sätze 1 | 169 | erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. 6Die Sätze 1 | ||
170 | bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend. | 170 | bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend. | ||
171 | 7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | 171 | 7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | ||
172 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in | 172 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in | ||
173 | der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der | 173 | der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der | ||
174 | unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 8Die unterhaltene | 174 | unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 8Die unterhaltene | ||
175 | Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte | 175 | Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte | ||
176 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 9Kommt die | 176 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 9Kommt die | ||
177 | unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende | 177 | unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende | ||
178 | berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer | 178 | berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer | ||
179 | der unterhaltenen Person zu erfragen; | 179 | der unterhaltenen Person zu erfragen; | ||
180 | 2. | 180 | 2. | ||
181 | auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und | 181 | auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und | ||
182 | wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in | 182 | wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in | ||
183 | wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht | 183 | wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht | ||
184 | bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Dies | 184 | bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Dies | ||
185 | gilt nur für | 185 | gilt nur für | ||
186 | a) | 186 | a) | ||
187 | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines | 187 | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines | ||
188 | Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne | 188 | Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne | ||
189 | der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt, | 189 | der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt, | ||
190 | b) | 190 | b) | ||
191 | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs | 191 | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs | ||
192 | oder Teilbetriebs, sowie | 192 | oder Teilbetriebs, sowie | ||
193 | c) | 193 | c) | ||
194 | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens | 194 | Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens | ||
195 | 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, | 195 | 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, | ||
196 | wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese | 196 | wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese | ||
197 | Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. | 197 | Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. | ||
198 | 3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil | 198 | 3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil | ||
n | 199 | eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt; | n | 199 | eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt. 4Voraussetzung für den |
200 | Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ | ||||
201 | 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; | ||||
202 | Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend; | ||||
200 | 3. | 203 | 3. | ||
201 | Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 | 204 | Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 | ||
202 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 | 205 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 | ||
203 | Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies | 206 | Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies | ||
204 | mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt | 207 | mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt | ||
205 | einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | 208 | einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | ||
206 | 3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | 209 | 3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten | ||
207 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der | 210 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der | ||
208 | Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend; | 211 | Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend; | ||
209 | 4. | 212 | 4. | ||
210 | Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis | 213 | Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis | ||
211 | 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und | 214 | 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und | ||
212 | 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden | 215 | 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden | ||
213 | Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im | 216 | Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im | ||
214 | Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der | 217 | Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der | ||
215 | ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die | 218 | ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die | ||
216 | ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer | 219 | ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer | ||
217 | 3 Satz 3 gilt entsprechend. | 220 | 3 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
218 | (2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a | 221 | (2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a | ||
219 | bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie | 222 | bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie | ||
220 | 1. | 223 | 1. | ||
221 | nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien | 224 | nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien | ||
222 | Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des | 225 | Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des | ||
223 | Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit | 226 | Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit | ||
224 | a) | 227 | a) | ||
225 | sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem | 228 | sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem | ||
226 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über | 229 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über | ||
t | 227 | den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger | t | 230 | den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
228 | Tätigkeit stehen, | 231 | erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, | ||
229 | b) | 232 | b) | ||
230 | diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im | 233 | diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im | ||
231 | Inland steuerfrei sind und | 234 | Inland steuerfrei sind und | ||
232 | c) | 235 | c) | ||
233 | der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von | 236 | der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von | ||
234 | Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt; | 237 | Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt; | ||
235 | steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen | 238 | steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen | ||
236 | insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den | 239 | insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den | ||
237 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, | 240 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, | ||
238 | 2. | 241 | 2. | ||
239 | geleistet werden an | 242 | geleistet werden an | ||
240 | a) | 243 | a) | ||
241 | 1Versicherungsunternehmen, | 244 | 1Versicherungsunternehmen, | ||
242 | aa) | 245 | aa) | ||
243 | die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der | 246 | die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der | ||
244 | Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 247 | Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
245 | Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, | 248 | Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, | ||
246 | oder | 249 | oder | ||
247 | bb) | 250 | bb) | ||
248 | denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. | 251 | denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. | ||
249 | 2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im | 252 | 2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im | ||
250 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, | 253 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, | ||
251 | die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 | 254 | die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 | ||
252 | Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder | 255 | Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder | ||
253 | freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz | 256 | freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz | ||
254 | 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt. 3Dies gilt entsprechend, | 257 | 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt. 3Dies gilt entsprechend, | ||
255 | wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen | 258 | wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen | ||
256 | Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne | 259 | Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne | ||
257 | des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt, | 260 | des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt, | ||
258 | b) | 261 | b) | ||
259 | berufsständische Versorgungseinrichtungen, | 262 | berufsständische Versorgungseinrichtungen, | ||
260 | c) | 263 | c) | ||
261 | einen Sozialversicherungsträger oder | 264 | einen Sozialversicherungsträger oder | ||
262 | d) | 265 | d) | ||
263 | einen Anbieter im Sinne des § 80. | 266 | einen Anbieter im Sinne des § 80. | ||
264 | 2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur | 267 | 2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur | ||
265 | berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, | 268 | berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, | ||
266 | der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert | 269 | der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert | ||
267 | ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 | 270 | ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 | ||
268 | der Abgabenordnung ist. | 271 | der Abgabenordnung ist. | ||
269 | (2a) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der | 272 | (2a) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der | ||
270 | Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der | 273 | Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der | ||
271 | Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die | 274 | Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die | ||
272 | Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die | 275 | Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die | ||
273 | Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. 2§ 22a | 276 | Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. 2§ 22a | ||
274 | Absatz 2 gilt entsprechend. 3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der | 277 | Absatz 2 gilt entsprechend. 3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der | ||
275 | Abgabenordnung finden keine Anwendung. | 278 | Abgabenordnung finden keine Anwendung. | ||
276 | (2b) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das | 279 | (2b) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das | ||
277 | Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und | 280 | Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und | ||
278 | Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des | 281 | Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des | ||
279 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle | 282 | Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle | ||
280 | nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder | 283 | nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder | ||
281 | der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und | 284 | der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und | ||
282 | erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der | 285 | erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der | ||
283 | Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als | 286 | Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als | ||
284 | Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) | 287 | Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) | ||
285 | zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht | 288 | zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht | ||
286 | identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt | 289 | identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt | ||
287 | des Versicherungsnehmers anzugeben. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit | 290 | des Versicherungsnehmers anzugeben. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit | ||
288 | der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der | 291 | der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der | ||
289 | Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. | 292 | Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. | ||
290 | 3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § | 293 | 3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § | ||
291 | 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das | 294 | 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das | ||
292 | Bundeszentralamt für Steuern. 5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der | 295 | Bundeszentralamt für Steuern. 5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der | ||
293 | Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die | 296 | Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die | ||
294 | entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen. | 297 | entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen. | ||
295 | (3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag | 298 | (3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag | ||
296 | zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag | 299 | zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag | ||
297 | in Euro, zu berücksichtigen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt | 300 | in Euro, zu berücksichtigen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt | ||
298 | sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei | 301 | sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei | ||
299 | Steuerpflichtigen, die | 302 | Steuerpflichtigen, die | ||
300 | 1. | 303 | 1. | ||
301 | Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des | 304 | Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des | ||
302 | Kalenderjahres | 305 | Kalenderjahres | ||
303 | a) | 306 | a) | ||
304 | in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des | 307 | in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des | ||
305 | Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall | 308 | Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall | ||
306 | ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des | 309 | ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des | ||
307 | Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle | 310 | Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle | ||
308 | eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung | 311 | eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung | ||
309 | nachzuversichern sind oder | 312 | nachzuversichern sind oder | ||
310 | b) | 313 | b) | ||
311 | nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine | 314 | nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine | ||
312 | Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher | 315 | Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher | ||
313 | Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, | 316 | Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, | ||
314 | oder | 317 | oder | ||
315 | 2. | 318 | 2. | ||
316 | Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise | 319 | Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise | ||
317 | ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, | 320 | ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, | ||
318 | um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die | 321 | um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die | ||
319 | die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag | 322 | die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag | ||
320 | (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung | 323 | (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung | ||
321 | entspricht. 4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 | 324 | entspricht. 4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 | ||
322 | ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach ergebende | 325 | ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach ergebende | ||
323 | Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil | 326 | Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil | ||
324 | zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten | 327 | zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten | ||
325 | steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. 6Der | 328 | steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. 6Der | ||
326 | Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum | 329 | Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum | ||
327 | Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. 7Beiträge nach § 168 | 330 | Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. 7Beiträge nach § 168 | ||
328 | Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten | 331 | Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten | ||
329 | Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, | 332 | Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, | ||
330 | wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den | 333 | wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den | ||
331 | Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat. | 334 | Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat. | ||
332 | (4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je | 335 | (4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je | ||
333 | Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag | 336 | Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag | ||
334 | beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene | 337 | beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene | ||
335 | Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder | 338 | Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder | ||
336 | Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung | 339 | Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung | ||
337 | Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei | 340 | Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei | ||
338 | zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus | 341 | zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus | ||
339 | der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 | 342 | der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 | ||
340 | zustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des | 343 | zustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des | ||
341 | Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden | 344 | Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden | ||
342 | Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von | 345 | Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von | ||
343 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus. | 346 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus. | ||
344 | (4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der | 347 | (4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der | ||
345 | Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und | 348 | Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und | ||
346 | Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 | 349 | Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 | ||
347 | mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug | 350 | mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug | ||
348 | Kalenderjahr| Vorwegabzug für | 351 | Kalenderjahr| Vorwegabzug für | ||
349 | den Steuerpflichtigen| Vorwegabzug im | 352 | den Steuerpflichtigen| Vorwegabzug im | ||
350 | Fall der Zusammen- | 353 | Fall der Zusammen- | ||
351 | veranlagung von | 354 | veranlagung von | ||
352 | Ehegatten | 355 | Ehegatten | ||
353 | ---|---|--- | 356 | ---|---|--- | ||
354 | 2013| 2 100| 4 200 | 357 | 2013| 2 100| 4 200 | ||
355 | 2014| 1 800| 3 600 | 358 | 2014| 1 800| 3 600 | ||
356 | 2015| 1 500| 3 000 | 359 | 2015| 1 500| 3 000 | ||
357 | 2016| 1 200| 2 400 | 360 | 2016| 1 200| 2 400 | ||
358 | 2017| 900| 1 800 | 361 | 2017| 900| 1 800 | ||
359 | 2018| 600| 1 200 | 362 | 2018| 600| 1 200 | ||
360 | 2019| 300| 600 | 363 | 2019| 300| 600 | ||
361 | zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach | 364 | zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach | ||
362 | ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. | 365 | ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. | ||
363 | 2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich | 366 | 2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich | ||
364 | ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 | 367 | ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 | ||
365 | Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der | 368 | Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der | ||
366 | Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag sind | 369 | Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag sind | ||
367 | die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die | 370 | die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die | ||
368 | Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 | 371 | Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 | ||
369 | steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen | 372 | steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen | ||
370 | diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach | 373 | diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach | ||
371 | Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend. | 374 | Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend. | ||
372 | (4b) 1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen | 375 | (4b) 1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen | ||
373 | Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen | 376 | Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen | ||
374 | steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen | 377 | steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen | ||
375 | gleichzustellen. 2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 | 378 | gleichzustellen. 2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 | ||
376 | bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten | 379 | bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten | ||
377 | Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im | 380 | Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im | ||
378 | Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. 3Ein | 381 | Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. 3Ein | ||
379 | verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und | 382 | verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und | ||
380 | 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte | 383 | 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte | ||
381 | hinzuzurechnen. 4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im | 384 | hinzuzurechnen. 4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im | ||
382 | Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die | 385 | Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die | ||
383 | einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des | 386 | einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des | ||
384 | Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder | 387 | Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder | ||
385 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als | 388 | Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als | ||
386 | mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der | 389 | mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der | ||
387 | Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des | 390 | Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des | ||
388 | Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu | 391 | Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu | ||
389 | übermitteln. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6§ 72a Absatz 4 und § 93c | 392 | übermitteln. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6§ 72a Absatz 4 und § 93c | ||
390 | Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. | 393 | Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. | ||
391 | (5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, | 394 | (5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, | ||
392 | wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines | 395 | wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines | ||
393 | Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz | 396 | Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz | ||
394 | 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen | 397 | 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen | ||
395 | Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare | 398 | Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare | ||
396 | Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein | 399 | Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein | ||
397 | ausgewiesen wird. | 400 | ausgewiesen wird. | ||
398 | (6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für | 401 | (6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für | ||
399 | Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | 402 | Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | ||
400 | Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. | 403 | Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. | ||
401 | Lebensjahres vorsehen darf. | 404 | Lebensjahres vorsehen darf. |
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