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Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe | Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe | ||||
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t | 1 | Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und | t | 1 | Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und |
2 | mittlerer Betriebe | 2 | mittlerer Betriebe |
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe | Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe | ||||
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f | 1 | (1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von | f | 1 | (1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von |
2 | abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens | 2 | abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens | ||
3 | bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung | 3 | bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung | ||
n | 4 | folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes | n | 4 | folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen |
5 | ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 | 5 | Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich | ||
6 | Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten | 6 | betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen | ||
7 | gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). | 7 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen | ||
8 | 2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn | 8 | (Investitionsabzugsbeträge). 2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch | ||
9 | genommen werden, wenn | ||||
9 | 1. | 10 | 1. | ||
n | 10 | der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen | n | 11 | der Gewinn |
11 | werden, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet: | ||||
12 | a) | 12 | a) | ||
n | 13 | bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die | n | 13 | nach § 4 oder § 5 ermittelt wird; |
14 | ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 | ||||
15 | 000 Euro; | ||||
16 | b) | 14 | b) | ||
n | 17 | bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen | n | 15 | im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne |
18 | Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro oder | 16 | Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der | ||
19 | c) | 17 | Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und | ||
20 | bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 | ||||
21 | Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge einen | ||||
22 | Gewinn von 100 000 Euro; | ||||
23 | 2. | 18 | 2. | ||
24 | der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen | 19 | der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen | ||
25 | 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich | 20 | 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich | ||
26 | vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. 2Auf Antrag | 21 | vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. 2Auf Antrag | ||
27 | kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische | 22 | kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische | ||
28 | Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. | 23 | Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. | ||
29 | 3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der | 24 | 3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der | ||
30 | nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge | 25 | nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge | ||
31 | aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben. | 26 | aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben. | ||
32 | 3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein | 27 | 3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein | ||
33 | Verlust entsteht oder sich erhöht. 4Die Summe der Beträge, die im | 28 | Verlust entsteht oder sich erhöht. 4Die Summe der Beträge, die im | ||
34 | Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren | 29 | Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren | ||
35 | nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder | 30 | nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder | ||
36 | nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 | 31 | nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 | ||
37 | Euro nicht übersteigen. | 32 | Euro nicht übersteigen. | ||
38 | (2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten | 33 | (2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten | ||
n | 39 | Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder | n | 34 | Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der |
40 | Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung | 35 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; | ||
41 | darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen | 36 | die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht | ||
42 | 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht | 37 | nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten | ||
43 | übersteigen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts | 38 | Abzugsbeträge nicht übersteigen. 2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der | ||
44 | können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, | 39 | erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung | ||
45 | höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt | 40 | nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die | ||
46 | werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten | 41 | Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum | ||
47 | Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder | 42 | Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht | ||
48 | Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich | 43 | angeschafft oder hergestellt worden ist. 3Die Anschaffungs- oder | ||
49 | entsprechend. | 44 | Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten | ||
45 | Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung | ||||
46 | nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für | ||||
47 | die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen | ||||
48 | sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und | ||||
49 | 2a verringern sich entsprechend. | ||||
50 | (3) 1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende | 50 | (3) 1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende | ||
51 | des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden | 51 | des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden | ||
52 | Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge | 52 | Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge | ||
53 | nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von | 53 | nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von | ||
54 | Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig. | 54 | Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig. | ||
55 | 2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer | 55 | 2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer | ||
56 | Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der | 56 | Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der | ||
57 | entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3Das gilt | 57 | entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3Das gilt | ||
58 | auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig | 58 | auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig | ||
59 | geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die | 59 | geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die | ||
60 | Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das | 60 | Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das | ||
61 | dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. 4§ | 61 | dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. 4§ | ||
62 | 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. | 62 | 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. | ||
63 | (4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht | 63 | (4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht | ||
64 | bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung | 64 | bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung | ||
n | 65 | folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes | n | 65 | folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen |
66 | ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die | 66 | Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich | ||
67 | Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der | 67 | betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder | ||
68 | Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. | 68 | Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die | ||
69 | 2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits | 69 | Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. 2Wurden die Gewinne der | ||
70 | Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die | 70 | maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten | ||
71 | entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. 3Das | 71 | Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder | ||
72 | gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig | 72 | Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die | ||
73 | geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die | 73 | Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die | ||
74 | Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die | 74 | Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den | ||
75 | Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen. 4§ 233a | 75 | Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||
76 | Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. | 76 | Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen. 4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist | ||
77 | nicht anzuwenden. | ||||
77 | (5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können | 78 | (5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können | ||
78 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder | 79 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder | ||
79 | Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für | 80 | Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für | ||
80 | Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu | 81 | Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu | ||
81 | insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch | 82 | insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch | ||
82 | genommen werden. | 83 | genommen werden. | ||
83 | (6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen | 84 | (6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen | ||
84 | werden, wenn | 85 | werden, wenn | ||
85 | 1. | 86 | 1. | ||
n | 86 | der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder | n | 87 | der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung |
87 | Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht | 88 | vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, | ||
88 | überschreitet, und | 89 | und | ||
89 | 2. | 90 | 2. | ||
90 | das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf | 91 | das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf | ||
t | 91 | folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des | t | 92 | folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte |
92 | Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt | 93 | des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich | ||
93 | wird; Absatz 4 gilt entsprechend. | 94 | betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
94 | (7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit | 95 | (7) 1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 | ||
95 | der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die | 96 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die | ||
96 | Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt. | 97 | Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt. 2Vom Gewinn der Gesamthand oder | ||
98 | Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei | ||||
99 | Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 | ||||
100 | gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. 3Entsprechendes gilt für vom | ||||
101 | Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene | ||||
102 | Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines | ||||
103 | Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen. |
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