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Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen | Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen | ||||
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t | 1 | Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen | t | 1 | Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen |
Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen | Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen | ||||
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f | 1 | (1) 1Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten | f | 1 | (1) 1Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten |
2 | Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, | 2 | Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, | ||
3 | ist der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der | 3 | ist der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der | ||
4 | Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als | 4 | Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als | ||
5 | Betriebsausgabe abziehbar. 2Ist auf Grund der Übertragung einer Verpflichtung | 5 | Betriebsausgabe abziehbar. 2Ist auf Grund der Übertragung einer Verpflichtung | ||
6 | ein Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe | 6 | ein Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe | ||
7 | anzuwenden, dass der sich ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der | 7 | anzuwenden, dass der sich ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der | ||
8 | Schuldübernahme in Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebsausgabe | 8 | Schuldübernahme in Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebsausgabe | ||
9 | abzuziehen ist; der den aufgelösten Passivposten übersteigende Betrag ist in | 9 | abzuziehen ist; der den aufgelösten Passivposten übersteigende Betrag ist in | ||
10 | dem Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 | 10 | dem Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 | ||
11 | Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. 3Eine | 11 | Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. 3Eine | ||
12 | Verteilung des sich ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn die Schuldübernahme | 12 | Verteilung des sich ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn die Schuldübernahme | ||
13 | im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder des | 13 | im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder des | ||
14 | gesamten Mitunternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie | 14 | gesamten Mitunternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie | ||
15 | des § 18 Absatz 3 erfolgt; dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter | 15 | des § 18 Absatz 3 erfolgt; dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter | ||
16 | Mitnahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber | 16 | Mitnahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber | ||
17 | wechselt oder wenn der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres | 17 | wechselt oder wenn der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres | ||
t | 18 | die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht | t | 18 | die Gewinngrenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet. |
19 | überschreitet. 4Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer | 19 | 4Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer Teilbetriebsveräußerung oder | ||
20 | Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und | 20 | -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3, | ||
21 | 3a sowie des § 18 Absatz 3, ist ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust um den | 21 | ist ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust um den Aufwand im Sinne des Satzes 1 | ||
22 | Aufwand im Sinne des Satzes 1 zu vermindern, soweit dieser den Verlust | 22 | zu vermindern, soweit dieser den Verlust begründet oder erhöht hat. | ||
23 | begründet oder erhöht hat. 5Entsprechendes gilt für den einen aufgelösten | 23 | 5Entsprechendes gilt für den einen aufgelösten Passivposten übersteigenden | ||
24 | Passivposten übersteigenden Betrag im Sinne des Satzes 2. 6Für den | 24 | Betrag im Sinne des Satzes 2. 6Für den hinzugerechneten Aufwand gelten Satz 2 | ||
25 | hinzugerechneten Aufwand gelten Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 | 25 | zweiter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. 7Der jeweilige Rechtsnachfolger des | ||
26 | entsprechend. 7Der jeweilige Rechtsnachfolger des ursprünglichen | ||||
27 | Verpflichteten ist an die Aufwandsverteilung nach den Sätzen 1 bis 6 gebunden. | 26 | ursprünglichen Verpflichteten ist an die Aufwandsverteilung nach den Sätzen 1 | ||
27 | bis 6 gebunden. | ||||
28 | (2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein Schuldbeitritt oder | 28 | (2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein Schuldbeitritt oder | ||
29 | eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung | 29 | eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung | ||
30 | vereinbart, gilt für die vom Freistellungsberechtigten an den | 30 | vereinbart, gilt für die vom Freistellungsberechtigten an den | ||
31 | Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 | 31 | Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 | ||
32 | entsprechend. | 32 | entsprechend. |
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