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f | 1 | Steuerfrei sind | f | 1 | Steuerfrei sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | a) | 3 | a) | ||
4 | Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und | 4 | Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und | ||
5 | aus der gesetzlichen Unfallversicherung, | 5 | aus der gesetzlichen Unfallversicherung, | ||
6 | b) | 6 | b) | ||
7 | Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen | 7 | Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen | ||
8 | einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der | 8 | einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der | ||
9 | Landwirte, | 9 | Landwirte, | ||
10 | c) | 10 | c) | ||
11 | Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen | 11 | Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen | ||
12 | nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, | 12 | nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, | ||
13 | d) | 13 | d) | ||
14 | das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der | 14 | das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der | ||
15 | Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der | 15 | Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der | ||
16 | Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, | 16 | Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, | ||
17 | der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der | 17 | der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der | ||
18 | Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung | 18 | Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung | ||
19 | sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen | 19 | sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen | ||
20 | Vorschriften; | 20 | Vorschriften; | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der | 23 | das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der | ||
24 | Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem | 24 | Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem | ||
25 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch | 25 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch | ||
26 | Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, | 26 | Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, | ||
27 | soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder | 27 | soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder | ||
28 | Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, | 28 | Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des | 30 | das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des | ||
31 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des | 31 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des | ||
32 | Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen | 32 | Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen | ||
33 | Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, | 33 | Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
34 | wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit | 34 | wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit | ||
35 | Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, | 35 | Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, | ||
36 | c) | 36 | c) | ||
37 | die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | 37 | die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | ||
38 | d) | 38 | d) | ||
39 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in | 39 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in | ||
40 | Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, | 40 | Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
41 | e) | 41 | e) | ||
n | 42 | mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d genannten Leistungen | n | 42 | mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b |
43 | vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem | 43 | genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die | ||
44 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über | 44 | ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf | ||
45 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben; | 45 | den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in | ||
46 | der Schweiz haben; | ||||
46 | 3. | 47 | 3. | ||
47 | a) | 48 | a) | ||
48 | Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 | 49 | Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 | ||
49 | des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des | 50 | des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des | ||
50 | Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des | 51 | Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des | ||
51 | Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des | 52 | Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des | ||
52 | Beamtenversorgungsgesetzes, | 53 | Beamtenversorgungsgesetzes, | ||
53 | b) | 54 | b) | ||
54 | Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des | 55 | Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des | ||
55 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten | 56 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten | ||
56 | Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des | 57 | Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des | ||
57 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches | 58 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches | ||
58 | Sozialgesetzbuch, | 59 | Sozialgesetzbuch, | ||
59 | c) | 60 | c) | ||
60 | Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den | 61 | Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den | ||
61 | Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, | 62 | Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, | ||
62 | d) | 63 | d) | ||
63 | Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des | 64 | Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des | ||
64 | Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 | 65 | Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 | ||
65 | bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes; | 66 | bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes; | ||
66 | 4. | 67 | 4. | ||
67 | bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der | 68 | bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der | ||
68 | Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der | 69 | Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der | ||
69 | Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der | 70 | Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der | ||
70 | Länder und Gemeinden | 71 | Länder und Gemeinden | ||
71 | a) | 72 | a) | ||
72 | der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, | 73 | der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, | ||
73 | b) | 74 | b) | ||
74 | Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung | 75 | Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung | ||
75 | der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für | 76 | der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für | ||
76 | dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei | 77 | dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei | ||
77 | sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, | 78 | sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, | ||
78 | c) | 79 | c) | ||
79 | im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, | 80 | im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, | ||
80 | d) | 81 | d) | ||
81 | der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge; | 82 | der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge; | ||
82 | 5. | 83 | 5. | ||
83 | a) | 84 | a) | ||
84 | die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § | 85 | die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § | ||
85 | 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, | 86 | 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, | ||
86 | b) | 87 | b) | ||
87 | die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des | 88 | die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des | ||
88 | Zivildienstgesetzes erhalten, | 89 | Zivildienstgesetzes erhalten, | ||
89 | c) | 90 | c) | ||
90 | die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und | 91 | die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und | ||
91 | Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, | 92 | Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, | ||
92 | d) | 93 | d) | ||
93 | das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d | 94 | das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d | ||
94 | genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine | 95 | genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine | ||
95 | vergleichbare Geldleistung, | 96 | vergleichbare Geldleistung, | ||
96 | e) | 97 | e) | ||
97 | Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes; | 98 | Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes; | ||
98 | 6. | 99 | 6. | ||
99 | Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln | 100 | Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln | ||
100 | versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst | 101 | versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst | ||
101 | Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte | 102 | Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte | ||
102 | oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen | 103 | oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen | ||
103 | gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, | 104 | gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, | ||
104 | die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. 2Gleichgestellte im Sinne des | 105 | die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. 2Gleichgestellte im Sinne des | ||
105 | Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem | 106 | Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem | ||
106 | Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem | 107 | Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem | ||
107 | Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem | 108 | Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem | ||
108 | Landesrecht haben; | 109 | Landesrecht haben; | ||
109 | 7. | 110 | 7. | ||
110 | Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem | 111 | Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem | ||
111 | Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem | 112 | Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem | ||
112 | Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS- | 113 | Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS- | ||
113 | Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz | 114 | Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz | ||
114 | und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne | 115 | und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne | ||
115 | des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; | 116 | des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; | ||
116 | 8. | 117 | 8. | ||
117 | Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf | 118 | Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf | ||
118 | Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen | 119 | Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen | ||
119 | Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus | 120 | Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus | ||
120 | Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten | 121 | Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten | ||
121 | Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus | 122 | Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus | ||
122 | Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt | 123 | Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt | ||
123 | unberührt; | 124 | unberührt; | ||
124 | 8a. | 125 | 8a. | ||
125 | Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der | 126 | Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der | ||
126 | gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des | 127 | gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des | ||
127 | Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf | 128 | Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf | ||
128 | Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. 2Renten wegen Todes aus der | 129 | Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. 2Renten wegen Todes aus der | ||
129 | gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im | 130 | gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im | ||
130 | Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche | 131 | Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche | ||
131 | Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; | 132 | Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; | ||
132 | 9. | 133 | 9. | ||
133 | Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz | 134 | Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz | ||
134 | 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; | 135 | 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; | ||
135 | 10. | 136 | 10. | ||
136 | Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit | 137 | Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit | ||
137 | Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des | 138 | Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des | ||
138 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und | 139 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und | ||
139 | Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch | 140 | Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch | ||
140 | beruhen. 2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines | 141 | beruhen. 2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines | ||
141 | Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur | 142 | Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur | ||
142 | Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 3Überschreiten die | 143 | Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 3Überschreiten die | ||
143 | auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der | 144 | auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der | ||
144 | Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in | 145 | Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in | ||
145 | unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § | 146 | unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § | ||
146 | 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der | 147 | 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der | ||
147 | steuerfreien Einnahmen übersteigen; | 148 | steuerfreien Einnahmen übersteigen; | ||
148 | 11. | 149 | 11. | ||
149 | Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen | 150 | Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen | ||
150 | Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt | 151 | Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt | ||
151 | werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar | 152 | werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar | ||
152 | zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf | 153 | zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf | ||
153 | Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften | 154 | Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften | ||
154 | gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger | 155 | gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger | ||
155 | mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen | 156 | mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen | ||
156 | Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. | 157 | Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. | ||
157 | 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt | 158 | 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt | ||
158 | sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der | 159 | sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der | ||
159 | gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene | 160 | gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene | ||
160 | Beihilfeleistungen; | 161 | Beihilfeleistungen; | ||
161 | 11a. | 162 | 11a. | ||
162 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit | 163 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit | ||
n | 163 | vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine | n | 164 | vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 auf Grund der Corona-Krise an seine |
164 | Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und | 165 | Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und | ||
165 | Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; | 166 | Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; | ||
166 | 12. | 167 | 12. | ||
167 | aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen | 168 | aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen | ||
168 | a) | 169 | a) | ||
169 | in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, | 170 | in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, | ||
170 | b) | 171 | b) | ||
171 | auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung | 172 | auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung | ||
172 | beruhenden Bestimmung oder | 173 | beruhenden Bestimmung oder | ||
173 | c) | 174 | c) | ||
174 | von der Bundesregierung oder einer Landesregierung | 175 | von der Bundesregierung oder einer Landesregierung | ||
175 | als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch | 176 | als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch | ||
176 | als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche | 177 | als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche | ||
177 | gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen | 178 | gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen | ||
178 | an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht | 179 | an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht | ||
179 | festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt | 180 | festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt | ||
180 | werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; | 181 | werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; | ||
181 | 13. | 182 | 13. | ||
182 | die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, | 183 | die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, | ||
183 | Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen | 184 | Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen | ||
184 | gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die | 185 | gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die | ||
185 | Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur | 186 | Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur | ||
186 | insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a | 187 | insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a | ||
187 | abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | 188 | abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | ||
188 | 14. | 189 | 14. | ||
189 | Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den | 190 | Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den | ||
190 | Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem | 191 | Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem | ||
191 | gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften | 192 | gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften | ||
192 | Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche | 193 | Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche | ||
193 | Krankenversicherung; | 194 | Krankenversicherung; | ||
194 | 15. | 195 | 15. | ||
195 | Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | 196 | Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | ||
196 | Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen | 197 | Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen | ||
197 | Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster | 198 | Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster | ||
198 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | 199 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | ||
199 | im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt für die | 200 | im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt für die | ||
200 | unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im | 201 | unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im | ||
201 | Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster | 202 | Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster | ||
202 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | 203 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | ||
203 | im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines | 204 | im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines | ||
204 | Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch | 205 | Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch | ||
205 | nehmen kann. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den | 206 | nehmen kann. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den | ||
206 | nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; | 207 | nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; | ||
207 | 16. | 208 | 16. | ||
208 | die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von | 209 | die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von | ||
209 | ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder | 210 | ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder | ||
210 | Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § | 211 | Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § | ||
211 | 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | 212 | 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | ||
212 | 17. | 213 | 17. | ||
213 | Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der | 214 | Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der | ||
214 | Landwirte; | 215 | Landwirte; | ||
215 | 18. | 216 | 18. | ||
216 | das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte | 217 | das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte | ||
217 | (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des | 218 | (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des | ||
218 | Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des | 219 | Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des | ||
219 | Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. | 220 | Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. | ||
220 | 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; | 221 | 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; | ||
221 | 19. | 222 | 19. | ||
n | 222 | Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 | n | 223 | Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von |
223 | und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des | 224 | einem Dritten | ||
225 | a) | ||||
226 | für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | ||||
227 | oder | ||||
228 | b) | ||||
224 | Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers | 229 | die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. | ||
225 | dienen. 2Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben; | 230 | 2Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen | ||
231 | Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung | ||||
232 | des Dienstverhältnisses. 3Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen | ||||
233 | keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben; | ||||
226 | 20. | 234 | 20. | ||
227 | die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder | 235 | die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder | ||
228 | sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre | 236 | sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre | ||
229 | Hinterbliebenen; | 237 | Hinterbliebenen; | ||
230 | 21. | 238 | 21. | ||
231 | (weggefallen) | 239 | (weggefallen) | ||
232 | 22. | 240 | 22. | ||
233 | (weggefallen) | 241 | (weggefallen) | ||
234 | 23. | 242 | 23. | ||
235 | die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen | 243 | die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen | ||
236 | Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem | 244 | Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem | ||
237 | Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und dem Gesetz zur strafrechtlichen | 245 | Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und dem Gesetz zur strafrechtlichen | ||
238 | Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller | 246 | Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller | ||
239 | Handlungen verurteilten Personen; | 247 | Handlungen verurteilten Personen; | ||
240 | 24. | 248 | 24. | ||
241 | Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; | 249 | Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; | ||
242 | 25. | 250 | 25. | ||
243 | Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I | 251 | Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I | ||
244 | S. 1045); | 252 | S. 1045); | ||
245 | 26. | 253 | 26. | ||
246 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, | 254 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, | ||
247 | Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus | 255 | Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus | ||
248 | nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege | 256 | nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege | ||
249 | alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im | 257 | alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im | ||
250 | Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem | 258 | Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem | ||
251 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über | 259 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über | ||
252 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen | 260 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen | ||
253 | ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | 261 | ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
254 | fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher | 262 | fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher | ||
n | 255 | Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro | n | 263 | Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro |
256 | im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten | 264 | im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten | ||
257 | den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in | 265 | den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in | ||
258 | unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § | 266 | unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § | ||
259 | 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als | 267 | 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als | ||
260 | sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | 268 | sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | ||
261 | 26a. | 269 | 26a. | ||
262 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer | 270 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer | ||
263 | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der | 271 | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der | ||
264 | Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | 272 | Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | ||
265 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer | 273 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer | ||
266 | unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung | 274 | unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung | ||
267 | zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 | 275 | zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 | ||
n | 268 | der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. 2Die | n | 276 | der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr. 2Die |
269 | Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – | 277 | Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – | ||
270 | ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b | 278 | ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b | ||
271 | gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten | 279 | gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten | ||
272 | Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen | 280 | Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen | ||
273 | Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben | 281 | Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben | ||
274 | abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten | 282 | abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten | ||
275 | abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | 283 | abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | ||
276 | 26b. | 284 | 26b. | ||
277 | Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit | 285 | Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit | ||
278 | sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den | 286 | sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den | ||
279 | Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt | 287 | Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt | ||
280 | entsprechend; | 288 | entsprechend; | ||
281 | 27. | 289 | 27. | ||
282 | der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem | 290 | der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem | ||
283 | Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit | 291 | Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit | ||
284 | bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; | 292 | bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; | ||
285 | 28. | 293 | 28. | ||
286 | die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie | 294 | die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie | ||
287 | die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und | 295 | die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und | ||
288 | des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die | 296 | des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die | ||
289 | versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des | 297 | versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des | ||
290 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit | 298 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit | ||
291 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die | 299 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die | ||
292 | Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des | 300 | Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des | ||
293 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht | 301 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht | ||
294 | übersteigen; | 302 | übersteigen; | ||
295 | 28a. | 303 | 28a. | ||
296 | Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, | 304 | Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, | ||
297 | soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags | 305 | soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags | ||
298 | zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches | 306 | zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches | ||
299 | Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach | 307 | Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach | ||
t | 300 | dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet | t | 308 | dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden, geleistet |
301 | werden; | 309 | werden; | ||
302 | 29. | 310 | 29. | ||
303 | das Gehalt und die Bezüge, | 311 | das Gehalt und die Bezüge, | ||
304 | a) | 312 | a) | ||
305 | die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen | 313 | die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen | ||
306 | zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. | 314 | zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. | ||
307 | 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig | 315 | 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig | ||
308 | ansässige Personen; | 316 | ansässige Personen; | ||
309 | b) | 317 | b) | ||
310 | der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie | 318 | der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie | ||
311 | Angehörige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für Personen, die im | 319 | Angehörige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für Personen, die im | ||
312 | Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen | 320 | Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen | ||
313 | Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; | 321 | Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; | ||
314 | 30. | 322 | 30. | ||
315 | Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines | 323 | Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines | ||
316 | Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des | 324 | Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des | ||
317 | Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; | 325 | Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; | ||
318 | 31. | 326 | 31. | ||
319 | die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer | 327 | die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer | ||
320 | unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung | 328 | unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung | ||
321 | eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer | 329 | eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer | ||
322 | Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die | 330 | Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die | ||
323 | entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; | 331 | entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; | ||
324 | 32. | 332 | 32. | ||
325 | die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers | 333 | die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers | ||
326 | zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 | 334 | zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 | ||
327 | Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, | 335 | Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, | ||
328 | soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers | 336 | soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers | ||
329 | notwendig ist; | 337 | notwendig ist; | ||
330 | 33. | 338 | 33. | ||
331 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | 339 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | ||
332 | Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern | 340 | Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern | ||
333 | der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; | 341 | der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; | ||
334 | 34. | 342 | 34. | ||
335 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | 343 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | ||
336 | Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur | 344 | Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur | ||
337 | Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, | 345 | Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, | ||
338 | Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des | 346 | Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des | ||
339 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr | 347 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr | ||
340 | nicht übersteigen; | 348 | nicht übersteigen; | ||
341 | 34a. | 349 | 34a. | ||
342 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | 350 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | ||
343 | Arbeitgebers | 351 | Arbeitgebers | ||
344 | a) | 352 | a) | ||
345 | an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der | 353 | an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der | ||
346 | Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür | 354 | Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür | ||
347 | Betreuungspersonen vermittelt sowie | 355 | Betreuungspersonen vermittelt sowie | ||
348 | b) | 356 | b) | ||
349 | zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das | 357 | zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das | ||
350 | 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung | 358 | 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung | ||
351 | des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen | 359 | des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen | ||
352 | Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen | 360 | Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen | ||
353 | Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich | 361 | Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich | ||
354 | veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des | 362 | veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des | ||
355 | Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht | 363 | Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht | ||
356 | übersteigen; | 364 | übersteigen; | ||
357 | 35. | 365 | 35. | ||
358 | die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder | 366 | die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder | ||
359 | Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung | 367 | Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung | ||
360 | des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 | 368 | des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 | ||
361 | steuerfrei wären; | 369 | steuerfrei wären; | ||
362 | 36. | 370 | 36. | ||
363 | Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen | 371 | Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen | ||
364 | Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des | 372 | Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des | ||
365 | Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis | 373 | Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis | ||
366 | zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches | 374 | zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches | ||
367 | Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen | 375 | Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen | ||
368 | oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 | 376 | oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 | ||
369 | Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. | 377 | Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. | ||
370 | 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus | 378 | 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus | ||
371 | privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches | 379 | privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches | ||
372 | Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; | 380 | Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; | ||
373 | 37. | 381 | 37. | ||
374 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | 382 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | ||
375 | Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein | 383 | Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein | ||
376 | Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; | 384 | Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; | ||
377 | 38. | 385 | 38. | ||
378 | Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme | 386 | Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme | ||
379 | von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke | 387 | von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke | ||
380 | der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann | 388 | der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann | ||
381 | zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 | 389 | zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 | ||
382 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; | 390 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; | ||
383 | 39. | 391 | 39. | ||
384 | der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen | 392 | der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen | ||
385 | Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von | 393 | Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von | ||
386 | Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f | 394 | Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f | ||
387 | bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung | 395 | bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung | ||
388 | der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch | 396 | der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch | ||
389 | Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils | 397 | Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils | ||
390 | geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt | 398 | geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt | ||
391 | 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. 2Voraussetzung für die Steuerfreiheit | 399 | 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. 2Voraussetzung für die Steuerfreiheit | ||
392 | ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im | 400 | ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im | ||
393 | Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in | 401 | Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in | ||
394 | einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. 3Als Unternehmen | 402 | einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. 3Als Unternehmen | ||
395 | des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § | 403 | des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § | ||
396 | 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert | 404 | 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert | ||
397 | anzusetzen; | 405 | anzusetzen; | ||
398 | 40. | 406 | 40. | ||
399 | 40 Prozent | 407 | 40 Prozent | ||
400 | a) | 408 | a) | ||
401 | der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der | 409 | der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der | ||
402 | Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | 410 | Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | ||
403 | Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 | 411 | Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 | ||
404 | Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § | 412 | Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § | ||
405 | 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder | 413 | 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder | ||
406 | Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen | 414 | Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen | ||
407 | Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, | 415 | Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, | ||
408 | soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb | 416 | soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb | ||
409 | oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des | 417 | oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des | ||
410 | niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und | 418 | niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und | ||
411 | soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 | 419 | soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 | ||
412 | Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt außer für | 420 | Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt außer für | ||
413 | Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz | 421 | Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz | ||
414 | 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche | 422 | 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche | ||
415 | Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | 423 | Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | ||
416 | b) | 424 | b) | ||
417 | des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die | 425 | des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die | ||
418 | Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | 426 | Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | ||
419 | Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne | 427 | Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne | ||
420 | des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im | 428 | des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im | ||
421 | Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den | 429 | Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den | ||
422 | Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt | 430 | Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt | ||
423 | entsprechend, | 431 | entsprechend, | ||
424 | c) | 432 | c) | ||
425 | des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2. | 433 | des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2. | ||
426 | 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, | 434 | 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, | ||
427 | d) | 435 | d) | ||
428 | der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne | 436 | der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne | ||
429 | des § 20 Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der | 437 | des § 20 Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der | ||
430 | leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt | 438 | leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt | ||
431 | nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem | 439 | nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem | ||
432 | Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des | 440 | Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des | ||
433 | Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person | 441 | Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person | ||
434 | keine Anwendung findet, | 442 | keine Anwendung findet, | ||
435 | e) | 443 | e) | ||
436 | der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, | 444 | der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, | ||
437 | f) | 445 | f) | ||
438 | der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben | 446 | der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben | ||
439 | den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a | 447 | den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a | ||
440 | bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, | 448 | bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, | ||
441 | g) | 449 | g) | ||
442 | des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen | 450 | des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen | ||
443 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, | 451 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, | ||
444 | h) | 452 | h) | ||
445 | des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen | 453 | des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen | ||
446 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung | 454 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung | ||
447 | mit § 20 Absatz 2 Satz 2, | 455 | mit § 20 Absatz 2 Satz 2, | ||
448 | i) | 456 | i) | ||
449 | der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht | 457 | der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht | ||
450 | von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder | 458 | von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
451 | Vermögensmasse stammen. | 459 | Vermögensmasse stammen. | ||
452 | 2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8. | 460 | 2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8. | ||
453 | 3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei | 461 | 3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei | ||
454 | Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im | 462 | Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im | ||
455 | Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches | 463 | Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches | ||
456 | gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, | 464 | gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, | ||
457 | an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder | 465 | an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder | ||
458 | mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum | 466 | mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum | ||
459 | Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind. 4Satz 1 ist nicht | 467 | Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind. 4Satz 1 ist nicht | ||
460 | anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen; | 468 | anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen; | ||
461 | 40a. | 469 | 40a. | ||
462 | 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; | 470 | 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; | ||
463 | 41. | 471 | 41. | ||
464 | a) | 472 | a) | ||
465 | Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in | 473 | Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in | ||
466 | dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder | 474 | dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder | ||
467 | Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft | 475 | Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft | ||
468 | Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der | 476 | Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der | ||
469 | Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in | 477 | Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in | ||
470 | der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) | 478 | der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) | ||
471 | nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist; § 3c Absatz 2 gilt | 479 | nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist; § 3c Absatz 2 gilt | ||
472 | entsprechend; | 480 | entsprechend; | ||
473 | b) | 481 | b) | ||
474 | Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen | 482 | Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen | ||
475 | Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, | 483 | Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, | ||
476 | soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, | 484 | soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, | ||
477 | oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus | 485 | oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus | ||
478 | einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge | 486 | einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge | ||
479 | (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § | 487 | (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § | ||
480 | 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des | 488 | 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des | ||
481 | Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war, der | 489 | Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war, der | ||
482 | Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als | 490 | Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als | ||
483 | Gewinnanteil zugeflossen ist. | 491 | Gewinnanteil zugeflossen ist. | ||
484 | 2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, | 492 | 2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, | ||
485 | erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des | 493 | erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des | ||
486 | Außensteuergesetzes; | 494 | Außensteuergesetzes; | ||
487 | 42. | 495 | 42. | ||
488 | die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; | 496 | die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; | ||
489 | 43. | 497 | 43. | ||
490 | der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen | 498 | der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen | ||
491 | Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die | 499 | Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die | ||
492 | wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; | 500 | wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; | ||
493 | 44. | 501 | 44. | ||
494 | Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder | 502 | Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder | ||
495 | überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied | 503 | überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied | ||
496 | angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen | 504 | angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen | ||
497 | oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche | 505 | oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche | ||
498 | gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer | 506 | gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer | ||
499 | Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist | 507 | Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist | ||
500 | oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | 508 | oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
501 | Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | 509 | Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
502 | gegeben werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass | 510 | gegeben werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass | ||
503 | a) | 511 | a) | ||
504 | die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die | 512 | die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die | ||
505 | Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs | 513 | Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs | ||
506 | erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen | 514 | erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen | ||
507 | Richtlinien vergeben werden, | 515 | Richtlinien vergeben werden, | ||
508 | b) | 516 | b) | ||
509 | der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten | 517 | der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten | ||
510 | wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten | 518 | wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten | ||
511 | Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist; | 519 | Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist; | ||
512 | 45. | 520 | 45. | ||
513 | die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen | 521 | die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen | ||
514 | Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus | 522 | Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus | ||
515 | zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der | 523 | zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der | ||
516 | Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit | 524 | Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit | ||
517 | diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. 2Satz 1 gilt entsprechend für | 525 | diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. 2Satz 1 gilt entsprechend für | ||
518 | Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet | 526 | Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet | ||
519 | werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 | 527 | werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 | ||
520 | erhalten; | 528 | erhalten; | ||
521 | 46. | 529 | 46. | ||
522 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | 530 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | ||
523 | Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder | 531 | Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder | ||
524 | Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter | 532 | Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter | ||
525 | Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder | 533 | Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder | ||
526 | eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur | 534 | eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur | ||
527 | privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; | 535 | privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; | ||
528 | 47. | 536 | 47. | ||
529 | Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; | 537 | Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; | ||
530 | 48. | 538 | 48. | ||
531 | Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen | 539 | Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen | ||
532 | nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; | 540 | nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; | ||
533 | 49. | 541 | 49. | ||
534 | (weggefallen) | 542 | (weggefallen) | ||
535 | 50. | 543 | 50. | ||
536 | die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn | 544 | die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn | ||
537 | auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des | 545 | auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des | ||
538 | Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); | 546 | Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); | ||
539 | 51. | 547 | 51. | ||
540 | Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von | 548 | Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von | ||
541 | Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich | 549 | Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich | ||
542 | zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; | 550 | zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; | ||
543 | 52. | 551 | 52. | ||
544 | (weggefallen) | 552 | (weggefallen) | ||
545 | 53. | 553 | 53. | ||
546 | die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | 554 | die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
547 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Die | 555 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Die | ||
548 | Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund | 556 | Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund | ||
549 | gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von | 557 | gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von | ||
550 | ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; | 558 | ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; | ||
551 | 54. | 559 | 54. | ||
552 | Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der | 560 | Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der | ||
553 | §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im | 561 | §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im | ||
554 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten | 562 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten | ||
555 | bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder | 563 | bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder | ||
556 | die Länder richten. 2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen | 564 | die Länder richten. 2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen | ||
557 | und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren | 565 | und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren | ||
558 | Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im | 566 | Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im | ||
559 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten | 567 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten | ||
560 | bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche | 568 | bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche | ||
561 | erteilt oder eingetragen werden; | 569 | erteilt oder eingetragen werden; | ||
562 | 55. | 570 | 55. | ||
563 | der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des | 571 | der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des | ||
564 | Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt | 572 | Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt | ||
565 | durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden | 573 | durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden | ||
566 | ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 | 574 | ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 | ||
567 | Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim | 575 | Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim | ||
568 | ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse | 576 | ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse | ||
569 | oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, | 577 | oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, | ||
570 | wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf | 578 | wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf | ||
571 | Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist. 2Satz 1 | 579 | Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist. 2Satz 1 | ||
572 | gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer | 580 | gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer | ||
573 | Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere | 581 | Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere | ||
574 | Unterstützungskasse geleistet wird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der | 582 | Unterstützungskasse geleistet wird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der | ||
575 | Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens | 583 | Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens | ||
576 | der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den | 584 | der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den | ||
577 | Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § | 585 | Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § | ||
578 | 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden | 586 | 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden | ||
579 | hätte; | 587 | hätte; | ||
580 | 55a. | 588 | 55a. | ||
581 | die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I | 589 | die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I | ||
582 | S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte | 590 | S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte | ||
583 | Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von | 591 | Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von | ||
584 | Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leistungen aus diesen Anrechten | 592 | Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leistungen aus diesen Anrechten | ||
585 | gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die | 593 | gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die | ||
586 | Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne | 594 | Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne | ||
587 | Teilung nicht stattgefunden hätte; | 595 | Teilung nicht stattgefunden hätte; | ||
588 | 55b. | 596 | 55b. | ||
589 | der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete | 597 | der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete | ||
590 | Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person | 598 | Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person | ||
591 | zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus | 599 | zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus | ||
592 | diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 | 600 | diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 | ||
593 | führen würden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten | 601 | führen würden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten | ||
594 | Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 | 602 | Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 | ||
595 | Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb | 603 | Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb | ||
596 | führen würden. 3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den | 604 | führen würden. 3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den | ||
597 | Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung | 605 | Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung | ||
598 | der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn | 606 | der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn | ||
599 | der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits | 607 | der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits | ||
600 | kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand | 608 | kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand | ||
601 | dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; | 609 | dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; | ||
602 | 55c. | 610 | 55c. | ||
603 | Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen | 611 | Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen | ||
604 | auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz | 612 | auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz | ||
605 | 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge- | 613 | 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge- | ||
606 | Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften | 614 | Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften | ||
607 | nach § 22 Nummer 5 führen würden. 2 Dies gilt entsprechend | 615 | nach § 22 Nummer 5 führen würden. 2 Dies gilt entsprechend | ||
608 | a) | 616 | a) | ||
609 | wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen | 617 | wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen | ||
610 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung | 618 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung | ||
611 | (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer | 619 | (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer | ||
612 | betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse | 620 | betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse | ||
613 | oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen | 621 | oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen | ||
614 | werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, | 622 | werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, | ||
615 | b) | 623 | b) | ||
616 | wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, | 624 | wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, | ||
617 | soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des | 625 | soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des | ||
618 | Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, | 626 | Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, | ||
619 | c) | 627 | c) | ||
620 | wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf | 628 | wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf | ||
621 | einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen | 629 | einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen | ||
622 | wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht | 630 | wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht | ||
623 | dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder | 631 | dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder | ||
624 | gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | 632 | gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | ||
625 | Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | 633 | Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
626 | anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab | 634 | anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab | ||
627 | dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr | 635 | dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr | ||
628 | Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu | 636 | Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu | ||
629 | behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten | 637 | behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten | ||
630 | Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni | 638 | Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni | ||
631 | 2016 abgeschlossen worden ist; | 639 | 2016 abgeschlossen worden ist; | ||
632 | 55d. | 640 | 55d. | ||
633 | Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | 641 | Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | ||
634 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des | 642 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des | ||
635 | Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | 643 | Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | ||
636 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; | 644 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; | ||
637 | 55e. | 645 | 55e. | ||
638 | die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen | 646 | die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen | ||
639 | Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese | 647 | Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese | ||
640 | zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder | 648 | zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder | ||
641 | überstaatlichen Einrichtung dienen. 2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach | 649 | überstaatlichen Einrichtung dienen. 2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach | ||
642 | Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die | 650 | Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die | ||
643 | übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; | 651 | übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; | ||
644 | 56. | 652 | 56. | ||
645 | Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus | 653 | Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus | ||
646 | dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht | 654 | dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht | ||
647 | kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der | 655 | kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der | ||
648 | zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § | 656 | zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § | ||
649 | 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 | 657 | 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 | ||
650 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht | 658 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht | ||
651 | übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 | 659 | übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 | ||
652 | auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | 660 | auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | ||
653 | in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind | 661 | in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind | ||
654 | jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu | 662 | jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu | ||
655 | mindern; | 663 | mindern; | ||
656 | 57. | 664 | 57. | ||
657 | die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem | 665 | die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem | ||
658 | Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von | 666 | Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von | ||
659 | Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung | 667 | Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung | ||
660 | oder an den Versicherten zahlt; | 668 | oder an den Versicherten zahlt; | ||
661 | 58. | 669 | 58. | ||
662 | das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus | 670 | das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus | ||
663 | öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung | 671 | öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung | ||
664 | im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche | 672 | im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche | ||
665 | Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die | 673 | Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die | ||
666 | aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken | 674 | aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken | ||
667 | genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte | 675 | genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte | ||
668 | Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer | 676 | Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer | ||
669 | entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten | 677 | entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten | ||
670 | Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur | 678 | Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur | ||
671 | Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung | 679 | Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung | ||
672 | in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in | 680 | in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in | ||
673 | den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an | 681 | den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an | ||
674 | die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung | 682 | die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung | ||
675 | städtebaulicher Maßnahmen; | 683 | städtebaulicher Maßnahmen; | ||
676 | 59. | 684 | 59. | ||
677 | die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § | 685 | die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § | ||
678 | 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter | 686 | 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter | ||
679 | zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem | 687 | zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem | ||
680 | Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter | 688 | Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter | ||
681 | zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im | 689 | zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im | ||
682 | Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer | 690 | Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer | ||
683 | entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem | 691 | entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem | ||
684 | Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht | 692 | Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht | ||
685 | überschreiten; | 693 | überschreiten; | ||
686 | 60. | 694 | 60. | ||
687 | das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue | 695 | das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue | ||
688 | sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren | 696 | sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren | ||
689 | Arbeitsplatz verloren haben; | 697 | Arbeitsplatz verloren haben; | ||
690 | 61. | 698 | 61. | ||
691 | Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ | 699 | Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ | ||
692 | 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; | 700 | 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; | ||
693 | 62. | 701 | 62. | ||
694 | Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, | 702 | Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, | ||
695 | soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen | 703 | soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen | ||
696 | gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung | 704 | gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung | ||
697 | beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder | 705 | beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder | ||
698 | Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt. 2Den Ausgaben | 706 | Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt. 2Den Ausgaben | ||
699 | des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher | 707 | des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher | ||
700 | Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers | 708 | Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers | ||
701 | zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers | 709 | zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers | ||
702 | a) | 710 | a) | ||
703 | für eine Lebensversicherung, | 711 | für eine Lebensversicherung, | ||
704 | b) | 712 | b) | ||
705 | für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, | 713 | für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, | ||
706 | c) | 714 | c) | ||
707 | für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung | 715 | für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung | ||
708 | seiner Berufsgruppe, | 716 | seiner Berufsgruppe, | ||
709 | wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | 717 | wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | ||
710 | Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit | 718 | Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit | ||
711 | steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in | 719 | steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in | ||
712 | der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der | 720 | der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der | ||
713 | Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel | 721 | Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel | ||
714 | der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher | 722 | der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher | ||
715 | sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der | 723 | sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der | ||
716 | allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen | 724 | allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen | ||
717 | Rentenversicherung zu zahlen wäre; | 725 | Rentenversicherung zu zahlen wäre; | ||
718 | 63. | 726 | 63. | ||
719 | Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen | 727 | Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen | ||
720 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau | 728 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau | ||
721 | einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung | 729 | einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung | ||
722 | der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen | 730 | der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen | ||
723 | entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im | 731 | entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im | ||
724 | Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen | 732 | Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen | ||
725 | Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer | 733 | Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer | ||
726 | nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die | 734 | nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die | ||
727 | Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. | 735 | Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. | ||
728 | 3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne | 736 | 3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne | ||
729 | des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | 737 | des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | ||
730 | in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der | 738 | in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der | ||
731 | Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem | 739 | Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem | ||
732 | Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht | 740 | Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht | ||
733 | übersteigen. 4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt | 741 | übersteigen. 4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt | ||
734 | werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland | 742 | werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland | ||
735 | kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 | 743 | kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 | ||
736 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, | 744 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, | ||
737 | vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn | 745 | vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn | ||
738 | Kalenderjahre, nicht übersteigen; | 746 | Kalenderjahre, nicht übersteigen; | ||
739 | 63a. | 747 | 63a. | ||
740 | Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des | 748 | Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des | ||
741 | Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer | 749 | Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer | ||
742 | gutgeschrieben oder zugerechnet werden; | 750 | gutgeschrieben oder zugerechnet werden; | ||
743 | 64. | 751 | 64. | ||
744 | bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des | 752 | bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des | ||
745 | öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus | 753 | öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus | ||
746 | einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im | 754 | einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im | ||
747 | Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei | 755 | Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei | ||
748 | einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen | 756 | einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen | ||
749 | würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person | 757 | würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person | ||
750 | besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden | 758 | besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden | ||
751 | Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt | 759 | Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt | ||
752 | wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. | 760 | wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. | ||
753 | 3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten | 761 | 3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten | ||
754 | Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist | 762 | Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist | ||
755 | der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich | 763 | der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich | ||
756 | steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des | 764 | steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des | ||
757 | Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; | 765 | Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; | ||
758 | 65. | 766 | 65. | ||
759 | a) | 767 | a) | ||
760 | Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des | 768 | Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des | ||
761 | Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner | 769 | Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner | ||
762 | Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | 770 | Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | ||
763 | Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der | 771 | Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der | ||
764 | Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und | 772 | Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und | ||
765 | seinen Hinterbliebenen hat, | 773 | seinen Hinterbliebenen hat, | ||
766 | b) | 774 | b) | ||
767 | Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren | 775 | Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren | ||
768 | Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | 776 | Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | ||
769 | Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes | 777 | Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes | ||
770 | bezeichneten Fällen, | 778 | bezeichneten Fällen, | ||
771 | c) | 779 | c) | ||
772 | der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im | 780 | der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im | ||
773 | Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 | 781 | Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 | ||
774 | Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für | 782 | Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für | ||
775 | die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen | 783 | die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen | ||
776 | oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen | 784 | oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen | ||
777 | Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für | 785 | Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für | ||
778 | Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem | 786 | Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem | ||
779 | Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch | 787 | Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch | ||
780 | Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der | 788 | Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der | ||
781 | jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem | 789 | jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem | ||
782 | Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber | 790 | Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber | ||
783 | einsteht und | 791 | einsteht und | ||
784 | d) | 792 | d) | ||
785 | der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem | 793 | der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem | ||
786 | Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes. | 794 | Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes. | ||
787 | 2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der | 795 | 2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der | ||
788 | Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den | 796 | Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den | ||
789 | Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines | 797 | Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines | ||
790 | Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären. 3Soweit sie zu den | 798 | Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären. 3Soweit sie zu den | ||
791 | Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von | 799 | Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von | ||
792 | ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die | 800 | ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die | ||
793 | Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als | 801 | Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als | ||
794 | Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer. 5Im Fall des | 802 | Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer. 5Im Fall des | ||
795 | Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der | 803 | Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der | ||
796 | Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, | 804 | Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, | ||
797 | die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, | 805 | die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, | ||
798 | zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der | 806 | zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der | ||
799 | Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes die | 807 | Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes die | ||
800 | Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen | 808 | Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen | ||
801 | Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § | 809 | Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § | ||
802 | 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2; | 810 | 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2; | ||
803 | 66. | 811 | 66. | ||
804 | Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen | 812 | Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen | ||
805 | Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder | 813 | Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder | ||
806 | Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d | 814 | Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d | ||
807 | Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; | 815 | Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; | ||
808 | 67. | 816 | 67. | ||
809 | a) | 817 | a) | ||
810 | das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare | 818 | das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare | ||
811 | Leistungen der Länder, | 819 | Leistungen der Länder, | ||
812 | b) | 820 | b) | ||
813 | das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und | 821 | das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und | ||
814 | vergleichbare Leistungen der Länder, | 822 | vergleichbare Leistungen der Länder, | ||
815 | c) | 823 | c) | ||
816 | Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach | 824 | Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach | ||
817 | den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie | 825 | den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie | ||
818 | d) | 826 | d) | ||
819 | Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder | 827 | Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder | ||
820 | nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren | 828 | nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren | ||
821 | Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für | 829 | Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für | ||
822 | eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen | 830 | eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen | ||
823 | Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere | 831 | Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere | ||
824 | Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des | 832 | Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des | ||
825 | Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt | 833 | Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt | ||
826 | dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist; | 834 | dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist; | ||
827 | 68. | 835 | 68. | ||
828 | die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe | 836 | die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe | ||
829 | mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. | 837 | mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. | ||
830 | 1270); | 838 | 1270); | ||
831 | 69. | 839 | 69. | ||
832 | die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte | 840 | die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte | ||
833 | Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten | 841 | Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten | ||
834 | Leistungen; | 842 | Leistungen; | ||
835 | 70. | 843 | 70. | ||
836 | die Hälfte | 844 | die Hälfte | ||
837 | a) | 845 | a) | ||
838 | der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund | 846 | der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund | ||
839 | und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum | 847 | und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum | ||
840 | Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen | 848 | Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen | ||
841 | gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. | 849 | gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. | ||
842 | Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine | 850 | Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine | ||
843 | REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, | 851 | REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, | ||
844 | b) | 852 | b) | ||
845 | der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines | 853 | der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines | ||
846 | Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne | 854 | Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne | ||
847 | des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 | 855 | des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 | ||
848 | Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und | 856 | Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und | ||
849 | Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 | 857 | Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 | ||
850 | angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 | 858 | angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 | ||
851 | Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. | 859 | Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. | ||
852 | Januar 2010 aufzustellen ist. | 860 | Januar 2010 aufzustellen ist. | ||
853 | 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, | 861 | 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, | ||
854 | a) | 862 | a) | ||
855 | wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der | 863 | wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der | ||
856 | Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, | 864 | Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, | ||
857 | b) | 865 | b) | ||
858 | soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch | 866 | soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch | ||
859 | macht, | 867 | macht, | ||
860 | c) | 868 | c) | ||
861 | soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer | 869 | soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer | ||
862 | Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den | 870 | Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den | ||
863 | Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, | 871 | Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, | ||
864 | ausgeglichen worden ist, | 872 | ausgeglichen worden ist, | ||
865 | d) | 873 | d) | ||
866 | wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der | 874 | wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der | ||
867 | Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b | 875 | Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b | ||
868 | der Buchwert den Teilwert übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn | 876 | der Buchwert den Teilwert übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn | ||
869 | nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder | 877 | nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder | ||
870 | Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung | 878 | Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung | ||
871 | oder Substanzverringerung, | 879 | oder Substanzverringerung, | ||
872 | e) | 880 | e) | ||
873 | soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den | 881 | soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den | ||
874 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes | 882 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes | ||
875 | 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | 883 | 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | ||
876 | f) | 884 | f) | ||
877 | wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen | 885 | wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen | ||
878 | handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu | 886 | handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu | ||
879 | einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt. | 887 | einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt. | ||
880 | 3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn | 888 | 3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn | ||
881 | a) | 889 | a) | ||
882 | innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne | 890 | innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne | ||
883 | des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier | 891 | des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier | ||
884 | Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die | 892 | Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die | ||
885 | REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, | 893 | REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, | ||
886 | b) | 894 | b) | ||
887 | der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den | 895 | der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den | ||
888 | Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, | 896 | Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, | ||
889 | c) | 897 | c) | ||
890 | die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit | 898 | die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit | ||
891 | dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der | 899 | dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der | ||
892 | Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum | 900 | Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum | ||
893 | die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, | 901 | die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, | ||
894 | d) | 902 | d) | ||
895 | die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums | 903 | die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums | ||
896 | von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder | 904 | von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder | ||
897 | nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, | 905 | nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, | ||
898 | e) | 906 | e) | ||
899 | das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 | 907 | das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 | ||
900 | Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes | 908 | Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes | ||
901 | vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat. | 909 | vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat. | ||
902 | 4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im | 910 | 4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im | ||
903 | Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm | 911 | Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm | ||
904 | nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | 912 | nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | ||
905 | überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im | 913 | überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im | ||
906 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von | 914 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von | ||
907 | zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das | 915 | zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das | ||
908 | Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent | 916 | Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent | ||
909 | beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem | 917 | beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem | ||
910 | rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern; | 918 | rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern; | ||
911 | 71. | 919 | 71. | ||
912 | der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss | 920 | der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss | ||
913 | a) | 921 | a) | ||
914 | für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 | 922 | für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 | ||
915 | Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung | 923 | Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung | ||
916 | ist, dass | 924 | ist, dass | ||
917 | aa) | 925 | aa) | ||
918 | der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird, | 926 | der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird, | ||
919 | bb) | 927 | bb) | ||
920 | die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, | 928 | die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, | ||
921 | aaa) | 929 | aaa) | ||
922 | nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der | 930 | nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der | ||
923 | Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, | 931 | Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, | ||
924 | bbb) | 932 | bbb) | ||
925 | weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, | 933 | weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, | ||
926 | ccc) | 934 | ccc) | ||
927 | einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen | 935 | einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen | ||
928 | Euro hat und | 936 | Euro hat und | ||
929 | ddd) | 937 | ddd) | ||
930 | nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung | 938 | nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung | ||
931 | vorbereitet, | 939 | vorbereitet, | ||
932 | cc) | 940 | cc) | ||
933 | der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder | 941 | der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder | ||
934 | Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. | 942 | Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. | ||
935 | Lebensjahr vollendet hat und | 943 | Lebensjahr vollendet hat und | ||
936 | dd) | 944 | dd) | ||
937 | für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der | 945 | für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der | ||
938 | Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe | 946 | Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe | ||
939 | cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder | 947 | cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder | ||
940 | Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der | 948 | Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der | ||
941 | GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden. | 949 | GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden. | ||
942 | b) | 950 | b) | ||
943 | anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im | 951 | anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im | ||
944 | Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn | 952 | Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn | ||
945 | aa) | 953 | aa) | ||
946 | der Veräußerer eine natürliche Person ist, | 954 | der Veräußerer eine natürliche Person ist, | ||
947 | bb) | 955 | bb) | ||
948 | bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von | 956 | bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von | ||
949 | Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, | 957 | Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, | ||
950 | cc) | 958 | cc) | ||
951 | der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und | 959 | der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und | ||
952 | spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, | 960 | spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, | ||
953 | dd) | 961 | dd) | ||
954 | der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und | 962 | der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und | ||
955 | ee) | 963 | ee) | ||
956 | der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist. | 964 | der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist. | ||
957 | Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der | 965 | Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der | ||
958 | Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios | 966 | Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios | ||
959 | übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu | 967 | übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu | ||
960 | berücksichtigen. | 968 | berücksichtigen. |
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