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Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige | Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige | ||||
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t | 1 | Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige | t | 1 | Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige |
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige | Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige | ||||
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f | 1 | (1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) | f | 1 | (1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) |
2 | oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen | 2 | oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen | ||
3 | Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32a Absatz 1 ist mit | 3 | Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32a Absatz 1 ist mit | ||
4 | der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den | 4 | der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den | ||
5 | Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei | 5 | Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei | ||
6 | Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte | 6 | Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte | ||
7 | abzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des | 7 | abzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des | ||
8 | Grundfreibetrags. 3§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ | 8 | Grundfreibetrags. 3§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ | ||
9 | 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b, 35a | 9 | 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b, 35a | ||
10 | und 35c sind nicht anzuwenden. 4Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die | 10 | und 35c sind nicht anzuwenden. 4Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die | ||
11 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 | 11 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 | ||
12 | beziehen, § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie § | 12 | beziehen, § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie § | ||
13 | 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der | 13 | 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der | ||
14 | Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Einkünfte | 14 | Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Einkünfte | ||
15 | nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen. 5Die Jahres- und Monatsbeträge | 15 | nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen. 5Die Jahres- und Monatsbeträge | ||
16 | der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich | 16 | der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich | ||
17 | zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht während | 17 | zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht während | ||
18 | eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind. | 18 | eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind. | ||
19 | (2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn | 19 | (2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn | ||
20 | oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, | 20 | oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, | ||
21 | gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. | 21 | gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. | ||
22 | 2Satz 1 gilt nicht | 22 | 2Satz 1 gilt nicht | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | für Einkünfte eines inländischen Betriebs; | 24 | für Einkünfte eines inländischen Betriebs; | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der | 26 | wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der | ||
27 | unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 | 27 | unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 | ||
28 | oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden; | 28 | oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden; | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3; | 30 | in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3; | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 | 32 | für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 | ||
33 | Nummer 4, | 33 | Nummer 4, | ||
34 | a) | 34 | a) | ||
35 | wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet | 35 | wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Absatz 4 gebildet | ||
t | 36 | worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11 900 Euro | t | 36 | worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12 250 Euro |
37 | übersteigt, | 37 | übersteigt, | ||
38 | b) | 38 | b) | ||
39 | wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 | 39 | wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 | ||
40 | Nummer 8) oder | 40 | Nummer 8) oder | ||
41 | c) | 41 | c) | ||
42 | in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a; | 42 | in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a; | ||
43 | 5. | 43 | 5. | ||
44 | für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die | 44 | für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die | ||
45 | Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird; | 45 | Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird; | ||
46 | 6. | 46 | 6. | ||
47 | für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | 47 | für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | ||
48 | Buchstabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden ist, wenn die | 48 | Buchstabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden ist, wenn die | ||
49 | Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird. | 49 | Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird. | ||
50 | 3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die Veranlagung durch das | 50 | 3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die Veranlagung durch das | ||
51 | Betriebsstättenfinanzamt, das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die | 51 | Betriebsstättenfinanzamt, das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die | ||
52 | Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist. 4Bei | 52 | Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist. 4Bei | ||
53 | mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt | 53 | mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt | ||
54 | zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 5Bei | 54 | zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 5Bei | ||
55 | Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, | 55 | Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, | ||
56 | in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I | 56 | in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I | ||
57 | beschäftigt war. 6Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine | 57 | beschäftigt war. 6Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine | ||
58 | elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und | 58 | elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und | ||
59 | wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 oder § | 59 | wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 oder § | ||
60 | 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, | 60 | 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, | ||
61 | in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 7Satz 2 Nummer 4 | 61 | in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 7Satz 2 Nummer 4 | ||
62 | Buchstabe b und Nummer 5 gilt nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats | 62 | Buchstabe b und Nummer 5 gilt nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats | ||
63 | der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über | 63 | der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über | ||
64 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines | 64 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines | ||
65 | dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 8In den | 65 | dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 8In den | ||
66 | Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das | 66 | Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das | ||
67 | Bundeszentralamt für Steuern. | 67 | Bundeszentralamt für Steuern. | ||
68 | (3) § 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, | 68 | (3) § 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, | ||
69 | Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb | 69 | Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb | ||
70 | unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus | 70 | unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus | ||
71 | einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt | 71 | einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt | ||
72 | Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen | 72 | Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen | ||
73 | Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. | 73 | Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. | ||
74 | (4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten | 74 | (4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten | ||
75 | Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die | 75 | Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die | ||
76 | Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen | 76 | Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen | ||
77 | oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen | 77 | oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen | ||
78 | Interesse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse besteht | 78 | Interesse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse besteht | ||
79 | 1. | 79 | 1. | ||
80 | an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und | 80 | an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und | ||
81 | sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb | 81 | sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb | ||
82 | stattfindet, oder | 82 | stattfindet, oder | ||
83 | 2. | 83 | 2. | ||
84 | am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr | 84 | am inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr | ||
85 | Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. | 85 | Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. |
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