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Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||||
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t | 1 | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | t | 1 | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit |
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||||
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f | 1 | (1) (weggefallen) | f | 1 | (1) (weggefallen) |
2 | (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus | 2 | (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus | ||
3 | nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, | 3 | nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, | ||
4 | so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, | 4 | so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht | 6 | wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht | ||
7 | dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf | 7 | dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf | ||
8 | entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der | 8 | entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der | ||
9 | Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils | 9 | Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils | ||
10 | mehr als 410 Euro beträgt; | 10 | mehr als 410 Euro beträgt; | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern | 12 | wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern | ||
13 | Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 | 13 | Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 | ||
14 | Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet | 14 | Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet | ||
15 | worden ist; | 15 | worden ist; | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom | 17 | wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom | ||
18 | Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d | 18 | Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d | ||
19 | berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die | 19 | berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die | ||
20 | abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in | 20 | abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in | ||
21 | Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn | 21 | Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn | ||
n | 22 | 11 900 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 | n | 22 | 12 250 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 |
23 | Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte | 23 | Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte | ||
n | 24 | Arbeitslohn 22 600 Euro übersteigt; | n | 24 | Arbeitslohn 23 350 Euro übersteigt; |
25 | 3a. | 25 | 3a. | ||
26 | wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu | 26 | wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu | ||
27 | veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den | 27 | veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den | ||
28 | Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI | 28 | Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI | ||
29 | besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist; | 29 | besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist; | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 | 31 | wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 | ||
32 | Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im | 32 | Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im | ||
n | 33 | Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11 900 Euro übersteigt oder bei | n | 33 | Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12 250 Euro übersteigt oder bei |
34 | Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im | 34 | Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im | ||
t | 35 | Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 22 600 Euro | t | 35 | Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 23 350 Euro |
36 | übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des | 36 | übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des | ||
37 | § 1 Absatz 2 gehört; | 37 | § 1 Absatz 2 gehört; | ||
38 | 4a. | 38 | 4a. | ||
39 | wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 | 39 | wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 | ||
40 | Satz 1 nicht vorliegen, | 40 | Satz 1 nicht vorliegen, | ||
41 | a) | 41 | a) | ||
42 | bis c) (weggefallen) | 42 | bis c) (weggefallen) | ||
43 | d) | 43 | d) | ||
44 | im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung | 44 | im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung | ||
45 | des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder | 45 | des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder | ||
46 | e) | 46 | e) | ||
47 | im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung | 47 | im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung | ||
48 | des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für | 48 | des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für | ||
49 | Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt. | 49 | Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt. | ||
50 | 2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus | 50 | 2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus | ||
51 | nichtselbständiger Arbeit bezogen hat; | 51 | nichtselbständiger Arbeit bezogen hat; | ||
52 | 5. | 52 | 5. | ||
53 | wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im | 53 | wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im | ||
54 | Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für | 54 | Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für | ||
55 | einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde; | 55 | einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde; | ||
56 | 5a. | 56 | 5a. | ||
57 | wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat | 57 | wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat | ||
58 | und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres | 58 | und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres | ||
59 | außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, | 59 | außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, | ||
60 | Großbuchstabe S); | 60 | Großbuchstabe S); | ||
61 | 6. | 61 | 6. | ||
62 | wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung | 62 | wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung | ||
63 | oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten | 63 | oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten | ||
64 | Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat; | 64 | Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat; | ||
65 | 7. | 65 | 7. | ||
66 | wenn | 66 | wenn | ||
67 | a) | 67 | a) | ||
68 | für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der | 68 | für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der | ||
69 | Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a | 69 | Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a | ||
70 | Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder | 70 | Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder | ||
71 | b) | 71 | b) | ||
72 | für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des | 72 | für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des | ||
73 | § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; | 73 | § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; | ||
74 | das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann | 74 | das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann | ||
75 | auch für die Veranlagung zuständig; | 75 | auch für die Veranlagung zuständig; | ||
76 | 8. | 76 | 8. | ||
77 | wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von | 77 | wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von | ||
78 | Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer | 78 | Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer | ||
79 | Einkommensteuererklärung zu stellen; | 79 | Einkommensteuererklärung zu stellen; | ||
80 | 9. | 80 | 9. | ||
81 | wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt | 81 | wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt | ||
82 | wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu | 82 | wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu | ||
83 | werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt | 83 | werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt | ||
84 | des Arbeitgebers. | 84 | des Arbeitgebers. | ||
85 | (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der | 85 | (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der | ||
86 | einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom | 86 | einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom | ||
87 | Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der | 87 | Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der | ||
88 | tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn | 88 | tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn | ||
89 | diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach | 89 | diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach | ||
90 | Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter | 90 | Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter | ||
91 | Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden | 91 | Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden | ||
92 | Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 | 92 | Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 | ||
93 | Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden | 93 | Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden | ||
94 | Betrag. | 94 | Betrag. | ||
95 | (4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in | 95 | (4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in | ||
96 | Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus | 96 | Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus | ||
97 | nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den | 97 | nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den | ||
98 | Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene | 98 | Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene | ||
99 | Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt. | 99 | Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt. | ||
100 | (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in | 100 | (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in | ||
101 | denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom | 101 | denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom | ||
102 | Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der | 102 | Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der | ||
103 | tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro | 103 | tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro | ||
104 | übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle | 104 | übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle | ||
105 | Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. | 105 | Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. |
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