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Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||||
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t | 1 | Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen | t | 1 | Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen |
2 | Lohnsteuerabzugsmerkmale | 2 | Lohnsteuerabzugsmerkmale |
Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||||
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f | 1 | (1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für jeden Arbeitnehmer | f | 1 | (1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für jeden Arbeitnehmer |
2 | grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen | 2 | grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen | ||
3 | I bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge nach § | 3 | I bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge nach § | ||
4 | 38b Absatz 2 Satz 1 als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer | 4 | 38b Absatz 2 Satz 1 als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer | ||
5 | 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. 2Soweit das | 5 | 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. 2Soweit das | ||
6 | Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem | 6 | Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem | ||
7 | Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den | 7 | Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den | ||
8 | automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit. 3Lohnsteuerabzugsmerkmale | 8 | automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit. 3Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
9 | sind frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn des Kalenderjahres an, | 9 | sind frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn des Kalenderjahres an, | ||
10 | für das sie anzuwenden sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn des | 10 | für das sie anzuwenden sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn des | ||
11 | Dienstverhältnisses. | 11 | Dienstverhältnisses. | ||
12 | (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zum Zweck der Bereitstellung | 12 | (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zum Zweck der Bereitstellung | ||
13 | automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber die | 13 | automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber die | ||
14 | Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der Identifikationsnummer sowie für | 14 | Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der Identifikationsnummer sowie für | ||
15 | jeden Steuerpflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Absatz 3 der | 15 | jeden Steuerpflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Absatz 3 der | ||
16 | Abgabenordnung genannten Daten hinzu: | 16 | Abgabenordnung genannten Daten hinzu: | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft | 18 | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft | ||
19 | sowie Datum des Eintritts und Austritts, | 19 | sowie Datum des Eintritts und Austritts, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begründung oder Auflösung | 21 | melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begründung oder Auflösung | ||
22 | des Familienstands und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des | 22 | des Familienstands und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des | ||
23 | Ehegatten, | 23 | Ehegatten, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | Kinder mit ihrer Identifikationsnummer. | 25 | Kinder mit ihrer Identifikationsnummer. | ||
26 | 2Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) | 26 | 2Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) | ||
27 | haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer | 27 | haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer | ||
28 | und des Tages der Geburt die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und | 28 | und des Tages der Geburt die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und | ||
29 | deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen. 3In den Fällen des Satzes 1 | 29 | deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen. 3In den Fällen des Satzes 1 | ||
30 | Nummer 3 besteht die Mitteilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz | 30 | Nummer 3 besteht die Mitteilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz | ||
31 | oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet | 31 | oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet | ||
32 | ist und solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 4Sofern | 32 | ist und solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 4Sofern | ||
33 | die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde | 33 | die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde | ||
34 | die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals nach § 139b Absatz | 34 | die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals nach § 139b Absatz | ||
35 | 6 Satz 2 der Abgabenordnung mit. 5Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 | 35 | 6 Satz 2 der Abgabenordnung mit. 5Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 | ||
36 | und 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 | 36 | und 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 | ||
37 | (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. | 37 | (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. | ||
38 | (3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag | 38 | (3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag | ||
39 | der Geburt, Merkmale für den Kirchensteuerabzug und die | 39 | der Geburt, Merkmale für den Kirchensteuerabzug und die | ||
40 | Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach § 39 Absatz 4 zum | 40 | Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach § 39 Absatz 4 zum | ||
41 | unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich | 41 | unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich | ||
42 | vorgeschriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). | 42 | vorgeschriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). | ||
43 | 2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, | 43 | 2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, | ||
44 | sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale | 44 | sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
45 | zu bilden. 3Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten automatisiert die | 45 | zu bilden. 3Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten automatisiert die | ||
46 | Steuerklasse IV gebildet, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die | 46 | Steuerklasse IV gebildet, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die | ||
47 | Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen. 4Das | 47 | Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen. 4Das | ||
48 | Bundeszentralamt für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | 48 | Bundeszentralamt für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
49 | des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der | 49 | des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der | ||
50 | Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers | 50 | Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers | ||
51 | zusammen. | 51 | zusammen. | ||
52 | (4) 1Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das | 52 | (4) 1Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das | ||
53 | Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale | 53 | Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
54 | mitzuteilen, | 54 | mitzuteilen, | ||
55 | 1. | 55 | 1. | ||
56 | wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten, | 56 | wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten, | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (§ 38b | 58 | ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (§ 38b | ||
59 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) und | 59 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) und | ||
60 | 3. | 60 | 3. | ||
61 | ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 | 61 | ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 | ||
62 | festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll. | 62 | festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll. | ||
63 | 2Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen | 63 | 2Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen | ||
64 | Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für | 64 | Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für | ||
65 | Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den | 65 | Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den | ||
66 | Arbeitnehmer zu übernehmen. 3Für den Abruf der elektronischen | 66 | Arbeitnehmer zu übernehmen. 3Für den Abruf der elektronischen | ||
67 | Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und | 67 | Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und | ||
68 | seine Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers nach Satz | 68 | seine Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers nach Satz | ||
69 | 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses und etwaige | 69 | 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses und etwaige | ||
70 | Angaben nach Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. 4Zur Plausibilitätsprüfung der | 70 | Angaben nach Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. 4Zur Plausibilitätsprüfung der | ||
71 | Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamt für Steuern für den | 71 | Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamt für Steuern für den | ||
72 | Arbeitgeber entsprechende Regeln bereit. 5Der Arbeitgeber hat den Tag der | 72 | Arbeitgeber entsprechende Regeln bereit. 5Der Arbeitgeber hat den Tag der | ||
73 | Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Bundeszentralamt für | 73 | Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Bundeszentralamt für | ||
74 | Steuern durch Datenfernübertragung mitzuteilen. 6Beauftragt der Arbeitgeber | 74 | Steuern durch Datenfernübertragung mitzuteilen. 6Beauftragt der Arbeitgeber | ||
75 | einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte | 75 | einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte | ||
76 | für den Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts- | 76 | für den Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts- | ||
77 | Identifikationsnummer mitzuteilen. 7Für die Verarbeitung der elektronischen | 77 | Identifikationsnummer mitzuteilen. 7Für die Verarbeitung der elektronischen | ||
78 | Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 entsprechend. | 78 | Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 entsprechend. | ||
79 | (5) 1Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom | 79 | (5) 1Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom | ||
80 | Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers | 80 | Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers | ||
81 | anzuwenden, bis | 81 | anzuwenden, bis | ||
82 | 1. | 82 | 1. | ||
83 | ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte elektronische | 83 | ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte elektronische | ||
84 | Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder | 84 | Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder | ||
85 | 2. | 85 | 2. | ||
86 | der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des | 86 | der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des | ||
87 | Dienstverhältnisses mitteilt. | 87 | Dienstverhältnisses mitteilt. | ||
88 | 2Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben. 3Der Arbeitgeber ist | 88 | 2Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben. 3Der Arbeitgeber ist | ||
89 | verpflichtet, die vom Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellten | 89 | verpflichtet, die vom Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellten | ||
90 | Mitteilungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich anzufragen | 90 | Mitteilungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich anzufragen | ||
91 | und abzurufen. 4Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 | 91 | und abzurufen. 4Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 | ||
92 | und 3 sowie nach Absatz 4 Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das | 92 | und 3 sowie nach Absatz 4 Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das | ||
93 | Betriebsstättenfinanzamt für die Aufforderung zum Abruf und zur Anwendung der | 93 | Betriebsstättenfinanzamt für die Aufforderung zum Abruf und zur Anwendung der | ||
94 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie zur Mitteilung der Beendigung des | 94 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie zur Mitteilung der Beendigung des | ||
95 | Dienstverhältnisses und für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln | 95 | Dienstverhältnisses und für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln | ||
96 | zuständig. | 96 | zuständig. | ||
97 | (5a) 1Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen | 97 | (5a) 1Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen | ||
98 | Namen oder ein Dritter im Sinne des § 38 Absatz 3a verschiedenartige Bezüge | 98 | Namen oder ein Dritter im Sinne des § 38 Absatz 3a verschiedenartige Bezüge | ||
99 | als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber oder der Dritte die Lohnsteuer für den | 99 | als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber oder der Dritte die Lohnsteuer für den | ||
100 | zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer | 100 | zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer | ||
101 | elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. | 101 | elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. | ||
102 | 2Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber | 102 | 2Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber | ||
103 | folgenden Arbeitslohn bezieht: | 103 | folgenden Arbeitslohn bezieht: | ||
104 | 1. | 104 | 1. | ||
105 | neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch | 105 | neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch | ||
106 | Versorgungsbezüge, | 106 | Versorgungsbezüge, | ||
107 | 2. | 107 | 2. | ||
108 | neben Versorgungsbezügen, Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren | 108 | neben Versorgungsbezügen, Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren | ||
109 | Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge oder | 109 | Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge oder | ||
110 | 3. | 110 | 3. | ||
111 | neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren | 111 | neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren | ||
112 | Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn für ein | 112 | Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn für ein | ||
113 | weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis. | 113 | weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis. | ||
114 | 3§ 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden. | 114 | 3§ 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
115 | (6) 1Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 | 115 | (6) 1Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 | ||
116 | Absatz 4) mit dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als | 116 | Absatz 4) mit dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als | ||
117 | bekannt gegeben. 2Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. 3Die | 117 | bekannt gegeben. 2Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. 3Die | ||
118 | Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt | 118 | Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt | ||
119 | gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der | 119 | gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der | ||
120 | Lohnabrechnung mit den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen elektronischen | 120 | Lohnabrechnung mit den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen elektronischen | ||
121 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. | 121 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. | ||
122 | 4Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Steuerpflichtigen auf | 122 | 4Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Steuerpflichtigen auf | ||
123 | Antrag vom zuständigen Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch | 123 | Antrag vom zuständigen Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch | ||
124 | bereitzustellen. 5Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die elektronischen | 124 | bereitzustellen. 5Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die elektronischen | ||
125 | Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden | 125 | Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden | ||
126 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt | 126 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt | ||
127 | unverzüglich mitzuteilen. 6Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen | 127 | unverzüglich mitzuteilen. 6Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen | ||
128 | Finanzamt | 128 | Finanzamt | ||
129 | 1. | 129 | 1. | ||
130 | den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von elektronischen | 130 | den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von elektronischen | ||
131 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt | 131 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt | ||
132 | ist (Negativliste). 2Hierfür hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine | 132 | ist (Negativliste). 2Hierfür hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine | ||
133 | Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. 3Für die Verarbeitung der | 133 | Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. 3Für die Verarbeitung der | ||
134 | Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend; oder | 134 | Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend; oder | ||
135 | 2. | 135 | 2. | ||
136 | die Bildung oder die Bereitstellung der elektronischen | 136 | die Bildung oder die Bereitstellung der elektronischen | ||
137 | Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren oder allgemein freischalten lassen. | 137 | Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren oder allgemein freischalten lassen. | ||
138 | 7Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach Satz 6 Gebrauch, hat er die | 138 | 7Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach Satz 6 Gebrauch, hat er die | ||
139 | Positivliste, die Negativliste, die allgemeine Sperrung oder die allgemeine | 139 | Positivliste, die Negativliste, die allgemeine Sperrung oder die allgemeine | ||
140 | Freischaltung in einem bereitgestellten elektronischen Verfahren oder nach | 140 | Freischaltung in einem bereitgestellten elektronischen Verfahren oder nach | ||
141 | amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem Finanzamt zu übermitteln. 8Werden wegen | 141 | amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem Finanzamt zu übermitteln. 8Werden wegen | ||
142 | einer Sperrung nach Satz 6 einem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte, keine | 142 | einer Sperrung nach Satz 6 einem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte, keine | ||
143 | elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber | 143 | elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber | ||
144 | die Sperrung mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu | 144 | die Sperrung mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu | ||
145 | ermitteln. | 145 | ermitteln. | ||
146 | (7) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur | 146 | (7) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur | ||
147 | Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren | 147 | Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren | ||
148 | teilnimmt. 2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung, der | 148 | teilnimmt. 2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung, der | ||
149 | ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in | 149 | ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in | ||
150 | seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | 150 | seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | ||
151 | beschäftigt, ist stattzugeben. 3Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe | 151 | beschäftigt, ist stattzugeben. 3Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe | ||
152 | seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten | 152 | seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten | ||
153 | Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der | 153 | Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der | ||
154 | Geburt des Arbeitnehmers beizufügen. 4Der Antrag ist nach amtlich | 154 | Geburt des Arbeitnehmers beizufügen. 4Der Antrag ist nach amtlich | ||
155 | vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und vom Arbeitgeber zu | 155 | vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und vom Arbeitgeber zu | ||
156 | unterschreiben. 5Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für | 156 | unterschreiben. 5Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für | ||
157 | die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine | 157 | die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine | ||
158 | arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des | 158 | arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des | ||
159 | Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) sowie etwaige | 159 | Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) sowie etwaige | ||
160 | Änderungen. 6Diese Bescheinigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als | 160 | Änderungen. 6Diese Bescheinigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als | ||
161 | Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des Kalenderjahres | 161 | Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des Kalenderjahres | ||
162 | aufzubewahren. 7Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten | 162 | aufzubewahren. 7Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten | ||
163 | entsprechend. 8Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des | 163 | entsprechend. 8Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des | ||
164 | Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen. | 164 | Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen. | ||
165 | (8) 1Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | 165 | (8) 1Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | ||
166 | Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt | 166 | Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt | ||
167 | auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines | 167 | auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines | ||
168 | Kalenderjahres auszustellen. 2Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung | 168 | Kalenderjahres auszustellen. 2Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung | ||
169 | und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen | 169 | und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen | ||
170 | Lohnsteuerabzugsmerkmale (Absätze 4 und 6). 3In diesem Fall tritt an die | 170 | Lohnsteuerabzugsmerkmale (Absätze 4 und 6). 3In diesem Fall tritt an die | ||
171 | Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § | 171 | Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § | ||
172 | 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. 4Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der | 172 | 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. 4Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der | ||
173 | Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei | 173 | Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei | ||
174 | Eintritt in das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte Bescheinigung | 174 | Eintritt in das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte Bescheinigung | ||
175 | für den Lohnsteuerabzug vorzulegen. 5§ 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß | 175 | für den Lohnsteuerabzug vorzulegen. 5§ 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß | ||
176 | anzuwenden. 6Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug | 176 | anzuwenden. 6Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug | ||
177 | entgegenzunehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf | 177 | entgegenzunehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf | ||
178 | des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren. | 178 | des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren. | ||
179 | (9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht | 179 | (9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht | ||
180 | vollständig eingeführt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der | 180 | vollständig eingeführt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der | ||
181 | Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für | 181 | Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für | ||
182 | den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ | 182 | den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ | ||
183 | 41 Absatz 2). | 183 | 41 Absatz 2). | ||
184 | (10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten | 184 | (10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten | ||
185 | Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) | 185 | Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) | ||
t | 186 | des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 verarbeitet werden. | t | 186 | des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 und zur Ermittlung des |
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