Lade...
Lade...
Kinder, Freibeträge für Kinder | Kinder, Freibeträge für Kinder | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Kinder, Freibeträge für Kinder | t | 1 | Kinder, Freibeträge für Kinder |
Kinder, Freibeträge für Kinder | Kinder, Freibeträge für Kinder | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Kinder sind | f | 1 | (1) Kinder sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, | 3 | im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein | 5 | Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein | ||
6 | familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er | 6 | familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er | ||
7 | sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- | 7 | sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- | ||
8 | und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). | 8 | und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). | ||
9 | (2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den | 9 | (2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den | ||
10 | leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu | 10 | leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu | ||
11 | berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes | 11 | berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes | ||
12 | Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu | 12 | Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu | ||
13 | berücksichtigen. | 13 | berücksichtigen. | ||
14 | (3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in | 14 | (3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in | ||
15 | jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch | 15 | jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch | ||
16 | nicht vollendet hat, berücksichtigt. | 16 | nicht vollendet hat, berücksichtigt. | ||
17 | (4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn | 17 | (4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn | ||
18 | es | 18 | es | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem | 20 | noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem | ||
21 | Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als | 21 | Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als | ||
22 | Arbeitsuchender gemeldet ist oder | 22 | Arbeitsuchender gemeldet ist oder | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und | 24 | noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und | ||
25 | a) | 25 | a) | ||
26 | für einen Beruf ausgebildet wird oder | 26 | für einen Beruf ausgebildet wird oder | ||
27 | b) | 27 | b) | ||
28 | sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die | 28 | sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die | ||
29 | zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt | 29 | zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt | ||
30 | und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- | 30 | und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- | ||
31 | oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als | 31 | oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als | ||
32 | Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der | 32 | Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der | ||
33 | Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder | 33 | Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder | ||
34 | der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder | 34 | der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder | ||
35 | c) | 35 | c) | ||
36 | eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder | 36 | eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder | ||
37 | fortsetzen kann oder | 37 | fortsetzen kann oder | ||
38 | d) | 38 | d) | ||
39 | ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im | 39 | ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im | ||
40 | Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im | 40 | Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im | ||
41 | Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. | 41 | Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. | ||
42 | 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur | 42 | 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur | ||
43 | Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur | 43 | Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur | ||
44 | Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 | 44 | Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 | ||
45 | sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom 4.10.2018, S. 1) oder | 45 | sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 vom 4.10.2018, S. 1) oder | ||
46 | einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des | 46 | einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des | ||
47 | Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen | 47 | Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen | ||
48 | Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des | 48 | Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des | ||
49 | Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. | 49 | Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. | ||
50 | Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 | 50 | Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 | ||
51 | Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen | 51 | Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen | ||
52 | Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für | 52 | Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für | ||
53 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen | 53 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen | ||
54 | Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet | 54 | Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet | ||
55 | oder | 55 | oder | ||
56 | 3. | 56 | 3. | ||
57 | wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, | 57 | wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, | ||
58 | sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor | 58 | sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor | ||
59 | Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. | 59 | Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. | ||
60 | 2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums | 60 | 2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums | ||
61 | wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das | 61 | wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das | ||
62 | Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 | 62 | Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 | ||
63 | Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein | 63 | Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein | ||
64 | Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im | 64 | Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im | ||
65 | Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich. | 65 | Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich. | ||
66 | (5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a | 66 | (5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a | ||
67 | und b wird ein Kind, das | 67 | und b wird ein Kind, das | ||
68 | 1. | 68 | 1. | ||
69 | den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder | 69 | den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder | ||
70 | 2. | 70 | 2. | ||
71 | sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer | 71 | sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer | ||
72 | von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder | 72 | von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder | ||
73 | 3. | 73 | 3. | ||
74 | eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit | 74 | eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit | ||
75 | als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes | 75 | als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes | ||
76 | ausgeübt hat, | 76 | ausgeübt hat, | ||
77 | für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, | 77 | für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, | ||
78 | höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder | 78 | höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder | ||
79 | bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen | 79 | bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen | ||
80 | gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus | 80 | gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus | ||
81 | berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in | 81 | berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in | ||
82 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das | 82 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das | ||
83 | Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so | 83 | Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so | ||
84 | ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt | 84 | ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt | ||
85 | entsprechend. | 85 | entsprechend. | ||
86 | (6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu | 86 | (6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu | ||
n | 87 | berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 586 Euro für | n | 87 | berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 730 Euro für |
88 | das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein | 88 | das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein | ||
t | 89 | Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder | t | 89 | Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder |
90 | Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach | 90 | Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach | ||
91 | den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich | 91 | den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich | ||
92 | die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem | 92 | die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem | ||
93 | Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem | 93 | Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem | ||
94 | Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn | 94 | Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn | ||
95 | 1. | 95 | 1. | ||
96 | der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt | 96 | der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt | ||
97 | einkommensteuerpflichtig ist oder | 97 | einkommensteuerpflichtig ist oder | ||
98 | 2. | 98 | 2. | ||
99 | der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm | 99 | der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm | ||
100 | in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. | 100 | in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. | ||
101 | 4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt | 101 | 4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt | ||
102 | einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur | 102 | einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur | ||
103 | abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates | 103 | abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates | ||
104 | notwendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die | 104 | notwendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die | ||
105 | Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, | 105 | Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, | ||
106 | ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von | 106 | ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von | ||
107 | Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei | 107 | Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei | ||
108 | dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag | 108 | dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag | ||
109 | eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf | 109 | eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf | ||
110 | ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner | 110 | ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner | ||
111 | Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen | 111 | Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen | ||
112 | nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht | 112 | nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht | ||
113 | unterhaltspflichtig ist. 7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume | 113 | unterhaltspflichtig ist. 7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume | ||
114 | aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt | 114 | aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt | ||
115 | werden. 8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung | 115 | werden. 8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung | ||
116 | das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und | 116 | das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und | ||
117 | Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf | 117 | Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf | ||
118 | diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz | 118 | diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz | ||
119 | 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der | 119 | 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der | ||
120 | Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht | 120 | Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht | ||
121 | gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem | 121 | gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem | ||
122 | nicht unwesentlichen Umfang betreut. 10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 | 122 | nicht unwesentlichen Umfang betreut. 10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 | ||
123 | zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder | 123 | zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder | ||
124 | Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt | 124 | Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt | ||
125 | aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind | 125 | aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind | ||
126 | unterliegt. 11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des | 126 | unterliegt. 11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des | ||
127 | berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre | 127 | berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre | ||
128 | widerrufen werden kann. | 128 | widerrufen werden kann. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.