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Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | ||||
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t | 1 | Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | t | 1 | Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und |
2 | Pflegepersonen |
Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | ||||
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f | 1 | (1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig | f | 1 | (1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig |
2 | wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für | 2 | wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für | ||
n | 3 | einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den | n | 3 | einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den |
4 | Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen | 4 | Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen | ||
5 | Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das | 5 | Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das | ||
6 | Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen | 6 | Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen | ||
7 | Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. | 7 | Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. | ||
n | 8 | (2) Die Pauschbeträge erhalten | n | 8 | (2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf |
9 | 1. | 9 | mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des | ||
10 | behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 | 10 | Absatzes 3 Satz 4 sind. | ||
11 | festgestellt ist; | ||||
12 | 2. | ||||
13 | behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber | ||||
14 | mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn | ||||
15 | a) | ||||
16 | dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen | ||||
17 | Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, | ||||
18 | wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch | ||||
19 | Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder | ||||
20 | b) | ||||
21 | die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit | ||||
22 | geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. | ||||
23 | (3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der | 11 | (3) 1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden | ||
24 | Behinderung. 2Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung | 12 | Grad der Behinderung. 2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der | ||
25 | von 25 und 30| 310 Euro, | 13 | Behinderung von mindestens: | ||
14 | 20| 384 Euro, | ||||
26 | ---|--- | 15 | ---|--- | ||
n | 27 | von 35 und 40| 430 Euro, | n | 16 | 30| 620 Euro, |
28 | von 45 und 50| 570 Euro, | 17 | 40| 860 Euro, | ||
29 | von 55 und 60| 720 Euro, | 18 | 50| 1 140 Euro, | ||
30 | von 65 und 70| 890 Euro, | 19 | 60| 1 440 Euro, | ||
31 | von 75 und 80| 1 060 Euro, | 20 | 70| 1 780 Euro, | ||
32 | von 85 und 90| 1 230 Euro, | 21 | 80| 2 120 Euro, | ||
33 | von 95 und 100| 1 420 Euro. | 22 | 90| 2 460 Euro, | ||
34 | 3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für | 23 | 100| 2 840 Euro. | ||
35 | Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3 700 Euro. | 24 | bei Pflegegrad 2| 600 Euro, | ||
25 | ---|--- | ||||
26 | bei Pflegegrad 3| 1 100 Euro, | ||||
27 | ---|--- | ||||
28 | bei Pflegegrad 4 oder 5| 1 800 Euro. | ||||
29 | ---|--- | ||||
30 | 3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde | ||||
31 | erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der | ||||
32 | Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. | ||||
33 | 4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig | ||||
34 | wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im | ||||
35 | Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 5Diese Voraussetzungen | ||||
36 | sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer | ||||
37 | Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn | ||||
38 | die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige | ||||
39 | Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. | ||||
36 | (4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, | 40 | (4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, | ||
37 | erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen- | 41 | erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen- | ||
38 | Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden | 42 | Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden | ||
39 | 1. | 43 | 1. | ||
40 | nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die | 44 | nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die | ||
41 | Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für | 45 | Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für | ||
42 | entsprechend anwendbar erklärt, oder | 46 | entsprechend anwendbar erklärt, oder | ||
43 | 2. | 47 | 2. | ||
44 | nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder | 48 | nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder | ||
45 | 3. | 49 | 3. | ||
46 | nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den | 50 | nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den | ||
47 | Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder | 51 | Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder | ||
48 | 4. | 52 | 4. | ||
49 | nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die | 53 | nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die | ||
50 | Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. | 54 | Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. | ||
51 | 2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht | 55 | 2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht | ||
52 | oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden | 56 | oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden | ||
53 | worden ist. | 57 | worden ist. | ||
54 | (5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag | 58 | (5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag | ||
55 | einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach | 59 | einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach | ||
56 | § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf | 60 | § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf | ||
57 | den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. | 61 | den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. | ||
58 | 2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte | 62 | 2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte | ||
59 | aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen | 63 | aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen | ||
60 | Elternteil übertragen. 3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere | 64 | Elternteil übertragen. 3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere | ||
61 | Aufteilung möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der | 65 | Aufteilung möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der | ||
62 | Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § | 66 | Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § | ||
n | 63 | 33. | n | 67 | 33. 5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der |
68 | erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der | ||||
69 | Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. | ||||
64 | (6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen | 70 | (6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen | ||
n | 65 | durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos | n | 71 | durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer |
66 | ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von | 72 | Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege- | ||
67 | 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür | 73 | Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der | ||
68 | keine Einnahmen erhält. 2Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der | 74 | Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des | ||
69 | Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind | 75 | Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem | ||
70 | empfangene Pflegegeld. 3Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn | ||||
71 | sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur | ||||
72 | Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder | ||||
73 | Hilfe dauernd bedarf. 4Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe | ||||
74 | in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten | ||||
75 | Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd | ||||
76 | geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung | ||||
77 | erforderlich ist. 5Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege | ||||
78 | entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen | ||||
79 | persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der | ||||
80 | Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über | 76 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den | ||
81 | den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 6Wird ein Pflegebedürftiger | 77 | das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 2Zu den | ||
82 | von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der | 78 | Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den | ||
83 | Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen | 79 | Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld. | ||
84 | der Sätze 1 bis 5 vorliegen, geteilt. | 80 | 3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt: | ||
81 | 1. | ||||
82 | bei Pflegegrad 2600 Euro, | ||||
83 | 2. | ||||
84 | bei Pflegegrad 31 100 Euro, | ||||
85 | 3. | ||||
86 | bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro. | ||||
87 | 4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die | ||||
88 | gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist. 5Bei | ||||
89 | erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des | ||||
90 | Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, | ||||
91 | der im Kalenderjahr festgestellt war. 6Gleiches gilt, wenn die Person die | ||||
92 | Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt. 7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 | ||||
93 | erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in | ||||
94 | Anspruch genommen werden. 8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege- | ||||
95 | Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der | ||||
96 | Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des | ||||
97 | Steuerpflichtigen. 9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen | ||||
98 | im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl | ||||
99 | der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, | ||||
100 | geteilt. | ||||
85 | (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 101 | (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
86 | des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen | 102 | des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen | ||
87 | für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen. | 103 | für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen. | ||
t | t | 104 | (8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu | ||
105 | evaluieren. |
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