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Antrag | Antrag | ||||
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f | 1 | 1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu | f | 1 | 1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu |
t | 2 | beantragen. 2Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein | t | 2 | beantragen; eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem |
3 | berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. 3In Fällen des | 3 | Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit | ||
4 | Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. 4Der Berechtigte ist zu | 4 | der Zugang eröffnet wurde. 2Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch | ||
5 | diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der | ||||
6 | Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ | ||||
7 | 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 5Kommt der Berechtigte dieser | ||||
8 | Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der | ||||
9 | ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine | 5 | stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. | ||
6 | 3In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. 4Der | ||||
7 | Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes | ||||
8 | Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene | ||||
9 | Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 5Kommt der | ||||
10 | Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige | ||||
11 | Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des | ||||
10 | Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit. | 12 | Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten | ||
13 | mit. |
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