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Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung | Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung | ||||
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t | 1 | Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung | t | 1 | Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung |
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung | Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung | ||||
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f | 1 | (1) 1Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dürfen vom Gesamtbetrag der | f | 1 | (1) 1Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dürfen vom Gesamtbetrag der |
2 | einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten | 2 | einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten | ||
3 | Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten | 3 | Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten | ||
4 | betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten | 4 | betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten | ||
5 | Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. 2Übersteigt der insgesamt zu | 5 | Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. 2Übersteigt der insgesamt zu | ||
6 | gewährende Förderbetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen | 6 | gewährende Förderbetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen | ||
7 | ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem | 7 | ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem | ||
8 | Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der | 8 | Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der | ||
9 | Lohnsteuer ersetzt. | 9 | Lohnsteuer ersetzt. | ||
10 | (2) 1Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen | 10 | (2) 1Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen | ||
n | 11 | Arbeitgeberbeitrags nach Absatz 3, höchstens 144 Euro. 2In Fällen, in denen | n | 11 | Arbeitgeberbeitrags nach Absatz 3, höchstens 288 Euro. 2In Fällen, in denen |
12 | der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an | 12 | der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an | ||
13 | einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung | 13 | einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung | ||
14 | geleistet hat, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den | 14 | geleistet hat, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den | ||
15 | der Arbeitgeber darüber hinaus leistet. | 15 | der Arbeitgeber darüber hinaus leistet. | ||
16 | (3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach den Absätzen | 16 | (3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach den Absätzen | ||
17 | 1 und 2 ist, dass | 17 | 1 und 2 ist, dass | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der | 19 | der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der | ||
20 | Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt; | 20 | Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt; | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | 22 | der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | ||
23 | Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an | 23 | Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an | ||
24 | einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt; | 24 | einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt; | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 | 26 | im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 | ||
27 | Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder | 27 | Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder | ||
28 | das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr | 28 | das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr | ||
29 | beträgt als | 29 | beträgt als | ||
30 | a) | 30 | a) | ||
n | 31 | 73,34 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum, | n | 31 | 85,84 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum, |
32 | b) | 32 | b) | ||
n | 33 | 513,34 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum, | n | 33 | 600,84 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum, |
34 | c) | 34 | c) | ||
n | 35 | 2 200 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder | n | 35 | 2 575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder |
36 | d) | 36 | d) | ||
n | 37 | 26 400 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum; | n | 37 | 30 900 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum; |
38 | 4. | 38 | 4. | ||
39 | eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder | 39 | eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder | ||
40 | Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 | 40 | Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 | ||
41 | vorgesehen ist; | 41 | vorgesehen ist; | ||
42 | 5. | 42 | 5. | ||
43 | sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale | 43 | sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale | ||
44 | Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird; der Prozentsatz kann | 44 | Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird; der Prozentsatz kann | ||
45 | angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen geändert werden, darf die | 45 | angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen geändert werden, darf die | ||
46 | ursprüngliche Höhe aber nicht überschreiten. | 46 | ursprüngliche Höhe aber nicht überschreiten. | ||
47 | (4) 1Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im | 47 | (4) 1Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im | ||
48 | Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich; spätere Änderungen der Verhältnisse | 48 | Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich; spätere Änderungen der Verhältnisse | ||
49 | sind unbeachtlich. 2Abweichend davon sind die für den Arbeitnehmer nach Absatz | 49 | sind unbeachtlich. 2Abweichend davon sind die für den Arbeitnehmer nach Absatz | ||
50 | 1 geltend gemachten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn eine Anwartschaft auf | 50 | 1 geltend gemachten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn eine Anwartschaft auf | ||
51 | Leistungen aus einer nach Absatz 1 geförderten betrieblichen Altersversorgung | 51 | Leistungen aus einer nach Absatz 1 geförderten betrieblichen Altersversorgung | ||
52 | später verfällt und sich daraus eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ergibt. | 52 | später verfällt und sich daraus eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ergibt. | ||
53 | 3Der Förderbetrag ist nur zurückzugewähren, soweit er auf den | 53 | 3Der Förderbetrag ist nur zurückzugewähren, soweit er auf den | ||
54 | Rückzahlungsbetrag entfällt. 4Der Förderbetrag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung | 54 | Rückzahlungsbetrag entfällt. 4Der Förderbetrag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung | ||
55 | für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das | 55 | für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das | ||
56 | Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen. | 56 | Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen. | ||
57 | (5) Für den Förderbetrag gelten entsprechend: | 57 | (5) Für den Förderbetrag gelten entsprechend: | ||
58 | 1. | 58 | 1. | ||
59 | die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g, | 59 | die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g, | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit | 61 | die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit | ||
62 | Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung und | 62 | Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung und | ||
63 | 3. | 63 | 3. | ||
64 | die §§ 195 bis 203 der Abgabenordnung, die Strafvorschriften des § 370 | 64 | die §§ 195 bis 203 der Abgabenordnung, die Strafvorschriften des § 370 | ||
65 | Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376, die Bußgeldvorschriften | 65 | Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376, die Bußgeldvorschriften | ||
66 | der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung, die §§ | 66 | der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung, die §§ | ||
67 | 385 bis 408 für das Strafverfahren und die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung für | 67 | 385 bis 408 für das Strafverfahren und die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung für | ||
68 | das Bußgeldverfahren. | 68 | das Bußgeldverfahren. | ||
69 | (6) 1Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ist steuerfrei, | 69 | (6) 1Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ist steuerfrei, | ||
t | 70 | soweit er im Kalenderjahr 480 Euro nicht übersteigt. 2Die Steuerfreistellung | t | 70 | soweit er im Kalenderjahr 960 Euro nicht übersteigt. 2Die Steuerfreistellung |
71 | des § 3 Nummer 63 bleibt hiervon unberührt. | 71 | des § 3 Nummer 63 bleibt hiervon unberührt. |
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