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Aufwendungen für Rechteüberlassungen | Aufwendungen für Rechteüberlassungen | ||||
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t | 1 | Aufwendungen für Rechteüberlassungen | t | 1 | Aufwendungen für Rechteüberlassungen |
Aufwendungen für Rechteüberlassungen | Aufwendungen für Rechteüberlassungen | ||||
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f | 1 | (1) Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf | f | 1 | (1) Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf |
2 | Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen | 2 | Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen | ||
3 | Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen | 3 | Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen | ||
4 | Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und | 4 | Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und | ||
5 | Verfahren, sind ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der | 5 | Verfahren, sind ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der | ||
6 | Doppelbesteuerung nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die | 6 | Doppelbesteuerung nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die | ||
7 | Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, | 7 | Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, | ||
8 | niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der | 8 | niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der | ||
9 | Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des | 9 | Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des | ||
10 | Außensteuergesetzes ist. Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine | 10 | Außensteuergesetzes ist. Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine | ||
11 | andere dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 | 11 | andere dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 | ||
12 | des Außensteuergesetzes wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus denen sich | 12 | des Außensteuergesetzes wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus denen sich | ||
13 | die Rechte nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar ableiten, sind die | 13 | die Rechte nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar ableiten, sind die | ||
14 | Aufwendungen nach Satz 1 ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung | 14 | Aufwendungen nach Satz 1 ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung | ||
15 | der Doppelbesteuerung auch dann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, | 15 | der Doppelbesteuerung auch dann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, | ||
16 | wenn die weiteren Einnahmen des weiteren Gläubigers einer von der | 16 | wenn die weiteren Einnahmen des weiteren Gläubigers einer von der | ||
17 | Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen | 17 | Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen | ||
18 | und der weitere Gläubiger eine dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person | 18 | und der weitere Gläubiger eine dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person | ||
19 | im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn | 19 | im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn | ||
20 | die Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläubiger oder der anderen dem | 20 | die Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläubiger oder der anderen dem | ||
21 | Schuldner nahestehenden Person bereits nach dieser Vorschrift beschränkt ist. | 21 | Schuldner nahestehenden Person bereits nach dieser Vorschrift beschränkt ist. | ||
22 | Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die | 22 | Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die | ||
23 | ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der | 23 | ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der | ||
24 | Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten | 24 | Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten | ||
25 | behandelt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die | 25 | behandelt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die | ||
26 | niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des | 26 | niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des | ||
27 | weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz | 27 | weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz | ||
28 | gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) | 28 | gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) | ||
29 | „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von | 29 | „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von | ||
30 | Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und | 30 | Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und | ||
31 | Gewinnverlagerung, entspricht. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht | 31 | Gewinnverlagerung, entspricht. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht | ||
32 | anzuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen | 32 | anzuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen | ||
33 | ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des | 33 | ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des | ||
34 | Außensteuergesetzes anzusetzen ist. | 34 | Außensteuergesetzes anzusetzen ist. | ||
35 | (2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die | 35 | (2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die | ||
36 | von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers | 36 | von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers | ||
37 | oder des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von | 37 | oder des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von | ||
38 | weniger als 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die | 38 | weniger als 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die | ||
39 | niedrigste Belastung. Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung | 39 | niedrigste Belastung. Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung | ||
40 | vorliegt, sind sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die | 40 | vorliegt, sind sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die | ||
41 | Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere | 41 | Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere | ||
42 | steuerliche Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. Werden | 42 | steuerliche Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. Werden | ||
43 | die Einnahmen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von | 43 | die Einnahmen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von | ||
44 | Rechten einer anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die | 44 | Rechten einer anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die | ||
45 | Besteuerung aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person | 45 | Besteuerung aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person | ||
46 | als dem Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der | 46 | als dem Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der | ||
47 | Belastungen abzustellen. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes | 47 | Belastungen abzustellen. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes | ||
48 | gilt entsprechend. | 48 | gilt entsprechend. | ||
49 | (3) Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen | 49 | (3) Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen | ||
50 | Besteuerung nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar. Der nicht abziehbare | 50 | Besteuerung nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar. Der nicht abziehbare | ||
51 | Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln: | 51 | Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln: | ||
t | 52 | ![](/media/law/paraimage/zcQi5p41SNmg0M8lN4NzDw.jpg) | t | 52 | ![](/media/law/paraimage/QQz8mAiQTfy7FI4rhwCjjw.jpg) |
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