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Progressionsvorbehalt | Progressionsvorbehalt | ||||
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f | 1 | (1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums | f | 1 | (1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums |
2 | unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den | 2 | unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den | ||
3 | § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, | 3 | § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, | 6 | Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, | ||
7 | Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch | 7 | Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch | ||
8 | Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches | 8 | Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches | ||
9 | Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, | 9 | Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder | 11 | Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder | ||
12 | vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch | 12 | vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch | ||
13 | Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die | 13 | Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die | ||
14 | Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die | 14 | Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die | ||
15 | Krankenversicherung der Landwirte, | 15 | Krankenversicherung der Landwirte, | ||
16 | c) | 16 | c) | ||
17 | Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung | 17 | Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung | ||
18 | nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für | 18 | nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für | ||
19 | die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während | 19 | die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während | ||
20 | einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, | 20 | einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, | ||
21 | d) | 21 | d) | ||
22 | Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | 22 | Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | ||
23 | e) | 23 | e) | ||
24 | Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. | 24 | Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. | ||
25 | Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), | 25 | Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), | ||
26 | f) | 26 | f) | ||
27 | Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz, | 27 | Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz, | ||
28 | g) | 28 | g) | ||
29 | nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach | 29 | nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach | ||
30 | § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse, | 30 | § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse, | ||
31 | h) | 31 | h) | ||
32 | Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des | 32 | Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des | ||
33 | Unterhaltssicherungsgesetzes, | 33 | Unterhaltssicherungsgesetzes, | ||
34 | i) | 34 | i) | ||
t | 35 | (weggefallen) | t | 35 | nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder, |
36 | j) | 36 | j) | ||
37 | Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, | 37 | Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, | ||
38 | k) | 38 | k) | ||
39 | nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare | 39 | nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare | ||
40 | Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem | 40 | Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem | ||
41 | Progressionsvorbehalt unterfallen, oder | 41 | Progressionsvorbehalt unterfallen, oder | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen | 43 | ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen | ||
44 | Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen | 44 | Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen | ||
45 | unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 | 45 | unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 | ||
46 | geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen | 46 | geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen | ||
47 | zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die | 47 | zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die | ||
48 | nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der | 48 | nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der | ||
49 | Berechnung der Einkommensteuer stehen, | 49 | Berechnung der Einkommensteuer stehen, | ||
50 | 3. | 50 | 3. | ||
51 | Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | 51 | Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||
52 | steuerfrei sind, | 52 | steuerfrei sind, | ||
53 | 4. | 53 | 4. | ||
54 | Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter | 54 | Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter | ||
55 | dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei | 55 | dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei | ||
56 | sind, | 56 | sind, | ||
57 | 5. | 57 | 5. | ||
58 | Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 | 58 | Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 | ||
59 | Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden | 59 | Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden | ||
60 | Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen | 60 | Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen | ||
61 | Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, | 61 | Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, | ||
62 | die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 | 62 | die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 | ||
63 | steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der | 63 | steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der | ||
64 | Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen, | 64 | Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen, | ||
65 | bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein | 65 | bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein | ||
66 | besonderer Steuersatz anzuwenden. 2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte | 66 | besonderer Steuersatz anzuwenden. 2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte | ||
67 | 1. | 67 | 1. | ||
68 | aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und | 68 | aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und | ||
69 | forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, | 69 | forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, | ||
70 | 2. | 70 | 2. | ||
71 | aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen | 71 | aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen | ||
72 | Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, | 72 | Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, | ||
73 | 3. | 73 | 3. | ||
74 | aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von | 74 | aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von | ||
75 | Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat | 75 | Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat | ||
76 | belegen sind, oder | 76 | belegen sind, oder | ||
77 | 4. | 77 | 4. | ||
78 | aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich | 78 | aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich | ||
79 | oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden | 79 | oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden | ||
80 | sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die | 80 | sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die | ||
81 | a) | 81 | a) | ||
82 | von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder | 82 | von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder | ||
83 | b) | 83 | b) | ||
84 | an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die | 84 | an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die | ||
85 | Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen | 85 | Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen | ||
86 | oder | 86 | oder | ||
87 | c) | 87 | c) | ||
88 | insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die | 88 | insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die | ||
89 | die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, | 89 | die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, | ||
90 | überlassen | 90 | überlassen | ||
91 | worden sind, oder | 91 | worden sind, oder | ||
92 | 5. | 92 | 5. | ||
93 | aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem | 93 | aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem | ||
94 | Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4. | 94 | Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4. | ||
95 | 3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden. | 95 | 3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden. | ||
96 | (1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene | 96 | (1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene | ||
97 | ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die | 97 | ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die | ||
98 | ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des | 98 | ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des | ||
99 | § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen | 99 | § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen | ||
100 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in | 100 | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in | ||
101 | dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft | 101 | dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft | ||
102 | bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im | 102 | bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im | ||
103 | Veranlagungszeitraum zugerechnet wird. | 103 | Veranlagungszeitraum zugerechnet wird. | ||
104 | (2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich | 104 | (2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich | ||
105 | ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu | 105 | ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu | ||
106 | versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um | 106 | versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um | ||
107 | 1. | 107 | 1. | ||
108 | im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des | 108 | im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des | ||
109 | Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der | 109 | Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der | ||
110 | Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | 110 | Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | ||
111 | 2. | 111 | 2. | ||
112 | im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei | 112 | im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei | ||
113 | die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu | 113 | die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu | ||
114 | berücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 | 114 | berücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 | ||
115 | Nummer 2 bis 5 | 115 | Nummer 2 bis 5 | ||
116 | a) | 116 | a) | ||
117 | ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) | 117 | ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) | ||
118 | abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus | 118 | abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus | ||
119 | nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | 119 | nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; | ||
120 | b) | 120 | b) | ||
121 | sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei | 121 | sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei | ||
122 | der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren | 122 | der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren | ||
123 | Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) | 123 | Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) | ||
124 | übersteigen; | 124 | übersteigen; | ||
125 | c) | 125 | c) | ||
126 | sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder | 126 | sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder | ||
127 | Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des | 127 | Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des | ||
128 | Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme | 128 | Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme | ||
129 | als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. | 129 | als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. | ||
130 | (3) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der | 130 | (3) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der | ||
131 | Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden | 131 | Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden | ||
132 | Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen | 132 | Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen | ||
133 | Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen | 133 | Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen | ||
134 | Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die | 134 | Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die | ||
135 | Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in | 135 | Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in | ||
136 | der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § | 136 | der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § | ||
137 | 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Die | 137 | 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Die | ||
138 | mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die | 138 | mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die | ||
139 | steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht | 139 | steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht | ||
140 | hinzuweisen. 3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches | 140 | hinzuweisen. 3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches | ||
141 | Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes | 141 | Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes | ||
142 | der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat. | 142 | der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat. | ||
143 | (4) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und | 143 | (4) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und | ||
144 | des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des | 144 | des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des | ||
145 | Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. 2Sind für ihn mehrere | 145 | Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. 2Sind für ihn mehrere | ||
146 | Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne | 146 | Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne | ||
147 | des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine | 147 | des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine | ||
148 | Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet. | 148 | Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet. | ||
149 | (5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 | 149 | (5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 | ||
150 | zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach | 150 | zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach | ||
151 | dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a | 151 | dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a | ||
152 | Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. | 152 | Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. |
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