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f | 1 | Steuerfrei sind | f | 1 | Steuerfrei sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | a) | 3 | a) | ||
4 | Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und | 4 | Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und | ||
5 | aus der gesetzlichen Unfallversicherung, | 5 | aus der gesetzlichen Unfallversicherung, | ||
6 | b) | 6 | b) | ||
7 | Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen | 7 | Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen | ||
8 | einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der | 8 | einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der | ||
9 | Landwirte, | 9 | Landwirte, | ||
10 | c) | 10 | c) | ||
11 | Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen | 11 | Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen | ||
12 | nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, | 12 | nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, | ||
13 | d) | 13 | d) | ||
14 | das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der | 14 | das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der | ||
15 | Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der | 15 | Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der | ||
16 | Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, | 16 | Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, | ||
17 | der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der | 17 | der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der | ||
18 | Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung | 18 | Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung | ||
19 | sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen | 19 | sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen | ||
20 | Vorschriften; | 20 | Vorschriften; | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der | 23 | das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der | ||
24 | Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem | 24 | Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem | ||
25 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch | 25 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch | ||
26 | Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, | 26 | Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, | ||
27 | soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder | 27 | soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder | ||
28 | Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, | 28 | Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des | 30 | das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des | ||
31 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des | 31 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des | ||
32 | Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen | 32 | Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen | ||
33 | Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, | 33 | Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
34 | wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit | 34 | wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit | ||
35 | Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, | 35 | Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, | ||
36 | c) | 36 | c) | ||
37 | die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | 37 | die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | ||
38 | d) | 38 | d) | ||
39 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in | 39 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in | ||
40 | Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, | 40 | Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
41 | e) | 41 | e) | ||
42 | mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d genannten Leistungen | 42 | mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d genannten Leistungen | ||
43 | vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem | 43 | vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem | ||
44 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über | 44 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über | ||
45 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben; | 45 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben; | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | a) | 47 | a) | ||
48 | Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 | 48 | Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 | ||
49 | des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des | 49 | des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des | ||
50 | Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des | 50 | Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des | ||
51 | Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des | 51 | Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des | ||
52 | Beamtenversorgungsgesetzes, | 52 | Beamtenversorgungsgesetzes, | ||
53 | b) | 53 | b) | ||
54 | Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des | 54 | Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des | ||
55 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten | 55 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten | ||
56 | Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des | 56 | Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des | ||
57 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches | 57 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches | ||
58 | Sozialgesetzbuch, | 58 | Sozialgesetzbuch, | ||
59 | c) | 59 | c) | ||
60 | Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den | 60 | Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den | ||
61 | Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, | 61 | Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, | ||
62 | d) | 62 | d) | ||
63 | Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des | 63 | Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des | ||
64 | Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 | 64 | Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 | ||
65 | bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes; | 65 | bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes; | ||
66 | 4. | 66 | 4. | ||
67 | bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der | 67 | bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der | ||
68 | Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der | 68 | Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der | ||
69 | Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der | 69 | Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der | ||
70 | Länder und Gemeinden | 70 | Länder und Gemeinden | ||
71 | a) | 71 | a) | ||
72 | der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, | 72 | der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, | ||
73 | b) | 73 | b) | ||
74 | Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung | 74 | Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung | ||
75 | der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für | 75 | der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für | ||
76 | dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei | 76 | dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei | ||
77 | sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, | 77 | sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, | ||
78 | c) | 78 | c) | ||
79 | im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, | 79 | im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, | ||
80 | d) | 80 | d) | ||
81 | der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge; | 81 | der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge; | ||
82 | 5. | 82 | 5. | ||
83 | a) | 83 | a) | ||
84 | die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § | 84 | die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § | ||
85 | 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, | 85 | 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, | ||
86 | b) | 86 | b) | ||
87 | die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des | 87 | die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des | ||
88 | Zivildienstgesetzes erhalten, | 88 | Zivildienstgesetzes erhalten, | ||
89 | c) | 89 | c) | ||
90 | die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und | 90 | die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und | ||
91 | Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, | 91 | Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, | ||
92 | d) | 92 | d) | ||
93 | das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d | 93 | das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d | ||
94 | genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine | 94 | genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine | ||
95 | vergleichbare Geldleistung, | 95 | vergleichbare Geldleistung, | ||
96 | e) | 96 | e) | ||
97 | Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes; | 97 | Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes; | ||
98 | 6. | 98 | 6. | ||
99 | Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln | 99 | Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln | ||
100 | versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst | 100 | versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst | ||
101 | Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte | 101 | Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte | ||
102 | oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen | 102 | oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen | ||
103 | gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, | 103 | gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, | ||
104 | die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. 2Gleichgestellte im Sinne des | 104 | die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. 2Gleichgestellte im Sinne des | ||
105 | Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem | 105 | Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem | ||
106 | Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem | 106 | Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem | ||
107 | Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem | 107 | Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem | ||
108 | Landesrecht haben; | 108 | Landesrecht haben; | ||
109 | 7. | 109 | 7. | ||
110 | Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem | 110 | Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem | ||
111 | Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem | 111 | Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem | ||
112 | Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS- | 112 | Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS- | ||
113 | Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz | 113 | Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz | ||
114 | und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne | 114 | und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne | ||
115 | des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; | 115 | des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; | ||
116 | 8. | 116 | 8. | ||
117 | Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf | 117 | Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf | ||
118 | Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen | 118 | Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen | ||
119 | Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus | 119 | Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus | ||
120 | Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten | 120 | Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten | ||
121 | Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus | 121 | Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus | ||
122 | Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt | 122 | Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt | ||
123 | unberührt; | 123 | unberührt; | ||
124 | 8a. | 124 | 8a. | ||
125 | Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der | 125 | Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der | ||
126 | gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des | 126 | gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des | ||
127 | Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf | 127 | Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf | ||
128 | Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. 2Renten wegen Todes aus der | 128 | Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. 2Renten wegen Todes aus der | ||
129 | gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im | 129 | gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im | ||
130 | Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche | 130 | Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche | ||
131 | Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; | 131 | Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; | ||
132 | 9. | 132 | 9. | ||
133 | Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz | 133 | Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz | ||
134 | 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; | 134 | 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; | ||
135 | 10. | 135 | 10. | ||
136 | Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von | 136 | Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von | ||
137 | Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches | 137 | Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches | ||
138 | Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf | 138 | Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf | ||
139 | Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen. 2Für | 139 | Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen. 2Für | ||
140 | Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers | 140 | Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers | ||
141 | nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der | 141 | nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der | ||
142 | Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 3Überschreiten die auf Grund | 142 | Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 3Überschreiten die auf Grund | ||
143 | der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den | 143 | der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den | ||
144 | steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem | 144 | steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem | ||
145 | wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur | 145 | wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur | ||
146 | insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der | 146 | insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der | ||
147 | steuerfreien Einnahmen übersteigen; | 147 | steuerfreien Einnahmen übersteigen; | ||
148 | 11. | 148 | 11. | ||
149 | Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen | 149 | Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen | ||
150 | Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt | 150 | Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt | ||
151 | werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar | 151 | werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar | ||
152 | zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf | 152 | zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf | ||
153 | Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften | 153 | Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften | ||
154 | gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger | 154 | gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger | ||
155 | mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen | 155 | mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen | ||
156 | Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. | 156 | Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. | ||
157 | 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt | 157 | 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt | ||
158 | sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der | 158 | sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der | ||
159 | gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene | 159 | gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene | ||
160 | Beihilfeleistungen; | 160 | Beihilfeleistungen; | ||
161 | 11a. | 161 | 11a. | ||
162 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit | 162 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit | ||
163 | vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine | 163 | vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine | ||
164 | Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und | 164 | Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und | ||
165 | Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; | 165 | Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; | ||
166 | 12. | 166 | 12. | ||
167 | aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen | 167 | aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen | ||
168 | a) | 168 | a) | ||
169 | in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, | 169 | in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, | ||
170 | b) | 170 | b) | ||
171 | auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung | 171 | auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung | ||
172 | beruhenden Bestimmung oder | 172 | beruhenden Bestimmung oder | ||
173 | c) | 173 | c) | ||
174 | von der Bundesregierung oder einer Landesregierung | 174 | von der Bundesregierung oder einer Landesregierung | ||
175 | als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch | 175 | als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch | ||
176 | als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche | 176 | als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche | ||
177 | gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen | 177 | gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen | ||
178 | an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht | 178 | an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht | ||
179 | festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt | 179 | festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt | ||
180 | werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; | 180 | werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; | ||
181 | 13. | 181 | 13. | ||
182 | die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, | 182 | die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, | ||
183 | Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen | 183 | Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen | ||
184 | gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die | 184 | gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die | ||
185 | Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur | 185 | Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur | ||
186 | insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a | 186 | insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a | ||
187 | abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | 187 | abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | ||
188 | 14. | 188 | 14. | ||
189 | Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den | 189 | Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den | ||
190 | Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem | 190 | Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem | ||
191 | gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften | 191 | gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften | ||
192 | Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche | 192 | Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche | ||
193 | Krankenversicherung; | 193 | Krankenversicherung; | ||
194 | 15. | 194 | 15. | ||
195 | Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | 195 | Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | ||
196 | Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen | 196 | Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen | ||
197 | Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster | 197 | Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster | ||
198 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | 198 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | ||
199 | im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt für die | 199 | im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt für die | ||
200 | unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im | 200 | unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im | ||
201 | Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster | 201 | Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster | ||
202 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | 202 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | ||
203 | im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines | 203 | im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines | ||
204 | Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch | 204 | Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch | ||
205 | nehmen kann. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den | 205 | nehmen kann. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den | ||
206 | nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; | 206 | nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; | ||
207 | 16. | 207 | 16. | ||
208 | die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von | 208 | die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von | ||
209 | ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder | 209 | ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder | ||
210 | Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § | 210 | Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § | ||
211 | 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | 211 | 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | ||
212 | 17. | 212 | 17. | ||
213 | Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der | 213 | Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der | ||
214 | Landwirte; | 214 | Landwirte; | ||
215 | 18. | 215 | 18. | ||
216 | das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte | 216 | das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte | ||
217 | (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des | 217 | (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des | ||
218 | Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des | 218 | Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des | ||
219 | Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. | 219 | Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. | ||
220 | 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; | 220 | 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; | ||
221 | 19. | 221 | 19. | ||
222 | Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 | 222 | Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 | ||
223 | und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des | 223 | und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des | ||
224 | Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers | 224 | Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers | ||
225 | dienen. 2Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben; | 225 | dienen. 2Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben; | ||
226 | 20. | 226 | 20. | ||
227 | die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder | 227 | die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder | ||
228 | sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre | 228 | sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre | ||
229 | Hinterbliebenen; | 229 | Hinterbliebenen; | ||
230 | 21. | 230 | 21. | ||
231 | (weggefallen) | 231 | (weggefallen) | ||
232 | 22. | 232 | 22. | ||
233 | (weggefallen) | 233 | (weggefallen) | ||
234 | 23. | 234 | 23. | ||
235 | die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen | 235 | die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen | ||
236 | Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem | 236 | Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem | ||
237 | Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und dem Gesetz zur strafrechtlichen | 237 | Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und dem Gesetz zur strafrechtlichen | ||
238 | Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller | 238 | Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller | ||
239 | Handlungen verurteilten Personen; | 239 | Handlungen verurteilten Personen; | ||
240 | 24. | 240 | 24. | ||
241 | Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; | 241 | Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; | ||
242 | 25. | 242 | 25. | ||
243 | Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I | 243 | Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I | ||
244 | S. 1045); | 244 | S. 1045); | ||
245 | 26. | 245 | 26. | ||
246 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, | 246 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, | ||
247 | Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus | 247 | Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus | ||
248 | nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege | 248 | nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege | ||
249 | alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer | 249 | alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer | ||
250 | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der | 250 | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der | ||
251 | Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | 251 | Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | ||
252 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer | 252 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer | ||
253 | unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung | 253 | unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung | ||
254 | zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 | 254 | zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 | ||
255 | der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. | 255 | der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. | ||
256 | 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den | 256 | 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den | ||
257 | steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in | 257 | steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in | ||
258 | unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § | 258 | unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § | ||
259 | 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als | 259 | 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als | ||
260 | sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | 260 | sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | ||
261 | 26a. | 261 | 26a. | ||
262 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer | 262 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer | ||
263 | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der | 263 | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der | ||
264 | Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | 264 | Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | ||
265 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer | 265 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer | ||
266 | unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung | 266 | unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung | ||
267 | zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 | 267 | zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 | ||
268 | der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. 2Die | 268 | der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. 2Die | ||
269 | Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – | 269 | Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – | ||
270 | ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b | 270 | ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b | ||
271 | gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten | 271 | gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten | ||
272 | Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen | 272 | Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen | ||
273 | Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben | 273 | Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben | ||
274 | abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten | 274 | abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten | ||
275 | abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | 275 | abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | ||
276 | 26b. | 276 | 26b. | ||
277 | Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit | 277 | Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit | ||
278 | sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den | 278 | sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den | ||
279 | Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt | 279 | Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt | ||
280 | entsprechend; | 280 | entsprechend; | ||
281 | 27. | 281 | 27. | ||
282 | der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem | 282 | der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem | ||
283 | Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit | 283 | Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit | ||
284 | bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; | 284 | bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; | ||
285 | 28. | 285 | 28. | ||
286 | die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie | 286 | die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie | ||
287 | die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und | 287 | die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und | ||
288 | des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die | 288 | des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die | ||
289 | versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des | 289 | versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des | ||
290 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit | 290 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit | ||
291 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die | 291 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die | ||
292 | Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des | 292 | Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des | ||
293 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht | 293 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht | ||
294 | übersteigen; | 294 | übersteigen; | ||
295 | 28a. | 295 | 28a. | ||
296 | Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, | 296 | Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, | ||
297 | soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags | 297 | soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags | ||
298 | zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches | 298 | zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches | ||
299 | Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach | 299 | Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach | ||
300 | dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet | 300 | dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet | ||
301 | werden; | 301 | werden; | ||
302 | 29. | 302 | 29. | ||
303 | das Gehalt und die Bezüge, | 303 | das Gehalt und die Bezüge, | ||
304 | a) | 304 | a) | ||
305 | die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen | 305 | die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen | ||
306 | zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. | 306 | zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. | ||
307 | 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig | 307 | 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig | ||
308 | ansässige Personen; | 308 | ansässige Personen; | ||
309 | b) | 309 | b) | ||
310 | der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie | 310 | der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie | ||
311 | Angehörige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für Personen, die im | 311 | Angehörige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für Personen, die im | ||
312 | Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen | 312 | Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen | ||
313 | Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; | 313 | Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; | ||
314 | 30. | 314 | 30. | ||
315 | Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines | 315 | Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines | ||
316 | Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des | 316 | Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des | ||
317 | Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; | 317 | Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; | ||
318 | 31. | 318 | 31. | ||
319 | die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer | 319 | die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer | ||
320 | unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung | 320 | unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung | ||
321 | eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer | 321 | eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer | ||
322 | Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die | 322 | Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die | ||
323 | entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; | 323 | entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; | ||
324 | 32. | 324 | 32. | ||
325 | die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers | 325 | die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers | ||
326 | zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 | 326 | zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 | ||
327 | Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, | 327 | Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, | ||
328 | soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers | 328 | soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers | ||
329 | notwendig ist; | 329 | notwendig ist; | ||
330 | 33. | 330 | 33. | ||
331 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | 331 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | ||
332 | Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern | 332 | Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern | ||
333 | der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; | 333 | der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; | ||
334 | 34. | 334 | 34. | ||
335 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | 335 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | ||
336 | Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur | 336 | Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur | ||
337 | Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, | 337 | Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, | ||
338 | Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des | 338 | Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des | ||
339 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr | 339 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr | ||
340 | nicht übersteigen; | 340 | nicht übersteigen; | ||
341 | 34a. | 341 | 34a. | ||
342 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | 342 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | ||
343 | Arbeitgebers | 343 | Arbeitgebers | ||
344 | a) | 344 | a) | ||
345 | an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der | 345 | an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der | ||
346 | Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür | 346 | Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür | ||
347 | Betreuungspersonen vermittelt sowie | 347 | Betreuungspersonen vermittelt sowie | ||
348 | b) | 348 | b) | ||
349 | zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das | 349 | zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das | ||
350 | 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung | 350 | 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung | ||
351 | des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen | 351 | des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen | ||
352 | Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen | 352 | Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen | ||
353 | Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich | 353 | Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich | ||
354 | veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des | 354 | veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des | ||
355 | Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht | 355 | Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht | ||
356 | übersteigen; | 356 | übersteigen; | ||
357 | 35. | 357 | 35. | ||
358 | die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder | 358 | die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder | ||
359 | Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung | 359 | Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung | ||
360 | des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 | 360 | des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 | ||
361 | steuerfrei wären; | 361 | steuerfrei wären; | ||
362 | 36. | 362 | 36. | ||
363 | Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen | 363 | Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen | ||
364 | Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des | 364 | Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des | ||
365 | Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis | 365 | Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis | ||
366 | zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches | 366 | zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches | ||
367 | Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen | 367 | Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen | ||
368 | oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 | 368 | oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 | ||
369 | Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. | 369 | Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. | ||
370 | 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus | 370 | 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus | ||
371 | privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches | 371 | privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches | ||
372 | Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; | 372 | Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; | ||
373 | 37. | 373 | 37. | ||
374 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | 374 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | ||
375 | Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein | 375 | Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein | ||
376 | Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; | 376 | Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; | ||
377 | 38. | 377 | 38. | ||
378 | Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme | 378 | Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme | ||
379 | von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke | 379 | von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke | ||
380 | der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann | 380 | der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann | ||
381 | zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 | 381 | zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 | ||
382 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; | 382 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; | ||
383 | 39. | 383 | 39. | ||
384 | der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen | 384 | der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen | ||
385 | Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von | 385 | Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von | ||
386 | Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f | 386 | Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f | ||
387 | bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung | 387 | bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung | ||
388 | der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch | 388 | der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch | ||
389 | Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils | 389 | Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils | ||
390 | geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt | 390 | geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt | ||
391 | 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. 2Voraussetzung für die Steuerfreiheit | 391 | 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. 2Voraussetzung für die Steuerfreiheit | ||
392 | ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im | 392 | ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im | ||
393 | Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in | 393 | Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in | ||
394 | einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. 3Als Unternehmen | 394 | einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. 3Als Unternehmen | ||
395 | des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § | 395 | des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § | ||
396 | 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert | 396 | 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert | ||
397 | anzusetzen; | 397 | anzusetzen; | ||
398 | 40. | 398 | 40. | ||
399 | 40 Prozent | 399 | 40 Prozent | ||
400 | a) | 400 | a) | ||
401 | der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der | 401 | der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der | ||
402 | Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | 402 | Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | ||
403 | Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 | 403 | Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 | ||
404 | Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § | 404 | Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § | ||
405 | 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder | 405 | 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder | ||
406 | Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen | 406 | Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen | ||
407 | Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, | 407 | Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, | ||
408 | soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb | 408 | soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb | ||
409 | oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des | 409 | oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des | ||
410 | niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und | 410 | niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und | ||
411 | soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 | 411 | soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 | ||
412 | Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt außer für | 412 | Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt außer für | ||
413 | Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz | 413 | Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz | ||
414 | 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche | 414 | 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche | ||
415 | Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | 415 | Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | ||
416 | b) | 416 | b) | ||
417 | des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die | 417 | des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die | ||
418 | Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | 418 | Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | ||
419 | Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne | 419 | Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne | ||
420 | des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im | 420 | des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im | ||
421 | Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den | 421 | Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den | ||
422 | Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt | 422 | Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt | ||
423 | entsprechend, | 423 | entsprechend, | ||
424 | c) | 424 | c) | ||
425 | des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2. | 425 | des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2. | ||
426 | 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, | 426 | 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, | ||
427 | d) | 427 | d) | ||
428 | der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne | 428 | der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne | ||
429 | des § 20 Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der | 429 | des § 20 Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der | ||
430 | leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt | 430 | leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt | ||
431 | nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem | 431 | nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem | ||
432 | Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des | 432 | Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des | ||
433 | Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person | 433 | Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person | ||
434 | keine Anwendung findet, | 434 | keine Anwendung findet, | ||
435 | e) | 435 | e) | ||
436 | der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, | 436 | der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, | ||
437 | f) | 437 | f) | ||
438 | der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben | 438 | der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben | ||
439 | den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a | 439 | den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a | ||
440 | bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, | 440 | bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, | ||
441 | g) | 441 | g) | ||
442 | des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen | 442 | des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen | ||
443 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, | 443 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, | ||
444 | h) | 444 | h) | ||
445 | des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen | 445 | des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen | ||
446 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung | 446 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung | ||
447 | mit § 20 Absatz 2 Satz 2, | 447 | mit § 20 Absatz 2 Satz 2, | ||
448 | i) | 448 | i) | ||
449 | der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht | 449 | der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht | ||
450 | von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder | 450 | von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
451 | Vermögensmasse stammen. | 451 | Vermögensmasse stammen. | ||
452 | 2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8. | 452 | 2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8. | ||
453 | 3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei | 453 | 3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei | ||
454 | Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im | 454 | Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im | ||
455 | Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches | 455 | Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches | ||
456 | gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, | 456 | gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, | ||
457 | an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder | 457 | an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder | ||
458 | mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum | 458 | mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum | ||
459 | Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind. 4Satz 1 ist nicht | 459 | Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind. 4Satz 1 ist nicht | ||
460 | anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen; | 460 | anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen; | ||
461 | 40a. | 461 | 40a. | ||
462 | 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; | 462 | 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; | ||
463 | 41. | 463 | 41. | ||
464 | a) | 464 | a) | ||
465 | Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in | 465 | Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in | ||
466 | dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder | 466 | dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder | ||
467 | Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft | 467 | Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft | ||
468 | Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der | 468 | Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der | ||
469 | Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in | 469 | Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in | ||
470 | der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) | 470 | der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) | ||
471 | nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist; § 3c Absatz 2 gilt | 471 | nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist; § 3c Absatz 2 gilt | ||
472 | entsprechend; | 472 | entsprechend; | ||
473 | b) | 473 | b) | ||
474 | Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen | 474 | Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen | ||
475 | Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, | 475 | Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, | ||
476 | soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, | 476 | soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, | ||
477 | oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus | 477 | oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus | ||
478 | einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge | 478 | einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge | ||
479 | (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § | 479 | (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § | ||
480 | 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des | 480 | 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des | ||
481 | Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war, der | 481 | Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war, der | ||
482 | Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als | 482 | Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als | ||
483 | Gewinnanteil zugeflossen ist. | 483 | Gewinnanteil zugeflossen ist. | ||
484 | 2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, | 484 | 2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, | ||
485 | erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des | 485 | erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des | ||
486 | Außensteuergesetzes; | 486 | Außensteuergesetzes; | ||
487 | 42. | 487 | 42. | ||
488 | die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; | 488 | die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; | ||
489 | 43. | 489 | 43. | ||
490 | der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen | 490 | der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen | ||
491 | Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die | 491 | Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die | ||
492 | wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; | 492 | wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; | ||
493 | 44. | 493 | 44. | ||
494 | Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder | 494 | Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder | ||
495 | überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied | 495 | überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied | ||
496 | angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen | 496 | angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen | ||
497 | oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche | 497 | oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche | ||
498 | gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer | 498 | gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer | ||
499 | Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist | 499 | Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist | ||
500 | oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | 500 | oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
501 | Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | 501 | Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
502 | gegeben werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass | 502 | gegeben werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass | ||
503 | a) | 503 | a) | ||
504 | die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die | 504 | die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die | ||
505 | Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs | 505 | Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs | ||
506 | erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen | 506 | erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen | ||
507 | Richtlinien vergeben werden, | 507 | Richtlinien vergeben werden, | ||
508 | b) | 508 | b) | ||
509 | der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten | 509 | der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten | ||
510 | wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten | 510 | wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten | ||
511 | Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist; | 511 | Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist; | ||
512 | 45. | 512 | 45. | ||
513 | die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen | 513 | die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen | ||
514 | Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus | 514 | Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus | ||
515 | zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der | 515 | zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der | ||
516 | Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit | 516 | Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit | ||
517 | diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. 2Satz 1 gilt entsprechend für | 517 | diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. 2Satz 1 gilt entsprechend für | ||
518 | Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet | 518 | Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet | ||
519 | werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 | 519 | werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 | ||
520 | erhalten; | 520 | erhalten; | ||
521 | 46. | 521 | 46. | ||
522 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | 522 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | ||
523 | Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder | 523 | Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder | ||
524 | Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter | 524 | Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter | ||
525 | Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder | 525 | Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder | ||
526 | eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur | 526 | eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur | ||
527 | privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; | 527 | privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; | ||
528 | 47. | 528 | 47. | ||
529 | Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; | 529 | Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; | ||
530 | 48. | 530 | 48. | ||
531 | Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen | 531 | Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen | ||
532 | nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; | 532 | nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; | ||
533 | 49. | 533 | 49. | ||
534 | (weggefallen) | 534 | (weggefallen) | ||
535 | 50. | 535 | 50. | ||
536 | die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn | 536 | die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn | ||
537 | auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des | 537 | auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des | ||
538 | Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); | 538 | Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); | ||
539 | 51. | 539 | 51. | ||
540 | Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von | 540 | Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von | ||
541 | Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich | 541 | Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich | ||
542 | zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; | 542 | zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; | ||
543 | 52. | 543 | 52. | ||
544 | (weggefallen) | 544 | (weggefallen) | ||
545 | 53. | 545 | 53. | ||
546 | die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | 546 | die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
547 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Die | 547 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Die | ||
548 | Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund | 548 | Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund | ||
549 | gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von | 549 | gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von | ||
550 | ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; | 550 | ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; | ||
551 | 54. | 551 | 54. | ||
552 | Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der | 552 | Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der | ||
553 | §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im | 553 | §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im | ||
554 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten | 554 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten | ||
555 | bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder | 555 | bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder | ||
556 | die Länder richten. 2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen | 556 | die Länder richten. 2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen | ||
557 | und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren | 557 | und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren | ||
558 | Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im | 558 | Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im | ||
559 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten | 559 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten | ||
560 | bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche | 560 | bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche | ||
561 | erteilt oder eingetragen werden; | 561 | erteilt oder eingetragen werden; | ||
562 | 55. | 562 | 55. | ||
563 | der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des | 563 | der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des | ||
564 | Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt | 564 | Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt | ||
565 | durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden | 565 | durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden | ||
566 | ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 | 566 | ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 | ||
567 | Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim | 567 | Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim | ||
568 | ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse | 568 | ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse | ||
569 | oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, | 569 | oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, | ||
570 | wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf | 570 | wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf | ||
571 | Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist. 2Satz 1 | 571 | Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist. 2Satz 1 | ||
572 | gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer | 572 | gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer | ||
573 | Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere | 573 | Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere | ||
574 | Unterstützungskasse geleistet wird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der | 574 | Unterstützungskasse geleistet wird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der | ||
575 | Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens | 575 | Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens | ||
576 | der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den | 576 | der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den | ||
577 | Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § | 577 | Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § | ||
578 | 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden | 578 | 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden | ||
579 | hätte; | 579 | hätte; | ||
580 | 55a. | 580 | 55a. | ||
581 | die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I | 581 | die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I | ||
582 | S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte | 582 | S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte | ||
583 | Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von | 583 | Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von | ||
584 | Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leistungen aus diesen Anrechten | 584 | Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leistungen aus diesen Anrechten | ||
585 | gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die | 585 | gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die | ||
586 | Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne | 586 | Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne | ||
587 | Teilung nicht stattgefunden hätte; | 587 | Teilung nicht stattgefunden hätte; | ||
588 | 55b. | 588 | 55b. | ||
589 | der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete | 589 | der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete | ||
590 | Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person | 590 | Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person | ||
591 | zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus | 591 | zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus | ||
592 | diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 | 592 | diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 | ||
593 | führen würden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten | 593 | führen würden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten | ||
594 | Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 | 594 | Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 | ||
595 | Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb | 595 | Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb | ||
596 | führen würden. 3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den | 596 | führen würden. 3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den | ||
597 | Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung | 597 | Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung | ||
598 | der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn | 598 | der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn | ||
599 | der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits | 599 | der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits | ||
600 | kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand | 600 | kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand | ||
601 | dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; | 601 | dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; | ||
602 | 55c. | 602 | 55c. | ||
603 | Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen | 603 | Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen | ||
604 | auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz | 604 | auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz | ||
605 | 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge- | 605 | 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge- | ||
606 | Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften | 606 | Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften | ||
607 | nach § 22 Nummer 5 führen würden. 2 Dies gilt entsprechend | 607 | nach § 22 Nummer 5 führen würden. 2 Dies gilt entsprechend | ||
608 | a) | 608 | a) | ||
609 | wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen | 609 | wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen | ||
610 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung | 610 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung | ||
611 | (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer | 611 | (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer | ||
612 | betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse | 612 | betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse | ||
613 | oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen | 613 | oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen | ||
614 | werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, | 614 | werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, | ||
615 | b) | 615 | b) | ||
616 | wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, | 616 | wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, | ||
617 | soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des | 617 | soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des | ||
618 | Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, | 618 | Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, | ||
619 | c) | 619 | c) | ||
620 | wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf | 620 | wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf | ||
621 | einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen | 621 | einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen | ||
622 | wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht | 622 | wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht | ||
623 | dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder | 623 | dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder | ||
624 | gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | 624 | gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | ||
625 | Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | 625 | Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
626 | anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab | 626 | anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab | ||
627 | dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr | 627 | dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr | ||
628 | Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu | 628 | Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu | ||
629 | behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten | 629 | behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten | ||
630 | Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni | 630 | Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni | ||
631 | 2016 abgeschlossen worden ist; | 631 | 2016 abgeschlossen worden ist; | ||
632 | 55d. | 632 | 55d. | ||
633 | Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | 633 | Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | ||
634 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des | 634 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des | ||
635 | Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | 635 | Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | ||
636 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; | 636 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; | ||
637 | 55e. | 637 | 55e. | ||
638 | die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen | 638 | die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen | ||
639 | Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese | 639 | Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese | ||
640 | zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder | 640 | zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder | ||
641 | überstaatlichen Einrichtung dienen. 2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach | 641 | überstaatlichen Einrichtung dienen. 2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach | ||
642 | Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die | 642 | Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die | ||
643 | übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; | 643 | übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; | ||
644 | 56. | 644 | 56. | ||
645 | Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus | 645 | Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus | ||
646 | dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht | 646 | dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht | ||
647 | kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der | 647 | kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der | ||
648 | zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § | 648 | zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § | ||
649 | 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 | 649 | 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 | ||
650 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht | 650 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht | ||
651 | übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 | 651 | übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 | ||
652 | auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | 652 | auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | ||
653 | in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind | 653 | in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind | ||
654 | jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu | 654 | jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu | ||
655 | mindern; | 655 | mindern; | ||
656 | 57. | 656 | 57. | ||
657 | die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem | 657 | die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem | ||
658 | Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von | 658 | Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von | ||
659 | Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung | 659 | Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung | ||
660 | oder an den Versicherten zahlt; | 660 | oder an den Versicherten zahlt; | ||
661 | 58. | 661 | 58. | ||
662 | das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus | 662 | das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus | ||
663 | öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung | 663 | öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung | ||
664 | im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche | 664 | im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche | ||
665 | Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die | 665 | Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die | ||
666 | aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken | 666 | aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken | ||
667 | genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte | 667 | genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte | ||
668 | Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer | 668 | Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer | ||
669 | entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten | 669 | entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten | ||
670 | Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur | 670 | Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur | ||
671 | Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung | 671 | Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung | ||
672 | in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in | 672 | in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in | ||
673 | den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an | 673 | den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an | ||
674 | die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung | 674 | die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung | ||
675 | städtebaulicher Maßnahmen; | 675 | städtebaulicher Maßnahmen; | ||
676 | 59. | 676 | 59. | ||
677 | die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § | 677 | die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § | ||
678 | 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter | 678 | 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter | ||
679 | zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem | 679 | zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem | ||
680 | Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter | 680 | Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter | ||
681 | zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im | 681 | zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im | ||
682 | Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer | 682 | Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer | ||
683 | entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem | 683 | entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem | ||
684 | Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht | 684 | Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht | ||
685 | überschreiten; | 685 | überschreiten; | ||
686 | 60. | 686 | 60. | ||
t | 687 | Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, | t | 687 | das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue |
688 | Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und | 688 | sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren | ||
689 | Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder | 689 | Arbeitsplatz verloren haben; | ||
690 | Rationalisierungsmaßnahmen; | ||||
691 | 61. | 690 | 61. | ||
692 | Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ | 691 | Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ | ||
693 | 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; | 692 | 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; | ||
694 | 62. | 693 | 62. | ||
695 | Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, | 694 | Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, | ||
696 | soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen | 695 | soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen | ||
697 | gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung | 696 | gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung | ||
698 | beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder | 697 | beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder | ||
699 | Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt. 2Den Ausgaben | 698 | Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt. 2Den Ausgaben | ||
700 | des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher | 699 | des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher | ||
701 | Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers | 700 | Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers | ||
702 | zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers | 701 | zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers | ||
703 | a) | 702 | a) | ||
704 | für eine Lebensversicherung, | 703 | für eine Lebensversicherung, | ||
705 | b) | 704 | b) | ||
706 | für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, | 705 | für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, | ||
707 | c) | 706 | c) | ||
708 | für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung | 707 | für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung | ||
709 | seiner Berufsgruppe, | 708 | seiner Berufsgruppe, | ||
710 | wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | 709 | wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | ||
711 | Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit | 710 | Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit | ||
712 | steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in | 711 | steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in | ||
713 | der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der | 712 | der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der | ||
714 | Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel | 713 | Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel | ||
715 | der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher | 714 | der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher | ||
716 | sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der | 715 | sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der | ||
717 | allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen | 716 | allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen | ||
718 | Rentenversicherung zu zahlen wäre; | 717 | Rentenversicherung zu zahlen wäre; | ||
719 | 63. | 718 | 63. | ||
720 | Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen | 719 | Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen | ||
721 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau | 720 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau | ||
722 | einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung | 721 | einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung | ||
723 | der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen | 722 | der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen | ||
724 | entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im | 723 | entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im | ||
725 | Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen | 724 | Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen | ||
726 | Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer | 725 | Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer | ||
727 | nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die | 726 | nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die | ||
728 | Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. | 727 | Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. | ||
729 | 3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne | 728 | 3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne | ||
730 | des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | 729 | des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | ||
731 | in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der | 730 | in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der | ||
732 | Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem | 731 | Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem | ||
733 | Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht | 732 | Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht | ||
734 | übersteigen. 4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt | 733 | übersteigen. 4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt | ||
735 | werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland | 734 | werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland | ||
736 | kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 | 735 | kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 | ||
737 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, | 736 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, | ||
738 | vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn | 737 | vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn | ||
739 | Kalenderjahre, nicht übersteigen; | 738 | Kalenderjahre, nicht übersteigen; | ||
740 | 63a. | 739 | 63a. | ||
741 | Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des | 740 | Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des | ||
742 | Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer | 741 | Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer | ||
743 | gutgeschrieben oder zugerechnet werden; | 742 | gutgeschrieben oder zugerechnet werden; | ||
744 | 64. | 743 | 64. | ||
745 | bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des | 744 | bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des | ||
746 | öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus | 745 | öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus | ||
747 | einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im | 746 | einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im | ||
748 | Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei | 747 | Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei | ||
749 | einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen | 748 | einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen | ||
750 | würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person | 749 | würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person | ||
751 | besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden | 750 | besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden | ||
752 | Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt | 751 | Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt | ||
753 | wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. | 752 | wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. | ||
754 | 3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten | 753 | 3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten | ||
755 | Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist | 754 | Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist | ||
756 | der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich | 755 | der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich | ||
757 | steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des | 756 | steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des | ||
758 | Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; | 757 | Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; | ||
759 | 65. | 758 | 65. | ||
760 | a) | 759 | a) | ||
761 | Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des | 760 | Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des | ||
762 | Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner | 761 | Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner | ||
763 | Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | 762 | Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | ||
764 | Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der | 763 | Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der | ||
765 | Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und | 764 | Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und | ||
766 | seinen Hinterbliebenen hat, | 765 | seinen Hinterbliebenen hat, | ||
767 | b) | 766 | b) | ||
768 | Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren | 767 | Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren | ||
769 | Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | 768 | Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | ||
770 | Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes | 769 | Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes | ||
771 | bezeichneten Fällen, | 770 | bezeichneten Fällen, | ||
772 | c) | 771 | c) | ||
773 | der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im | 772 | der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im | ||
774 | Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 | 773 | Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 | ||
775 | Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für | 774 | Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für | ||
776 | die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen | 775 | die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen | ||
777 | oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen | 776 | oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen | ||
778 | Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für | 777 | Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für | ||
779 | Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem | 778 | Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem | ||
780 | Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch | 779 | Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch | ||
781 | Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der | 780 | Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der | ||
782 | jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem | 781 | jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem | ||
783 | Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber | 782 | Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber | ||
784 | einsteht und | 783 | einsteht und | ||
785 | d) | 784 | d) | ||
786 | der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem | 785 | der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem | ||
787 | Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes. | 786 | Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes. | ||
788 | 2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der | 787 | 2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der | ||
789 | Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den | 788 | Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den | ||
790 | Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines | 789 | Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines | ||
791 | Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären. 3Soweit sie zu den | 790 | Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären. 3Soweit sie zu den | ||
792 | Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von | 791 | Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von | ||
793 | ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die | 792 | ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die | ||
794 | Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als | 793 | Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als | ||
795 | Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer. 5Im Fall des | 794 | Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer. 5Im Fall des | ||
796 | Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der | 795 | Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der | ||
797 | Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, | 796 | Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, | ||
798 | die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, | 797 | die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, | ||
799 | zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der | 798 | zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der | ||
800 | Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes die | 799 | Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes die | ||
801 | Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen | 800 | Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen | ||
802 | Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § | 801 | Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § | ||
803 | 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2; | 802 | 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2; | ||
804 | 66. | 803 | 66. | ||
805 | Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen | 804 | Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen | ||
806 | Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder | 805 | Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder | ||
807 | Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d | 806 | Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d | ||
808 | Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; | 807 | Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; | ||
809 | 67. | 808 | 67. | ||
810 | a) | 809 | a) | ||
811 | das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare | 810 | das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare | ||
812 | Leistungen der Länder, | 811 | Leistungen der Länder, | ||
813 | b) | 812 | b) | ||
814 | das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und | 813 | das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und | ||
815 | vergleichbare Leistungen der Länder, | 814 | vergleichbare Leistungen der Länder, | ||
816 | c) | 815 | c) | ||
817 | Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach | 816 | Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach | ||
818 | den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie | 817 | den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie | ||
819 | d) | 818 | d) | ||
820 | Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder | 819 | Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder | ||
821 | nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren | 820 | nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren | ||
822 | Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für | 821 | Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für | ||
823 | eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen | 822 | eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen | ||
824 | Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere | 823 | Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere | ||
825 | Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des | 824 | Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des | ||
826 | Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt | 825 | Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt | ||
827 | dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist; | 826 | dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist; | ||
828 | 68. | 827 | 68. | ||
829 | die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe | 828 | die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe | ||
830 | mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. | 829 | mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. | ||
831 | 1270); | 830 | 1270); | ||
832 | 69. | 831 | 69. | ||
833 | die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte | 832 | die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte | ||
834 | Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten | 833 | Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten | ||
835 | Leistungen; | 834 | Leistungen; | ||
836 | 70. | 835 | 70. | ||
837 | die Hälfte | 836 | die Hälfte | ||
838 | a) | 837 | a) | ||
839 | der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund | 838 | der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund | ||
840 | und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum | 839 | und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum | ||
841 | Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen | 840 | Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen | ||
842 | gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. | 841 | gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. | ||
843 | Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine | 842 | Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine | ||
844 | REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, | 843 | REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, | ||
845 | b) | 844 | b) | ||
846 | der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines | 845 | der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines | ||
847 | Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne | 846 | Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne | ||
848 | des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 | 847 | des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 | ||
849 | Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und | 848 | Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und | ||
850 | Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 | 849 | Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 | ||
851 | angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 | 850 | angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 | ||
852 | Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. | 851 | Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. | ||
853 | Januar 2010 aufzustellen ist. | 852 | Januar 2010 aufzustellen ist. | ||
854 | 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, | 853 | 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, | ||
855 | a) | 854 | a) | ||
856 | wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der | 855 | wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der | ||
857 | Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, | 856 | Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, | ||
858 | b) | 857 | b) | ||
859 | soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch | 858 | soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch | ||
860 | macht, | 859 | macht, | ||
861 | c) | 860 | c) | ||
862 | soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer | 861 | soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer | ||
863 | Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den | 862 | Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den | ||
864 | Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, | 863 | Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, | ||
865 | ausgeglichen worden ist, | 864 | ausgeglichen worden ist, | ||
866 | d) | 865 | d) | ||
867 | wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der | 866 | wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der | ||
868 | Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b | 867 | Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b | ||
869 | der Buchwert den Teilwert übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn | 868 | der Buchwert den Teilwert übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn | ||
870 | nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder | 869 | nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder | ||
871 | Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung | 870 | Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung | ||
872 | oder Substanzverringerung, | 871 | oder Substanzverringerung, | ||
873 | e) | 872 | e) | ||
874 | soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den | 873 | soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den | ||
875 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes | 874 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes | ||
876 | 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | 875 | 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | ||
877 | f) | 876 | f) | ||
878 | wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen | 877 | wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen | ||
879 | handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu | 878 | handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu | ||
880 | einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt. | 879 | einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt. | ||
881 | 3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn | 880 | 3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn | ||
882 | a) | 881 | a) | ||
883 | innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne | 882 | innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne | ||
884 | des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier | 883 | des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier | ||
885 | Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die | 884 | Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die | ||
886 | REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, | 885 | REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, | ||
887 | b) | 886 | b) | ||
888 | der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den | 887 | der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den | ||
889 | Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, | 888 | Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, | ||
890 | c) | 889 | c) | ||
891 | die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit | 890 | die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit | ||
892 | dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der | 891 | dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der | ||
893 | Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum | 892 | Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum | ||
894 | die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, | 893 | die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, | ||
895 | d) | 894 | d) | ||
896 | die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums | 895 | die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums | ||
897 | von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder | 896 | von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder | ||
898 | nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, | 897 | nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, | ||
899 | e) | 898 | e) | ||
900 | das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 | 899 | das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 | ||
901 | Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes | 900 | Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes | ||
902 | vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat. | 901 | vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat. | ||
903 | 4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im | 902 | 4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im | ||
904 | Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm | 903 | Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm | ||
905 | nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | 904 | nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | ||
906 | überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im | 905 | überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im | ||
907 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von | 906 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von | ||
908 | zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das | 907 | zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das | ||
909 | Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent | 908 | Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent | ||
910 | beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem | 909 | beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem | ||
911 | rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern; | 910 | rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern; | ||
912 | 71. | 911 | 71. | ||
913 | der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss | 912 | der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss | ||
914 | a) | 913 | a) | ||
915 | für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 | 914 | für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 | ||
916 | Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung | 915 | Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung | ||
917 | ist, dass | 916 | ist, dass | ||
918 | aa) | 917 | aa) | ||
919 | der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird, | 918 | der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird, | ||
920 | bb) | 919 | bb) | ||
921 | die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, | 920 | die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, | ||
922 | aaa) | 921 | aaa) | ||
923 | nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der | 922 | nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der | ||
924 | Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, | 923 | Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, | ||
925 | bbb) | 924 | bbb) | ||
926 | weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, | 925 | weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, | ||
927 | ccc) | 926 | ccc) | ||
928 | einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen | 927 | einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen | ||
929 | Euro hat und | 928 | Euro hat und | ||
930 | ddd) | 929 | ddd) | ||
931 | nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung | 930 | nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung | ||
932 | vorbereitet, | 931 | vorbereitet, | ||
933 | cc) | 932 | cc) | ||
934 | der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder | 933 | der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder | ||
935 | Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. | 934 | Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. | ||
936 | Lebensjahr vollendet hat und | 935 | Lebensjahr vollendet hat und | ||
937 | dd) | 936 | dd) | ||
938 | für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der | 937 | für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der | ||
939 | Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe | 938 | Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe | ||
940 | cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder | 939 | cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder | ||
941 | Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der | 940 | Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der | ||
942 | GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden. | 941 | GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden. | ||
943 | b) | 942 | b) | ||
944 | anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im | 943 | anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im | ||
945 | Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn | 944 | Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn | ||
946 | aa) | 945 | aa) | ||
947 | der Veräußerer eine natürliche Person ist, | 946 | der Veräußerer eine natürliche Person ist, | ||
948 | bb) | 947 | bb) | ||
949 | bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von | 948 | bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von | ||
950 | Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, | 949 | Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, | ||
951 | cc) | 950 | cc) | ||
952 | der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und | 951 | der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und | ||
953 | spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, | 952 | spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, | ||
954 | dd) | 953 | dd) | ||
955 | der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und | 954 | der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und | ||
956 | ee) | 955 | ee) | ||
957 | der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist. | 956 | der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist. | ||
958 | Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der | 957 | Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der | ||
959 | Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios | 958 | Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios | ||
960 | übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu | 959 | übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu | ||
961 | berücksichtigen. | 960 | berücksichtigen. |
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