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Verlustabzug | Verlustabzug | ||||
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f | 1 | (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der | f | 1 | (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der |
n | 2 | Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 | n | 2 | Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 5 000 000 |
3 | Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu | 3 | Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu | ||
t | 4 | einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar | t | 4 | einem Betrag von 10 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des |
5 | vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, | 5 | unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor | ||
6 | außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen | 6 | Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen | ||
7 | (Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar | 7 | abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des | ||
8 | vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a | 8 | unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge | ||
9 | Absatz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar vorangegangenen | 9 | nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar vorangegangenen | ||
10 | Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er | 10 | Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er | ||
11 | insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen | 11 | insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen | ||
12 | ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; | 12 | ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; | ||
13 | die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für | 13 | die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für | ||
14 | den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht | 14 | den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht | ||
15 | ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise | 15 | ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise | ||
16 | von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des | 16 | von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des | ||
17 | Verlustrücktrags anzugeben. | 17 | Verlustrücktrags anzugeben. | ||
18 | (2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen | 18 | (2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen | ||
19 | worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem | 19 | worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem | ||
20 | Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis | 20 | Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis | ||
21 | zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte | 21 | zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte | ||
22 | vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen | 22 | vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen | ||
23 | Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den §§ | 23 | Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den §§ | ||
24 | 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 | 24 | 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 | ||
25 | Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit | 25 | Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit | ||
26 | zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in | 26 | zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in | ||
27 | den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen | 27 | den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen | ||
28 | werden konnten. | 28 | werden konnten. | ||
29 | (3) (weggefallen) | 29 | (3) (weggefallen) | ||
30 | (4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag | 30 | (4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag | ||
31 | ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der | 31 | ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der | ||
32 | Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen | 32 | Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen | ||
33 | Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 | 33 | Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 | ||
34 | abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen | 34 | abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen | ||
35 | Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig | 35 | Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig | ||
36 | für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Bei | 36 | für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Bei | ||
37 | der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die | 37 | der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die | ||
38 | Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen | 38 | Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen | ||
39 | des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag | 39 | des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag | ||
40 | festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag | 40 | festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag | ||
41 | vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 | 41 | vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 | ||
42 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der | 42 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der | ||
43 | Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen | 43 | Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen | ||
44 | bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, | 44 | bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, | ||
45 | wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide | 45 | wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide | ||
46 | ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer | 46 | ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer | ||
47 | unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist | 47 | unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist | ||
48 | für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der | 48 | für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der | ||
49 | verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der | 49 | verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der | ||
50 | Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die | 50 | Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die | ||
51 | Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. | 51 | Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. |
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