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Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | ||||
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t | 1 | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | t | 1 | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag |
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | ||||
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f | 1 | (1) 1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers | f | 1 | (1) 1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers |
2 | ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden | 2 | ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden | ||
3 | Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge: | 3 | Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | 5 | Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||
6 | anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | 6 | anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | ||
7 | Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | 7 | Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | ||
8 | Buchstabe b) übersteigen, | 8 | Buchstabe b) übersteigen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz | 10 | Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz | ||
11 | 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro | 11 | 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro | ||
12 | übersteigen, | 12 | übersteigen, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen außergewöhnlicher | 14 | der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen außergewöhnlicher | ||
15 | Belastungen zu gewähren ist, | 15 | Belastungen zu gewähren ist, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene (§ 33b Absatz 1 | 17 | die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene (§ 33b Absatz 1 | ||
18 | bis 5), | 18 | bis 5), | ||
19 | 4a. | 19 | 4a. | ||
t | 20 | der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2, | t | 20 | der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2 sowie in den Kalenderjahren |
21 | 2020 und 2021 der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3; für den | ||||
22 | Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 kann auch ohne Antrag des | ||||
23 | Arbeitnehmers ein Freibetrag ermittelt werden, | ||||
21 | 5. | 24 | 5. | ||
22 | die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von | 25 | die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von | ||
23 | Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind: | 26 | Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind: | ||
24 | a) | 27 | a) | ||
25 | die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b | 28 | die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b | ||
26 | des Berlinförderungsgesetzes abgezogen werden können, | 29 | des Berlinförderungsgesetzes abgezogen werden können, | ||
27 | b) | 30 | b) | ||
28 | die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 31 | die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
29 | bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 | 32 | bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 | ||
30 | Nummer 5, | 33 | Nummer 5, | ||
31 | c) | 34 | c) | ||
32 | das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, 35a und 35c, | 35 | das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, 35a und 35c, | ||
33 | 6. | 36 | 6. | ||
34 | die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 | 37 | die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 | ||
35 | bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder | 38 | bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder | ||
36 | Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl | 39 | Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl | ||
37 | der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern. 3Der Arbeitnehmer ist | 40 | der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern. 3Der Arbeitnehmer ist | ||
38 | verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für | 41 | verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für | ||
39 | das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird, | 42 | das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird, | ||
40 | 7. | 43 | 7. | ||
41 | ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis | 44 | ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis | ||
42 | zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach § | 45 | zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach § | ||
43 | 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für | 46 | 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für | ||
44 | den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden | 47 | den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden | ||
45 | ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. 2Voraussetzung ist, dass | 48 | ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. 2Voraussetzung ist, dass | ||
46 | a) | 49 | a) | ||
47 | der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der | 50 | der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der | ||
48 | nach Satz 1 maßgebende Eingangsbetrag und | 51 | nach Satz 1 maßgebende Eingangsbetrag und | ||
49 | b) | 52 | b) | ||
50 | in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis | 53 | in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis | ||
51 | zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem | 54 | zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem | ||
52 | Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag). | 55 | Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag). | ||
53 | 3Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 | 56 | 3Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 | ||
54 | bis 6 und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende | 57 | bis 6 und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende | ||
55 | Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. 4Ist der Freibetrag höher | 58 | Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. 4Ist der Freibetrag höher | ||
56 | als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag | 59 | als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag | ||
57 | übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen, | 60 | übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen, | ||
58 | 8. | 61 | 8. | ||
59 | der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die | 62 | der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die | ||
60 | nicht in Steuerklasse II gehören. | 63 | nicht in Steuerklasse II gehören. | ||
61 | 2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit | 64 | 2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit | ||
62 | Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die | 65 | Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die | ||
63 | gesamte Dauer eines Kalenderjahres. 3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 | 66 | gesamte Dauer eines Kalenderjahres. 3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 | ||
64 | sowie 4a bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei | 67 | sowie 4a bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei | ||
65 | Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals | 68 | Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals | ||
66 | gilt oder geändert wird, berücksichtigt. 4Der Arbeitnehmer kann eine Änderung | 69 | gilt oder geändert wird, berücksichtigt. 4Der Arbeitnehmer kann eine Änderung | ||
67 | des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die | 70 | des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die | ||
68 | Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. 5Ändern sich die Verhältnisse zu seinen | 71 | Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. 5Ändern sich die Verhältnisse zu seinen | ||
69 | Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen. | 72 | Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen. | ||
70 | (2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu | 73 | (2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu | ||
71 | stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. 2Die Frist für die | 74 | stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. 2Die Frist für die | ||
72 | Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag | 75 | Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag | ||
73 | gelten soll. 3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der | 76 | gelten soll. 3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der | ||
74 | Freibetrag gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe | 77 | Freibetrag gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe | ||
75 | der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden | 78 | der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden | ||
76 | Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, | 79 | Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, | ||
77 | soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im | 80 | soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im | ||
78 | Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und | 81 | Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und | ||
79 | 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 | 82 | 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 | ||
80 | insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben | 83 | insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben | ||
81 | des Arbeitnehmers verzichten, wenn er | 84 | des Arbeitnehmers verzichten, wenn er | ||
82 | 1. | 85 | 1. | ||
83 | höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr | 86 | höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr | ||
84 | ermittelt wurde, und | 87 | ermittelt wurde, und | ||
85 | 2. | 88 | 2. | ||
86 | versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert | 89 | versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert | ||
87 | haben. | 90 | haben. | ||
88 | 6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls | 91 | 6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls | ||
89 | erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der | 92 | erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der | ||
90 | Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. | 93 | Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. | ||
91 | 7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines | 94 | 7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines | ||
92 | Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres | 95 | Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres | ||
93 | an berücksichtigt werden. 8Ist der Arbeitnehmer beschränkt | 96 | an berücksichtigt werden. 8Ist der Arbeitnehmer beschränkt | ||
94 | einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten | 97 | einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten | ||
95 | Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und | 98 | Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und | ||
96 | Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses | 99 | Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses | ||
97 | im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 9Die Sätze 5 bis 8 gelten für den | 100 | im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 9Die Sätze 5 bis 8 gelten für den | ||
98 | Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend. | 101 | Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend. | ||
99 | (3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und | 102 | (3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und | ||
100 | nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 | 103 | nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 | ||
101 | Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der | 104 | Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der | ||
102 | in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für die | 105 | in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für die | ||
103 | Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in | 106 | Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in | ||
104 | Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den | 107 | Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den | ||
105 | Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 | 108 | Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 | ||
106 | Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der | 109 | Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der | ||
107 | abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend. 3Die nach | 110 | abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend. 3Die nach | ||
108 | Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn | 111 | Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn | ||
109 | für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten | 112 | für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten | ||
110 | keine andere Aufteilung beantragen. 4Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 | 113 | keine andere Aufteilung beantragen. 4Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 | ||
111 | Satz 2 entsprechend. 5Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, | 114 | Satz 2 entsprechend. 5Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, | ||
112 | für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger | 115 | für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger | ||
113 | Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz | 116 | Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz | ||
114 | 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person | 117 | 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person | ||
115 | erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch | 118 | erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch | ||
116 | anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu | 119 | anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu | ||
117 | ermitteln ist. | 120 | ermitteln ist. | ||
118 | (4) 1Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § | 121 | (4) 1Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § | ||
119 | 50 Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen | 122 | 50 Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen | ||
120 | Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der | 123 | Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der | ||
121 | folgenden Beträge: | 124 | folgenden Beträge: | ||
122 | 1. | 125 | 1. | ||
123 | Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | 126 | Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||
124 | anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | 127 | anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | ||
125 | Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | 128 | Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | ||
126 | Buchstabe b) übersteigen, | 129 | Buchstabe b) übersteigen, | ||
127 | 2. | 130 | 2. | ||
128 | Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben- | 131 | Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben- | ||
129 | Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge | 132 | Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge | ||
130 | nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des | 133 | nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des | ||
131 | begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme, | 134 | begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme, | ||
132 | 3. | 135 | 3. | ||
133 | den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. | 136 | den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. | ||
134 | 2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des | 137 | 2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des | ||
135 | Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten. | 138 | Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten. | ||
136 | (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend | 139 | (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend | ||
137 | als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den | 140 | als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den | ||
138 | Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt. | 141 | Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt. |
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