Lade...
Lade...
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | t | 1 | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der | f | 1 | (1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der |
2 | Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind | 2 | Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind | ||
3 | gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld | 3 | gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld | ||
4 | zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der | 4 | zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der | ||
5 | Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei | 5 | Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei | ||
6 | mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 | 6 | mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 | ||
7 | demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des | 7 | demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des | ||
8 | Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, | 8 | Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, | ||
9 | in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. | 9 | in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. | ||
10 | 4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes | 10 | 4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes | ||
11 | durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der | 11 | durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der | ||
12 | Abgabenordnung). 5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig | 12 | Abgabenordnung). 5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig | ||
13 | (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu | 13 | (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu | ||
14 | identifizieren. 6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf | 14 | identifizieren. 6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf | ||
15 | Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen. | 15 | Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen. | ||
16 | (2) 1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im | 16 | (2) 1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im | ||
17 | Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1 908 | 17 | Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1 908 | ||
18 | Euro. 2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag | 18 | Euro. 2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag | ||
t | 19 | nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind. | t | 19 | nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind. 3Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich |
20 | für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2 100 Euro. | ||||
20 | (3) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht | 21 | (3) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht | ||
21 | die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) | 22 | die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) | ||
22 | erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen | 23 | erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen | ||
23 | volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag | 24 | volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag | ||
24 | nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im | 25 | nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im | ||
25 | Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 | 26 | Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 | ||
26 | Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 | 27 | Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 | ||
27 | ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung | 28 | ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung | ||
28 | des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem | 29 | des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem | ||
29 | Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese | 30 | Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese | ||
30 | Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere | 31 | Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere | ||
31 | Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen | 32 | Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen | ||
32 | Gemeinschaft. | 33 | Gemeinschaft. | ||
33 | (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 | 34 | (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||
34 | nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um | 35 | nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um | ||
35 | ein Zwölftel. | 36 | ein Zwölftel. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.