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Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | ||||
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t | 1 | Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | t | 1 | Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung |
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den | f | 1 | (1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den |
2 | Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen | 2 | Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen | ||
3 | Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil | 3 | Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil | ||
4 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger | 4 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger | ||
5 | Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf | 5 | Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf | ||
6 | ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2Die | 6 | ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). 2Die | ||
7 | Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des | 7 | Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des | ||
8 | Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder | 8 | Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder | ||
9 | Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und | 9 | Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und | ||
10 | Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im Jahr der Anschaffung oder | 10 | Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im Jahr der Anschaffung oder | ||
11 | Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der | 11 | Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der | ||
12 | Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, | 12 | Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, | ||
13 | der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5Bei | 13 | der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5Bei | ||
14 | Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im | 14 | Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im | ||
15 | Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt | 15 | Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt | ||
16 | worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung | 16 | worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung | ||
17 | oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die | 17 | oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die | ||
18 | bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu | 18 | bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu | ||
19 | den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert | 19 | den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert | ||
20 | niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung | 20 | niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung | ||
21 | vom Einlagewert. 6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei | 21 | vom Einlagewert. 6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei | ||
22 | denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach | 22 | denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach | ||
23 | Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der | 23 | Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der | ||
24 | Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in | 24 | Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in | ||
25 | gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr | 25 | gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr | ||
26 | entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für außergewöhnliche | 26 | entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für außergewöhnliche | ||
27 | technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund | 27 | technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund | ||
28 | hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der | 28 | hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der | ||
29 | Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende | 29 | Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende | ||
30 | Zuschreibung vorzunehmen. | 30 | Zuschreibung vorzunehmen. | ||
31 | (2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. | 31 | (2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. | ||
t | 32 | Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt worden | t | 32 | Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt worden |
33 | sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen | 33 | sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen | ||
34 | Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen | 34 | Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen | ||
35 | bemessen. 2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach | 35 | bemessen. 2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach | ||
36 | einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) | 36 | einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) | ||
37 | vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das | 37 | vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das | ||
38 | Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen | 38 | Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen | ||
39 | Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent | 39 | Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent | ||
40 | nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. | 40 | nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. | ||
41 | 4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden | 41 | 4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden | ||
42 | Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische | 42 | Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische | ||
43 | oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. | 43 | oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. | ||
44 | (3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen | 44 | (3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen | ||
45 | zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2In | 45 | zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2In | ||
46 | diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des | 46 | diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des | ||
47 | Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer | 47 | Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer | ||
48 | des einzelnen Wirtschaftsguts. 3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung | 48 | des einzelnen Wirtschaftsguts. 3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung | ||
49 | in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden | 49 | in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden | ||
50 | Jahresbeträgen ist nicht zulässig. | 50 | Jahresbeträgen ist nicht zulässig. | ||
51 | (4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die | 51 | (4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die | ||
52 | folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen: | 52 | folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen: | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
54 | bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht | 54 | bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht | ||
55 | Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt | 55 | Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt | ||
56 | worden ist, jährlich 3 Prozent, | 56 | worden ist, jährlich 3 Prozent, | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und | 58 | bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und | ||
59 | die | 59 | die | ||
60 | a) | 60 | a) | ||
61 | nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, | 61 | nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, | ||
62 | b) | 62 | b) | ||
63 | vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent | 63 | vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent | ||
64 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. | 64 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. | ||
65 | 2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des | 65 | 2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des | ||
66 | Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 | 66 | Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 | ||
67 | Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 | 67 | Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 | ||
68 | Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz | 68 | Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz | ||
69 | 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung | 69 | 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung | ||
70 | vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. 4Bei Gebäuden im | 70 | vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt. 4Bei Gebäuden im | ||
71 | Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende | 71 | Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende | ||
72 | Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des | 72 | Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des | ||
73 | niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2). | 73 | niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2). | ||
74 | (5) 1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | 74 | (5) 1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | ||
75 | einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen | 75 | einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen | ||
76 | Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen | 76 | Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen | ||
77 | hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden | 77 | hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden | ||
78 | sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden | 78 | sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden | ||
79 | Beträge abgezogen werden: | 79 | Beträge abgezogen werden: | ||
80 | 1. | 80 | 1. | ||
81 | bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom | 81 | bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom | ||
82 | Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags | 82 | Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags | ||
83 | hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam | 83 | hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam | ||
84 | abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, | 84 | abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, | ||
85 | –im Jahr der Fertigstellung und | 85 | –im Jahr der Fertigstellung und | ||
86 | in den folgenden 3 Jahren | 86 | in den folgenden 3 Jahren | ||
87 | jeweils 10 Prozent,–in den darauf folgenden | 87 | jeweils 10 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
88 | 3 Jahren | 88 | 3 Jahren | ||
89 | jeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | 89 | jeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
90 | 18 Jahren | 90 | 18 Jahren | ||
91 | jeweils 2,5 Prozent, | 91 | jeweils 2,5 Prozent, | ||
92 | 2. | 92 | 2. | ||
93 | bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom | 93 | bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom | ||
94 | Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags | 94 | Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags | ||
95 | hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam | 95 | hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam | ||
96 | abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, | 96 | abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, | ||
97 | –im Jahr der Fertigstellung | 97 | –im Jahr der Fertigstellung | ||
98 | und in den folgenden | 98 | und in den folgenden | ||
99 | 7 Jahren | 99 | 7 Jahren | ||
100 | jeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | 100 | jeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
101 | 6 Jahren | 101 | 6 Jahren | ||
102 | jeweils 2,5 Prozent,–in den darauf folgenden | 102 | jeweils 2,5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
103 | 36 Jahren | 103 | 36 Jahren | ||
104 | jeweils 1,25 Prozent, | 104 | jeweils 1,25 Prozent, | ||
105 | 3. | 105 | 3. | ||
106 | bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken | 106 | bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken | ||
107 | dienen, die vom Steuerpflichtigen | 107 | dienen, die vom Steuerpflichtigen | ||
108 | a) | 108 | a) | ||
109 | auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 | 109 | auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 | ||
110 | gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines | 110 | gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines | ||
111 | nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam | 111 | nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam | ||
112 | abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, | 112 | abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, | ||
113 | –im Jahr der Fertigstellung und | 113 | –im Jahr der Fertigstellung und | ||
114 | in den folgenden 3 Jahren | 114 | in den folgenden 3 Jahren | ||
115 | jeweils 7 Prozent,–in den darauf folgenden | 115 | jeweils 7 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
116 | 6 Jahren | 116 | 6 Jahren | ||
117 | jeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | 117 | jeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
118 | 6 Jahren | 118 | 6 Jahren | ||
119 | jeweils 2 Prozent,–in den darauf folgenden | 119 | jeweils 2 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
120 | 24 Jahren | 120 | 24 Jahren | ||
121 | jeweils 1,25 Prozent, | 121 | jeweils 1,25 Prozent, | ||
122 | b) | 122 | b) | ||
123 | auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 | 123 | auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 | ||
124 | gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember | 124 | gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember | ||
125 | 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen | 125 | 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen | ||
126 | Vertrags angeschafft worden sind, | 126 | Vertrags angeschafft worden sind, | ||
127 | –im Jahr der Fertigstellung | 127 | –im Jahr der Fertigstellung | ||
128 | und in den folgenden | 128 | und in den folgenden | ||
129 | 7 Jahrenjeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | 129 | 7 Jahrenjeweils 5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
130 | 6 Jahrenjeweils 2,5 Prozent,–in den darauf folgenden | 130 | 6 Jahrenjeweils 2,5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
131 | 36 Jahrenjeweils 1,25 Prozent, | 131 | 36 Jahrenjeweils 1,25 Prozent, | ||
132 | c) | 132 | c) | ||
133 | auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 | 133 | auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 | ||
134 | gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember | 134 | gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember | ||
135 | 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen | 135 | 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen | ||
136 | Vertrags angeschafft worden sind, | 136 | Vertrags angeschafft worden sind, | ||
137 | –im Jahr der Fertigstellung und | 137 | –im Jahr der Fertigstellung und | ||
138 | in den folgenden 9 Jahren | 138 | in den folgenden 9 Jahren | ||
139 | jeweils 4 Prozent,–in den darauf folgenden | 139 | jeweils 4 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
140 | 8 Jahren | 140 | 8 Jahren | ||
141 | jeweils 2,5 Prozent,–in den darauf folgenden | 141 | jeweils 2,5 Prozent,–in den darauf folgenden | ||
142 | 32 Jahren | 142 | 32 Jahren | ||
143 | jeweils 1,25 Prozent, | 143 | jeweils 1,25 Prozent, | ||
144 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall der Anschaffung kann Satz | 144 | der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall der Anschaffung kann Satz | ||
145 | 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder | 145 | 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder | ||
146 | Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen | 146 | Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen | ||
147 | oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 gilt | 147 | oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 gilt | ||
148 | nicht. | 148 | nicht. | ||
149 | (5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche | 149 | (5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche | ||
150 | Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum | 150 | Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum | ||
151 | stehende Räume entsprechend anzuwenden. | 151 | stehende Räume entsprechend anzuwenden. | ||
152 | (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen | 152 | (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen | ||
153 | Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; | 153 | Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; | ||
154 | dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung | 154 | dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung | ||
155 | für Substanzverringerung). | 155 | für Substanzverringerung). |
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