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Bewertung | Bewertung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 | f | 1 | (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 |
2 | oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: | 2 | oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind | 4 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind | ||
5 | mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden | 5 | mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden | ||
6 | Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, | 6 | Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, | ||
7 | Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der | 7 | Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der | ||
8 | Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so | 8 | Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so | ||
9 | kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des | 9 | kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des | ||
10 | ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut | 10 | ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut | ||
11 | ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb | 11 | ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb | ||
12 | fortführt. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen | 12 | fortführt. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen | ||
13 | Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in | 13 | Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in | ||
14 | den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der | 14 | den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der | ||
15 | Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt | 15 | Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt | ||
16 | werden kann. | 16 | werden kann. | ||
17 | 1a. | 17 | 1a. | ||
18 | Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für | 18 | Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für | ||
19 | Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren | 19 | Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren | ||
20 | nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen | 20 | nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen | ||
21 | ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen | 21 | ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen | ||
22 | (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die | 22 | (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die | ||
23 | Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des | 23 | Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des | ||
24 | Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich | 24 | Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich | ||
25 | üblicherweise anfallen. | 25 | üblicherweise anfallen. | ||
26 | 1b. | 26 | 1b. | ||
27 | Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der | 27 | Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der | ||
28 | Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale | 28 | Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale | ||
29 | Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die | 29 | Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die | ||
30 | betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des | 30 | betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des | ||
31 | Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der | 31 | Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der | ||
32 | Herstellung entfallen. 2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in | 32 | Herstellung entfallen. 2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in | ||
33 | Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. | 33 | Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund | 35 | Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund | ||
36 | und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder | 36 | und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder | ||
37 | Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge | 37 | Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge | ||
38 | nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) | 38 | nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) | ||
39 | auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann | 39 | auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann | ||
40 | dieser angesetzt werden. 3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. | 40 | dieser angesetzt werden. 3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. | ||
41 | 2a. | 41 | 2a. | ||
42 | Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den | 42 | Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den | ||
43 | Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, | 43 | Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, | ||
44 | dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst | 44 | dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst | ||
45 | verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen | 45 | verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen | ||
46 | Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 2Der Vorratsbestand am | 46 | Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 2Der Vorratsbestand am | ||
47 | Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach | 47 | Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach | ||
48 | Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen | 48 | Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen | ||
49 | Wirtschaftsjahres. 3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann | 49 | Wirtschaftsjahres. 3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann | ||
50 | in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen | 50 | in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen | ||
51 | werden. | 51 | werden. | ||
52 | 2b. | 52 | 2b. | ||
53 | Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des | 53 | Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des | ||
54 | Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen | 54 | Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen | ||
55 | Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz | 55 | Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz | ||
56 | 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines | 56 | 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines | ||
57 | Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten. 2Nummer 2 | 57 | Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten. 2Nummer 2 | ||
58 | Satz 2 ist nicht anzuwenden. | 58 | Satz 2 ist nicht anzuwenden. | ||
59 | 3. | 59 | 3. | ||
60 | Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der | 60 | Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der | ||
61 | Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. | 61 | Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. | ||
62 | 2Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am | 62 | 2Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am | ||
63 | Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die | 63 | Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die | ||
64 | verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. | 64 | verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. | ||
65 | 3a. | 65 | 3a. | ||
66 | Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender | 66 | Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender | ||
67 | Grundsätze anzusetzen: | 67 | Grundsätze anzusetzen: | ||
68 | a) | 68 | a) | ||
69 | bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage | 69 | bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage | ||
70 | der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen | 70 | der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen | ||
71 | die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu | 71 | die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu | ||
72 | einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; | 72 | einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; | ||
73 | b) | 73 | b) | ||
74 | Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten | 74 | Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten | ||
75 | und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; | 75 | und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; | ||
76 | c) | 76 | c) | ||
77 | künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich | 77 | künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich | ||
78 | verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, | 78 | verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, | ||
79 | bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; | 79 | bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; | ||
80 | d) | 80 | d) | ||
81 | Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen | 81 | Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen | ||
82 | Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten | 82 | Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten | ||
83 | anzusammeln. 2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und | 83 | anzusammeln. 2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und | ||
84 | Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher | 84 | Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher | ||
85 | Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen | 85 | Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen | ||
86 | Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist | 86 | Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist | ||
87 | insoweit nicht anzuwenden. 3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein | 87 | insoweit nicht anzuwenden. 3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein | ||
88 | Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis | 88 | Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis | ||
89 | zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in | 89 | zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in | ||
90 | gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, | 90 | gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, | ||
91 | beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; | 91 | beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; | ||
92 | e) | 92 | e) | ||
93 | Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent | 93 | Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent | ||
94 | abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Für die Abzinsung von | 94 | abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Für die Abzinsung von | ||
95 | Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn | 95 | Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn | ||
96 | der Erfüllung maßgebend. 3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die | 96 | der Erfüllung maßgebend. 3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die | ||
97 | Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz | 97 | Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz | ||
98 | 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und | 98 | 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und | ||
99 | f) | 99 | f) | ||
100 | bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; | 100 | bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; | ||
101 | künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden. | 101 | künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden. | ||
102 | 4. | 102 | 4. | ||
103 | Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für | 103 | Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für | ||
104 | andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; in den Fällen des | 104 | andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; in den Fällen des | ||
105 | § 4 Absatz 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Die | 105 | § 4 Absatz 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Die | ||
106 | private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich | 106 | private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich | ||
107 | genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen | 107 | genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen | ||
108 | Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für | 108 | Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für | ||
109 | Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten | 109 | Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten | ||
110 | Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz | 110 | Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz | ||
111 | oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder | 111 | oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder | ||
112 | aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden | 112 | aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden | ||
113 | (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der | 113 | (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der | ||
114 | Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge | 114 | Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge | ||
115 | 1. | 115 | 1. | ||
116 | soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor | 116 | soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor | ||
117 | dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im | 117 | dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im | ||
118 | Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum | 118 | Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum | ||
119 | 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der | 119 | 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der | ||
120 | Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren | 120 | Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren | ||
121 | angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der | 121 | angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der | ||
122 | Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 | 122 | Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 | ||
123 | Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte | 123 | Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte | ||
124 | Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder | 124 | Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder | ||
125 | 2. | 125 | 2. | ||
126 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | 126 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
127 | Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern | 127 | Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern | ||
128 | aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § | 128 | aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § | ||
129 | 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder | 129 | 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder | ||
130 | 3. | 130 | 3. | ||
131 | bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu | 131 | bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu | ||
132 | einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je | 132 | einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je | ||
133 | gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr | 133 | gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr | ||
n | 134 | als 40 000 Euro beträgt, oder | n | 134 | als 60 000 Euro beträgt, oder |
135 | 4. | 135 | 4. | ||
136 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | 136 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
137 | Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das | 137 | Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das | ||
138 | Kraftfahrzeug | 138 | Kraftfahrzeug | ||
139 | a) | 139 | a) | ||
140 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | 140 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | ||
141 | oder | 141 | oder | ||
142 | b) | 142 | b) | ||
143 | die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen | 143 | die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen | ||
144 | Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder | 144 | Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder | ||
145 | 5. | 145 | 5. | ||
146 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | 146 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
147 | Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das | 147 | Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das | ||
148 | Kraftfahrzeug | 148 | Kraftfahrzeug | ||
149 | a) | 149 | a) | ||
150 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | 150 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | ||
151 | oder | 151 | oder | ||
152 | b) | 152 | b) | ||
153 | die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen | 153 | die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen | ||
154 | Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, | 154 | Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, | ||
155 | die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs | 155 | die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs | ||
156 | unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der | 156 | unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der | ||
157 | Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder | 157 | Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder | ||
158 | aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. | 158 | aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. | ||
159 | 168/2013 zu entnehmen. 3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den | 159 | 168/2013 zu entnehmen. 3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den | ||
160 | auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für | 160 | auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für | ||
161 | das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das | 161 | das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das | ||
162 | Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes | 162 | Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes | ||
163 | Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit | 163 | Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit | ||
164 | Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus | 164 | Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus | ||
165 | mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei | 165 | mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei | ||
166 | betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von | 166 | betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von | ||
167 | extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind | 167 | extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind | ||
168 | 1. | 168 | 1. | ||
169 | soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor | 169 | soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor | ||
170 | dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden | 170 | dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden | ||
171 | insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu | 171 | insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu | ||
172 | mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden | 172 | mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden | ||
173 | Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für | 173 | Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für | ||
174 | Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in | 174 | Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in | ||
175 | pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein | 175 | pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein | ||
176 | Batteriesystem enthalten sind, oder | 176 | Batteriesystem enthalten sind, oder | ||
177 | 2. | 177 | 2. | ||
178 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | 178 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
179 | Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt | 179 | Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt | ||
180 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | 180 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | ||
181 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern | 181 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern | ||
182 | aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § | 182 | aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § | ||
183 | 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder | 183 | 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder | ||
184 | 3. | 184 | 3. | ||
185 | bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei | 185 | bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei | ||
186 | der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten | 186 | der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten | ||
187 | für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu | 187 | für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu | ||
188 | berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen | 188 | berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen | ||
t | 189 | Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 | t | 189 | Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 |
190 | 000 Euro beträgt oder | 190 | 000 Euro beträgt oder | ||
191 | 4. | 191 | 4. | ||
192 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | 192 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
193 | Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt | 193 | Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt | ||
194 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | 194 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | ||
195 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das | 195 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das | ||
196 | Kraftfahrzeug | 196 | Kraftfahrzeug | ||
197 | a) | 197 | a) | ||
198 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | 198 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | ||
199 | oder | 199 | oder | ||
200 | b) | 200 | b) | ||
201 | die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der | 201 | die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der | ||
202 | elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder | 202 | elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder | ||
203 | 5. | 203 | 5. | ||
204 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | 204 | soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. | ||
205 | Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt | 205 | Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt | ||
206 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | 206 | entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder | ||
207 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das | 207 | vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das | ||
208 | Kraftfahrzeug | 208 | Kraftfahrzeug | ||
209 | a) | 209 | a) | ||
210 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | 210 | eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat | ||
211 | oder | 211 | oder | ||
212 | b) | 212 | b) | ||
213 | die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der | 213 | die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der | ||
214 | elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, | 214 | elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, | ||
215 | die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs | 215 | die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs | ||
216 | unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der | 216 | unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der | ||
217 | Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder | 217 | Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder | ||
218 | aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. | 218 | aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. | ||
219 | 168/2013 zu entnehmen. 4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner | 219 | 168/2013 zu entnehmen. 4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner | ||
220 | Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von | 220 | Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von | ||
221 | der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder | 221 | der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
222 | Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur | 222 | Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur | ||
223 | Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 | 223 | Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 | ||
224 | unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt | 224 | unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt | ||
225 | werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen. 6Die | 225 | werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen. 6Die | ||
226 | private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne | 226 | private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne | ||
227 | des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz. | 227 | des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz. | ||
228 | 5. | 228 | 5. | ||
229 | Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; | 229 | Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; | ||
230 | sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten | 230 | sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ||
231 | anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut | 231 | anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut | ||
232 | a) | 232 | a) | ||
233 | innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft | 233 | innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft | ||
234 | oder hergestellt worden ist, | 234 | oder hergestellt worden ist, | ||
235 | b) | 235 | b) | ||
236 | ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der | 236 | ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der | ||
237 | Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz | 237 | Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz | ||
238 | 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder | 238 | 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder | ||
239 | c) | 239 | c) | ||
240 | ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 | 240 | ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 | ||
241 | des Investmentsteuergesetzes ist. | 241 | des Investmentsteuergesetzes ist. | ||
242 | 2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- | 242 | 2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- | ||
243 | oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den | 243 | oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den | ||
244 | Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der | 244 | Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der | ||
245 | Einlage entfallen. 3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung | 245 | Einlage entfallen. 3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung | ||
246 | aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so | 246 | aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so | ||
247 | tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit | 247 | tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit | ||
248 | dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der | 248 | dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der | ||
249 | Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme. | 249 | Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme. | ||
250 | 5a. | 250 | 5a. | ||
251 | In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das | 251 | In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das | ||
252 | Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen. | 252 | Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen. | ||
253 | 6. | 253 | 6. | ||
254 | Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. | 254 | Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. | ||
255 | 7. | 255 | 7. | ||
256 | Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem | 256 | Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem | ||
257 | Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten | 257 | Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ||
258 | anzusetzen. | 258 | anzusetzen. | ||
259 | (2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 | 259 | (2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 | ||
260 | bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen | 260 | bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen | ||
261 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig | 261 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig | ||
262 | sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des | 262 | sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des | ||
263 | Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als | 263 | Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als | ||
264 | Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder | 264 | Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder | ||
265 | Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ | 265 | Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ | ||
266 | 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende | 266 | 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende | ||
267 | Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. 2Ein | 267 | Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. 2Ein | ||
268 | Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach | 268 | Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach | ||
269 | seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen | 269 | seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen | ||
270 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den | 270 | Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den | ||
271 | Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander | 271 | Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander | ||
272 | abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen | 272 | abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen | ||
273 | Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen | 273 | Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen | ||
274 | Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. 4Wirtschaftsgüter im Sinne des | 274 | Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. 4Wirtschaftsgüter im Sinne des | ||
275 | Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der | 275 | Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der | ||
276 | Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung | 276 | Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung | ||
277 | des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach | 277 | des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach | ||
278 | Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, | 278 | Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, | ||
279 | laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 5Das Verzeichnis braucht nicht | 279 | laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 5Das Verzeichnis braucht nicht | ||
280 | geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. | 280 | geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. | ||
281 | (2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen | 281 | (2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen | ||
282 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig | 282 | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig | ||
283 | sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des | 283 | sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des | ||
284 | Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet | 284 | Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet | ||
285 | werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen | 285 | werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen | ||
286 | darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 | 286 | darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 | ||
287 | Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut | 287 | Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut | ||
288 | 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. 2Der Sammelposten ist im | 288 | 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. 2Der Sammelposten ist im | ||
289 | Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit | 289 | Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit | ||
290 | jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. 3Scheidet ein Wirtschaftsgut | 290 | jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. 3Scheidet ein Wirtschaftsgut | ||
291 | im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten | 291 | im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten | ||
292 | nicht vermindert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach | 292 | nicht vermindert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach | ||
293 | Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren | 293 | Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren | ||
294 | beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen | 294 | beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen | ||
295 | Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung | 295 | Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung | ||
296 | oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller | 296 | oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller | ||
297 | Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder | 297 | Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder | ||
298 | Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ | 298 | Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ | ||
299 | 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende | 299 | 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende | ||
300 | Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen. 5Die Sätze 1 | 300 | Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen. 5Die Sätze 1 | ||
301 | bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder | 301 | bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder | ||
302 | eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden. | 302 | eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden. | ||
303 | (3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers | 303 | (3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers | ||
304 | an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des | 304 | an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des | ||
305 | Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter | 305 | Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter | ||
306 | mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die | 306 | mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die | ||
307 | Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven | 307 | Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven | ||
308 | sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer | 308 | sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer | ||
309 | natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der | 309 | natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der | ||
310 | unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine | 310 | unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine | ||
311 | natürliche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige | 311 | natürliche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige | ||
312 | Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum | 312 | Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum | ||
313 | Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, | 313 | Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, | ||
314 | sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen | 314 | sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen | ||
315 | Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der | 315 | Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der | ||
316 | Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden. | 316 | Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden. | ||
317 | (4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 | 317 | (4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 | ||
318 | Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen | 318 | Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen | ||
319 | Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende | 319 | Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende | ||
320 | Betriebsvermögen als Anschaffungskosten. | 320 | Betriebsvermögen als Anschaffungskosten. | ||
321 | (5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein | 321 | (5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein | ||
322 | anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der | 322 | anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der | ||
323 | Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die | 323 | Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die | ||
324 | Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven | 324 | Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven | ||
325 | sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 | 325 | sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 | ||
326 | gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des | 326 | gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des | ||
327 | Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer | 327 | Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer | ||
328 | Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen | 328 | Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen | ||
329 | verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei | 329 | verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei | ||
330 | verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein | 330 | verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein | ||
331 | Wirtschaftsgut | 331 | Wirtschaftsgut | ||
332 | 1. | 332 | 1. | ||
333 | unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten | 333 | unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten | ||
334 | aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer | 334 | aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer | ||
335 | Mitunternehmerschaft und umgekehrt, | 335 | Mitunternehmerschaft und umgekehrt, | ||
336 | 2. | 336 | 2. | ||
337 | unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten | 337 | unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten | ||
338 | aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen | 338 | aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen | ||
339 | derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der | 339 | derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der | ||
340 | er beteiligt ist, und umgekehrt oder | 340 | er beteiligt ist, und umgekehrt oder | ||
341 | 3. | 341 | 3. | ||
342 | unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener | 342 | unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener | ||
343 | Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft | 343 | Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft | ||
344 | übertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb | 344 | übertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb | ||
345 | einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt | 345 | einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt | ||
346 | der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung | 346 | der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung | ||
347 | entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem | 347 | entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem | ||
348 | übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei | 348 | übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei | ||
349 | Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den | 349 | Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den | ||
350 | Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt | 350 | Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt | ||
351 | ist. 5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der | 351 | ist. 5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der | ||
352 | Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem | 352 | Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem | ||
353 | Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich | 353 | Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich | ||
354 | erhöht. 6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des | 354 | erhöht. 6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des | ||
355 | Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung | 355 | Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung | ||
356 | oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund | 356 | oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund | ||
357 | unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist | 357 | unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist | ||
358 | rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert | 358 | rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert | ||
359 | anzusetzen. | 359 | anzusetzen. | ||
360 | (6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, | 360 | (6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, | ||
361 | bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen | 361 | bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen | ||
362 | Wirtschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, | 362 | Wirtschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, | ||
363 | erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft | 363 | erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft | ||
364 | um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. 3In den Fällen des Absatzes 1 | 364 | um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. 3In den Fällen des Absatzes 1 | ||
365 | Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des | 365 | Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des | ||
366 | Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts. 4Absatz 5 bleibt unberührt. | 366 | Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts. 4Absatz 5 bleibt unberührt. | ||
367 | (7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind | 367 | (7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind | ||
368 | 1. | 368 | 1. | ||
369 | bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung | 369 | bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung | ||
370 | die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als | 370 | die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als | ||
371 | Anschaffungskosten zugrunde zu legen und | 371 | Anschaffungskosten zugrunde zu legen und | ||
372 | 2. | 372 | 2. | ||
373 | die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 | 373 | die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 | ||
374 | entsprechend anzuwenden. | 374 | entsprechend anzuwenden. |
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