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Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung | Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung | ||||
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t | 1 | Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung | t | 1 | Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung |
Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung | Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete | f | 1 | (1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete |
2 | und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang | 2 | und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital in vollem Umfang | ||
3 | oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro | 3 | oder, wenn das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3 000 Euro | ||
4 | beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag): | 4 | beträgt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag): | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder | 6 | bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder | ||
7 | Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen | 7 | Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen | ||
8 | Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder | 8 | Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro beträgt, oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht- | 10 | bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht- | ||
11 | Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung | 11 | Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung | ||
12 | einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck | 12 | einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck | ||
13 | aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro | 13 | aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 Euro | ||
14 | beträgt, oder | 14 | beträgt, oder | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung eines | 16 | bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung eines | ||
17 | Umbaus einer Wohnung, wenn | 17 | Umbaus einer Wohnung, wenn | ||
18 | a) | 18 | a) | ||
19 | das dafür entnommene Kapital | 19 | das dafür entnommene Kapital | ||
20 | aa) | 20 | aa) | ||
21 | mindestens 6 000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von | 21 | mindestens 6 000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von | ||
22 | drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen | 22 | drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen | ||
23 | Umbau verwendet wird oder | 23 | Umbau verwendet wird oder | ||
24 | bb) | 24 | bb) | ||
25 | mindestens 20 000 Euro beträgt, | 25 | mindestens 20 000 Euro beträgt, | ||
26 | b) | 26 | b) | ||
27 | das dafür entnommene Kapital zu mindestens 50 Prozent auf Maßnahmen | 27 | das dafür entnommene Kapital zu mindestens 50 Prozent auf Maßnahmen | ||
28 | entfällt, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit | 28 | entfällt, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit | ||
29 | baustrukturell möglich, erfüllen, und der verbleibende Teil der Kosten der | 29 | baustrukturell möglich, erfüllen, und der verbleibende Teil der Kosten der | ||
30 | Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweckgerechte | 30 | Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweckgerechte | ||
31 | Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen; und | 31 | Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen; und | ||
32 | c) | 32 | c) | ||
33 | der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten | 33 | der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten | ||
34 | weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigung nach § 35a in | 34 | weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine Steuerermäßigung nach § 35a in | ||
35 | Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als außergewöhnliche | 35 | Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als außergewöhnliche | ||
36 | Belastung nach § 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich | 36 | Belastung nach § 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich | ||
37 | bestätigt. 2Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 | 37 | bestätigt. 2Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 | ||
38 | Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. 3Bei der Inanspruchnahme eines | 38 | Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. 3Bei der Inanspruchnahme eines | ||
39 | Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des | 39 | Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des | ||
40 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die | 40 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die | ||
41 | Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben. | 41 | Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben. | ||
42 | 2Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim | 42 | 2Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim | ||
43 | Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. | 43 | Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. | ||
44 | 3Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in | 44 | 3Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in | ||
45 | oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden durch das | 45 | oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden durch das | ||
t | 46 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im | t | 46 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem |
47 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im | 47 | Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im Bundesbaublatt | ||
48 | Bundesbaublatt veröffentlicht. 4Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift | 48 | veröffentlicht. 4Sachverständige im Sinne dieser Vorschrift sind nach | ||
49 | sind nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 | 49 | Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der | ||
50 | der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die | 50 | Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die für | ||
51 | für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und | 51 | ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung | ||
52 | Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst, und die eine besondere Sachkunde | 52 | in Wohngebäuden umfasst, und die eine besondere Sachkunde oder ergänzende | ||
53 | oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. 5Eine nach Satz 1 | 53 | Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. 5Eine nach Satz 1 begünstigte | ||
54 | begünstigte Wohnung ist | 54 | Wohnung ist | ||
55 | 1. | 55 | 1. | ||
56 | eine Wohnung in einem eigenen Haus oder | 56 | eine Wohnung in einem eigenen Haus oder | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | eine eigene Eigentumswohnung oder | 58 | eine eigene Eigentumswohnung oder | ||
59 | 3. | 59 | 3. | ||
60 | eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft, | 60 | eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft, | ||
61 | wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | 61 | wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem | ||
62 | Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- | 62 | Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- | ||
63 | Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt | 63 | Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt | ||
64 | der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt; dies gilt auch für eine | 64 | der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt; dies gilt auch für eine | ||
65 | im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die | 65 | im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die | ||
66 | vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und | 66 | vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und | ||
67 | Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht | 67 | Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht | ||
68 | wie ein solcher zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit für diese | 68 | wie ein solcher zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit für diese | ||
69 | Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist | 69 | Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist | ||
70 | und keine erneute beantragt wird. 6Einer Wohnung im Sinne des Satzes 5 steht | 70 | und keine erneute beantragt wird. 6Einer Wohnung im Sinne des Satzes 5 steht | ||
71 | ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des | 71 | ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des | ||
72 | Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des | 72 | Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des | ||
73 | Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden. 7Bei der Ermittlung des | 73 | Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden. 7Bei der Ermittlung des | ||
74 | Restkapitals nach Satz 1 ist auf den Stand des geförderten | 74 | Restkapitals nach Satz 1 ist auf den Stand des geförderten | ||
75 | Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale | 75 | Altersvorsorgevermögens zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale | ||
76 | Stelle den Bescheid nach § 92b ausgestellt hat. 8Der Altersvorsorge- | 76 | Stelle den Bescheid nach § 92b ausgestellt hat. 8Der Altersvorsorge- | ||
77 | Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die | 77 | Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die | ||
78 | dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt. | 78 | dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt. | ||
79 | (2) 1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § | 79 | (2) 1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § | ||
80 | 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind durch die | 80 | 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind durch die | ||
81 | zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag | 81 | zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag | ||
82 | gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die zentrale Stelle teilt für jeden | 82 | gesondert zu erfassen (Wohnförderkonto); die zentrale Stelle teilt für jeden | ||
83 | Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvorsorgevertrag | 83 | Altersvorsorgevertrag, für den sie ein Wohnförderkonto (Altersvorsorgevertrag | ||
84 | mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter jährlich den Stand des | 84 | mit Wohnförderkonto) führt, dem Anbieter jährlich den Stand des | ||
85 | Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 85 | Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | ||
86 | Datenfernübertragung mit. 2Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie | 86 | Datenfernübertragung mit. 2Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie | ||
87 | Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren | 87 | Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren | ||
88 | Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und | 88 | Darlehenstilgung einschließlich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und | ||
89 | Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte | 89 | Erträge in das Wohnförderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte | ||
90 | ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge fließen | 90 | ungeförderte Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Erträge fließen | ||
91 | dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. 3Nach Ablauf eines | 91 | dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. 3Nach Ablauf eines | ||
92 | Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der | 92 | Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr des Beginns der | ||
93 | Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag | 93 | Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag | ||
94 | um 2 Prozent zu erhöhen. 4Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um | 94 | um 2 Prozent zu erhöhen. 4Das Wohnförderkonto ist zu vermindern um | ||
95 | 1. | 95 | 1. | ||
96 | Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden | 96 | Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden | ||
97 | zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des | 97 | zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1 des | ||
98 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der | 98 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der | ||
99 | Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; | 99 | Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; | ||
100 | der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen | 100 | der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen | ||
101 | Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung | 101 | Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung | ||
102 | mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit | 102 | mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit | ||
103 | Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung | 103 | Wohnförderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung | ||
104 | erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto | 104 | erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto | ||
105 | mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen; | 105 | mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zusätzlich mitzuteilen; | ||
106 | 2. | 106 | 2. | ||
107 | den Verminderungsbetrag nach Satz 5. | 107 | den Verminderungsbetrag nach Satz 5. | ||
108 | 5Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns | 108 | 5Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns | ||
109 | der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die | 109 | der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch die | ||
110 | Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des | 110 | Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des | ||
111 | Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom | 111 | Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom | ||
112 | Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der | 112 | Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der | ||
113 | Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des | 113 | Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des | ||
114 | Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, | 114 | Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, | ||
115 | so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase; | 115 | so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase; | ||
116 | die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr des | 116 | die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr des | ||
117 | Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine Verschiebung | 117 | Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine Verschiebung | ||
118 | im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund des § 1 | 118 | im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund des § 1 | ||
119 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge- | 119 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge- | ||
120 | Zertifizierungsgesetzes handelt. 6Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann | 120 | Zertifizierungsgesetzes handelt. 6Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann | ||
121 | der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen | 121 | der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen | ||
122 | Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag). 7Der | 122 | Stelle die Auflösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungsbetrag). 7Der | ||
123 | Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung die Beträge nach | 123 | Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung die Beträge nach | ||
124 | Satz 2 erster Halbsatz und der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit | 124 | Satz 2 erster Halbsatz und der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit | ||
125 | Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns | 125 | Wohnförderkonto hat zu Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns | ||
126 | der Auszahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem | 126 | der Auszahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem | ||
127 | Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten | 127 | Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten | ||
128 | Monats, der auf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns | 128 | Monats, der auf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns | ||
129 | der Auszahlungsphase folgt, mitzuteilen. 8Wird gefördertes | 129 | der Auszahlungsphase folgt, mitzuteilen. 8Wird gefördertes | ||
130 | Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen | 130 | Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen | ||
131 | anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag | 131 | anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag | ||
132 | vollständig übertragen und hat die zentrale Stelle für den bisherigen | 132 | vollständig übertragen und hat die zentrale Stelle für den bisherigen | ||
133 | Altersvorsorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so schließt sie das | 133 | Altersvorsorgevertrag ein Wohnförderkonto geführt, so schließt sie das | ||
134 | Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es zu dem neuen | 134 | Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es zu dem neuen | ||
135 | Altersvorsorgevertrag fort. 9Erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder | 135 | Altersvorsorgevertrag fort. 9Erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder | ||
136 | nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als auf | 136 | nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als auf | ||
137 | den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle | 137 | den Altersvorsorgevertrag mit Wohnförderkonto, schließt die zentrale Stelle | ||
138 | das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es ab dem Zeitpunkt der | 138 | das Wohnförderkonto des bisherigen Vertrags und führt es ab dem Zeitpunkt der | ||
139 | Einzahlung für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die Einzahlung erfolgt | 139 | Einzahlung für den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die Einzahlung erfolgt | ||
140 | ist. 10Die zentrale Stelle teilt die Schließung des Wohnförderkontos dem | 140 | ist. 10Die zentrale Stelle teilt die Schließung des Wohnförderkontos dem | ||
141 | Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mit. | 141 | Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto mit. | ||
142 | (2a) 1Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des | 142 | (2a) 1Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des | ||
143 | Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder | 143 | Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder | ||
144 | teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des | 144 | teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des | ||
145 | Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum | 145 | Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum | ||
146 | ursprünglichen Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf | 146 | ursprünglichen Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf | ||
147 | den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen | 147 | den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen | ||
148 | Ehegatten abzustellen. 2Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den | 148 | Ehegatten abzustellen. 2Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den | ||
149 | vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn | 149 | vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn | ||
150 | der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des | 150 | der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des | ||
151 | Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der | 151 | Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der | ||
152 | Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos. 3Der | 152 | Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos. 3Der | ||
153 | Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle | 153 | Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle | ||
154 | nachzuweisen. 4Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos | 154 | nachzuweisen. 4Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos | ||
155 | erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. 5Die Sätze 1 bis 4 | 155 | erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. 5Die Sätze 1 bis 4 | ||
156 | gelten entsprechend für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes des | 156 | gelten entsprechend für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes des | ||
157 | Zulageberechtigten | 157 | Zulageberechtigten | ||
158 | 1. | 158 | 1. | ||
159 | nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und | 159 | nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und | ||
160 | 2. | 160 | 2. | ||
161 | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der | 161 | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der | ||
162 | Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den | 162 | Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den | ||
163 | Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten | 163 | Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten | ||
164 | ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und | 164 | ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und | ||
165 | Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht | 165 | Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht | ||
166 | wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen | 166 | wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
167 | Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und | 167 | Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und | ||
168 | der Altersvorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist. | 168 | der Altersvorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist. | ||
169 | (3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, | 169 | (3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, | ||
170 | für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine | 170 | für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine | ||
171 | Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, | 171 | Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, | ||
172 | nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem | 172 | nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem | ||
173 | Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des | 173 | Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des | ||
174 | Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen. 2Eine Aufgabe der | 174 | Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen. 2Eine Aufgabe der | ||
175 | Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der | 175 | Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der | ||
176 | Wohnung aufgibt. 3Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den | 176 | Wohnung aufgibt. 3Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den | ||
177 | Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. | 177 | Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. | ||
178 | 4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig | 178 | 4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig | ||
179 | zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 | 179 | zurückgeführt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 | ||
180 | Satz 6 vor. 5Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto erfassten | 180 | Satz 6 vor. 5Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnförderkonto erfassten | ||
181 | Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem | 181 | Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem | ||
182 | Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach Absatz | 182 | Zulageberechtigten nach letztmaliger Erhöhung des Wohnförderkontos nach Absatz | ||
183 | 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung | 183 | 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung | ||
184 | aufgegeben wurde, zufließen; das Wohnförderkonto ist aufzulösen | 184 | aufgegeben wurde, zufließen; das Wohnförderkonto ist aufzulösen | ||
185 | (Auflösungsbetrag). 6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag | 185 | (Auflösungsbetrag). 6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag | ||
186 | ihm noch zuzurechnen. 7Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der | 186 | ihm noch zuzurechnen. 7Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der | ||
187 | Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung | 187 | Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung | ||
188 | spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Anzeige | 188 | spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Anzeige | ||
189 | des Zulageberechtigten folgt, mitzuteilen. 8Wurde im Fall des Satzes 1 eine | 189 | des Zulageberechtigten folgt, mitzuteilen. 8Wurde im Fall des Satzes 1 eine | ||
190 | Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte | 190 | Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte | ||
191 | keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die | 191 | keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die | ||
192 | Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt | 192 | Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt | ||
193 | wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein | 193 | wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein | ||
194 | Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses | 194 | Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses | ||
195 | Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt | 195 | Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt | ||
196 | entsprechend. 9Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn | 196 | entsprechend. 9Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn | ||
197 | 1. | 197 | 1. | ||
198 | der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten | 198 | der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten | ||
199 | Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem | 199 | Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem | ||
200 | Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, | 200 | Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, | ||
201 | in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine | 201 | in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine | ||
202 | weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 verwendet, | 202 | weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 verwendet, | ||
203 | 2. | 203 | 2. | ||
204 | der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten | 204 | der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten | ||
205 | Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des | 205 | Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des | ||
206 | Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken | 206 | Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken | ||
207 | genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten | 207 | genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten | ||
208 | Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 ist entsprechend | 208 | Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 ist entsprechend | ||
209 | anzuwenden, | 209 | anzuwenden, | ||
210 | 3. | 210 | 3. | ||
211 | die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des | 211 | die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des | ||
212 | Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die Behandlung der | 212 | Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung über die Behandlung der | ||
213 | Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird, | 213 | Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird, | ||
214 | 4. | 214 | 4. | ||
215 | der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr | 215 | der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr | ||
216 | bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur | 216 | bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur | ||
217 | Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines | 217 | Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines | ||
218 | Ehegatten, genutzt wird oder | 218 | Ehegatten, genutzt wird oder | ||
219 | 5. | 219 | 5. | ||
220 | der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des | 220 | der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des | ||
221 | Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken | 221 | Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken | ||
222 | genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt. | 222 | genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt. | ||
223 | 10Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, | 223 | 10Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, | ||
224 | in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die fristgemäße | 224 | in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die fristgemäße | ||
225 | Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt der | 225 | Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt der | ||
226 | Reinvestition oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den | 226 | Reinvestition oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den | ||
227 | Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 | 227 | Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 | ||
228 | entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn | 228 | entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn | ||
229 | er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken | 229 | er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken | ||
230 | nutzt. 11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige | 230 | nutzt. 11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige | ||
231 | der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar | 231 | der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar | ||
232 | 1. | 232 | 1. | ||
233 | des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer | 233 | des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer | ||
234 | Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder | 234 | Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder | ||
235 | 2. | 235 | 2. | ||
236 | des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer | 236 | des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer | ||
237 | Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2 | 237 | Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2 | ||
238 | als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. 12Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei einer | 238 | als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. 12Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei einer | ||
239 | beabsichtigten Wiederaufnahme der Selbstnutzung der Zulageberechtigte dem | 239 | beabsichtigten Wiederaufnahme der Selbstnutzung der Zulageberechtigte dem | ||
240 | Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht der | 240 | Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht der | ||
241 | fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen der Anzeige nach Satz | 241 | fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen der Anzeige nach Satz | ||
242 | 1 und den Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 | 242 | 1 und den Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 | ||
243 | anzeigt. 13Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der | 243 | anzeigt. 13Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der | ||
244 | Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend. | 244 | Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend. | ||
245 | (4) 1Absatz 3 sowie § 20 sind auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht | 245 | (4) 1Absatz 3 sowie § 20 sind auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht | ||
246 | anzuwenden, wenn er | 246 | anzuwenden, wenn er | ||
247 | 1. | 247 | 1. | ||
248 | die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 auf Grund eines beruflich | 248 | die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 auf Grund eines beruflich | ||
249 | bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst | 249 | bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst | ||
250 | nutzt; wird während dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht für | 250 | nutzt; wird während dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht für | ||
251 | diese Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein entsprechend zu | 251 | diese Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein entsprechend zu | ||
252 | befristen, | 252 | befristen, | ||
253 | 2. | 253 | 2. | ||
254 | beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und | 254 | beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und | ||
255 | 3. | 255 | 3. | ||
256 | die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres | 256 | die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres | ||
257 | aufnimmt. | 257 | aufnimmt. | ||
258 | 2Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und | 258 | 2Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und | ||
259 | dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 3Die zentrale Stelle erteilt dem | 259 | dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 3Die zentrale Stelle erteilt dem | ||
260 | Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags und | 260 | Steuerpflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des Antrags und | ||
261 | informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des | 261 | informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des | ||
262 | Zulageberechtigten über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung | 262 | Zulageberechtigten über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung | ||
263 | nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach | 263 | nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach | ||
264 | diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | 264 | diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz | ||
265 | durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 4Entfällt eine der in Satz 1 genannten | 265 | durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 4Entfällt eine der in Satz 1 genannten | ||
266 | Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem | 266 | Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem | ||
267 | Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der | 267 | Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der | ||
268 | Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der | 268 | Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der | ||
269 | Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Eingang der Mitteilung | 269 | Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Eingang der Mitteilung | ||
270 | des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens | 270 | des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens | ||
271 | jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen. | 271 | jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen. |
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