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(weggefallen) | Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft |
(weggefallen) | Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | ||||
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t | t | 1 | (1) __1 Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei | ||
2 | Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des | ||||
3 | Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 eine | ||||
4 | Tarifermäßigung nach Satz 2 gewährt. __2 Ist die Summe der tariflichen | ||||
5 | Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die | ||||
6 | steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 | ||||
7 | entfällt, höher als die Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven | ||||
8 | tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die | ||||
9 | steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 | ||||
10 | entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im | ||||
11 | Betrachtungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag | ||||
12 | ermäßigt. __3 Satz 1 gilt nicht, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum des | ||||
13 | Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. | ||||
14 | (2) __1 Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen | ||||
15 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für | ||||
16 | jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. __2 | ||||
17 | Dabei treten an die Stelle der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und | ||||
18 | Forstwirtschaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermittelnden | ||||
19 | durchschnittlichen Einkünfte. __3 Zur Ermittlung der durchschnittlichen | ||||
20 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen | ||||
21 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Veranlagungszeiträume eines | ||||
22 | Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des | ||||
23 | Betrachtungszeitraums verteilt. | ||||
24 | (3) __1 Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | ||||
25 | im Sinne des § 13 entfallende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Absatzes | ||||
26 | 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der positiven steuerpflichtigen Einkünfte | ||||
27 | aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. __2 | ||||
28 | Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen | ||||
29 | Einkommensteuer. __3 Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur | ||||
30 | Einkommensteuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung der Einkünfte | ||||
31 | jeder Einkunftsart im Sinne des Satzes 1 die Einkünfte beider Ehegatten | ||||
32 | zusammengerechnet. | ||||
33 | (4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte | ||||
34 | aus Land-und Forstwirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben außer | ||||
35 | Betracht: | ||||
36 | 1. | ||||
37 | außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2, | ||||
38 | 2. | ||||
39 | nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie | ||||
40 | 3. | ||||
41 | Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 | ||||
42 | und 2. | ||||
43 | (5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nur zulässig, wenn | ||||
44 | 1. | ||||
45 | für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des | ||||
46 | Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 | ||||
47 | in den letzten Veranlagungszeitraum eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums | ||||
48 | vorgenommen wurde, | ||||
49 | 2. | ||||
50 | für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten Veranlagungszeitraum des | ||||
51 | Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Absatz 1 Satz 5 | ||||
52 | gestellt wurde, | ||||
53 | 3. | ||||
54 | der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwierigkeiten im Sinne der | ||||
55 | Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und | ||||
56 | Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204 vom | ||||
57 | 1.7.2014, S. 1) ist, | ||||
58 | 4. | ||||
59 | ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund | ||||
60 | eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der | ||||
61 | Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt | ||||
62 | verpflichtet worden ist, dieser Rückforderungsanordnung vollständig nachgekommen | ||||
63 | ist, | ||||
64 | 5. | ||||
65 | der Steuerpflichtige weder einen der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung | ||||
66 | (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 | ||||
67 | über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der | ||||
68 | Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) | ||||
69 | Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen | ||||
70 | Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) genannten Verstöße | ||||
71 | oder Vergehen noch einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung in | ||||
72 | dem Zeitraum begangen hat, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage | ||||
73 | von Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt ist, und | ||||
74 | 6. | ||||
75 | ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft | ||||
76 | oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, dass er für | ||||
77 | einen Zeitraum von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, | ||||
78 | mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen | ||||
79 | Fischereipolitik einhalten wird. | ||||
80 | Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der Tarifermäßigung zu erklären, | ||||
81 | dass die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bestehen. Der | ||||
82 | Steuerpflichtige hat dem zuständigen Finanzamt nach Beantragung der | ||||
83 | Tarifermäßigung unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1 Nummer 3 bis | ||||
84 | 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. | ||||
85 | (6) __1 Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tarifermäßigung nach | ||||
86 | Absatz 1 gewährt wurde, bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, | ||||
87 | ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Einkommensteuerbescheid des | ||||
88 | Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. __2 Die Festsetzungsfrist | ||||
89 | endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum | ||||
90 | abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. __3 Die | ||||
91 | Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend für | ||||
92 | die Anrechnungsverfügung. | ||||
93 | (7) Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des | ||||
94 | Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen | ||||
95 | Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Artikel 10 Absatz 1 der | ||||
96 | Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten __1 Verstöße durch die zuständige | ||||
97 | Behörde festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 | ||||
98 | rückgängig zu machen. __2 Ein solcher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis | ||||
99 | im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 der | ||||
100 | Abgabenordnung. __3 Der Steuerpflichtige hat einen Verstoß unverzüglich nach | ||||
101 | dessen Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. __4 Die | ||||
102 | Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach | ||||
103 | Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Verstoß nach Satz | ||||
104 | 1 Kenntnis erlangt hat. |
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