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Anspruchsberechtigte | Anspruchsberechtigte | ||||
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f | 1 | (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem | f | 1 | (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem |
2 | Gesetz, wer | 2 | Gesetz, wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder | 4 | im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland | 6 | ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder | 8 | nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. | 10 | nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. | ||
11 | 2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch | 11 | 2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch | ||
12 | die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) | 12 | die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) | ||
13 | identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt | 13 | identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt | ||
14 | auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. | 14 | auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. | ||
15 | (1a) 1 __1 Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | 15 | (1a) 1 __1 Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der | ||
16 | Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den | 16 | Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den | ||
17 | Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder | 17 | Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder | ||
18 | gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung | 18 | gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung | ||
19 | des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf | 19 | des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf | ||
20 | Kindergeld. 2 __2 Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische | 20 | Kindergeld. 2 __2 Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische | ||
21 | Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von | 21 | Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von | ||
22 | Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. 3 __3 Nach Ablauf des | 22 | Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. 3 __3 Nach Ablauf des | ||
23 | in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die | 23 | in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die | ||
24 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU | 24 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU | ||
25 | liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer | 25 | liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer | ||
26 | 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in | 26 | 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in | ||
27 | § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt | 27 | § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt | ||
28 | war. 4 __4 Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf | 28 | war. 4 __4 Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf | ||
29 | Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt | 29 | Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt | ||
30 | die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch. 5 __5 Lehnt die | 30 | die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch. 5 __5 Lehnt die | ||
31 | Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre | 31 | Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre | ||
32 | Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. 6 __6 Wurde das | 32 | Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. 6 __6 Wurde das | ||
33 | Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder | 33 | Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder | ||
34 | verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen | 34 | verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen | ||
35 | vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde | 35 | vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde | ||
36 | unverzüglich zu unterrichten. | 36 | unverzüglich zu unterrichten. | ||
37 | (2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn | 37 | (2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn | ||
38 | er | 38 | er | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
n | 40 | eine Niederlassungserlaubnis besitzt, | n | 40 | eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU |
41 | besitzt, | ||||
41 | 2. | 42 | 2. | ||
n | 42 | eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit | n | 43 | eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine |
43 | berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde | 44 | Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs | ||
45 | Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben | ||||
46 | oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde | ||||
44 | a) | 47 | a) | ||
n | 45 | nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, | n | 48 | nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz |
49 | 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck | ||||
50 | der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der | ||||
51 | Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 | ||||
52 | des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, | ||||
46 | b) | 53 | b) | ||
n | 47 | nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der | n | 54 | nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des |
48 | Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen | 55 | Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer | ||
49 | bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, | 56 | Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur | ||
57 | Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit | ||||
58 | nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende | ||||
59 | Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, | ||||
50 | c) | 60 | c) | ||
51 | nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem | 61 | nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem | ||
n | 52 | Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes | n | 62 | Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3 bis 5 des |
53 | erteilt, | 63 | Aufenthaltsgesetzes erteilt, | ||
54 | 3. | 64 | 3. | ||
n | 55 | eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und | n | 65 | eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im |
56 | a) | 66 | Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des | ||
57 | sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im | 67 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem | ||
58 | Bundesgebiet aufhält und | ||||
59 | b) | ||||
60 | im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach | ||||
61 | dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt | 68 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, | ||
62 | oder | ||||
63 | 4. | 69 | 4. | ||
t | t | 70 | eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich | ||
71 | seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet | ||||
72 | aufhält oder | ||||
73 | 5. | ||||
64 | eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz | 74 | eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz | ||
65 | 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. | 75 | 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. |
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