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Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | ||||
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t | 1 | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | t | 1 | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag |
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag | ||||
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f | 1 | (1) 1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers | f | 1 | (1) 1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers |
2 | ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden | 2 | ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden | ||
3 | Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge: | 3 | Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge: | ||
4 | 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | 4 | 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||
5 | anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | 5 | anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | ||
6 | Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | 6 | Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | ||
7 | Buchstabe b) übersteigen, | 7 | Buchstabe b) übersteigen, | ||
8 | 2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz | 8 | 2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz | ||
9 | 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro | 9 | 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro | ||
10 | übersteigen, | 10 | übersteigen, | ||
11 | 3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen | 11 | 3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen | ||
12 | außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist, | 12 | außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist, | ||
13 | 4. die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene (§ 33b Absatz | 13 | 4. die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene (§ 33b Absatz | ||
14 | 1 bis 5), | 14 | 1 bis 5), | ||
15 | 5. der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2, | 15 | 5. der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2, | ||
16 | 6. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von | 16 | 6. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von | ||
17 | Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind: | 17 | Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind: | ||
18 | 1. die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § | 18 | 1. die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § | ||
19 | 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen werden können, | 19 | 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen werden können, | ||
20 | 2. die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer | 20 | 2. die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
21 | 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 | 21 | 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 | ||
22 | Nummer 5, | 22 | Nummer 5, | ||
t | 23 | 3. das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f und 35a, | t | 23 | 3. das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, 35a und 35c, |
24 | 7. die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Absatz | 24 | 7. die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Absatz | ||
25 | 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder | 25 | 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder | ||
26 | Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl | 26 | Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl | ||
27 | der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern. 3Der Arbeitnehmer ist | 27 | der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern. 3Der Arbeitnehmer ist | ||
28 | verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für | 28 | verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für | ||
29 | das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird, | 29 | das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird, | ||
30 | 8. ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis | 30 | 8. ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis | ||
31 | zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach § | 31 | zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach § | ||
32 | 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für | 32 | 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für | ||
33 | den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden | 33 | den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden | ||
34 | ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. 2Voraussetzung ist, dass | 34 | ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. 2Voraussetzung ist, dass | ||
35 | 1. der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als | 35 | 1. der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als | ||
36 | der nach Satz 1 maßgebende Eingangsbetrag und | 36 | der nach Satz 1 maßgebende Eingangsbetrag und | ||
37 | 2. in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis | 37 | 2. in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis | ||
38 | zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem | 38 | zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem | ||
39 | Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag). | 39 | Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag). | ||
40 | 3Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 | 40 | 3Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 | ||
41 | bis 6 und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende | 41 | bis 6 und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende | ||
42 | Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. 4Ist der Freibetrag höher | 42 | Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. 4Ist der Freibetrag höher | ||
43 | als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag | 43 | als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag | ||
44 | übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen, | 44 | übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen, | ||
45 | 9. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die | 45 | 9. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die | ||
46 | nicht in Steuerklasse II gehören. | 46 | nicht in Steuerklasse II gehören. | ||
47 | 2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit | 47 | 2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit | ||
48 | Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die | 48 | Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die | ||
49 | gesamte Dauer eines Kalenderjahres. 3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 | 49 | gesamte Dauer eines Kalenderjahres. 3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 | ||
50 | sowie 4a bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei | 50 | sowie 4a bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei | ||
51 | Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals | 51 | Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals | ||
52 | gilt oder geändert wird, berücksichtigt. 4Der Arbeitnehmer kann eine Änderung | 52 | gilt oder geändert wird, berücksichtigt. 4Der Arbeitnehmer kann eine Änderung | ||
53 | des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die | 53 | des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die | ||
54 | Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. 5Ändern sich die Verhältnisse zu seinen | 54 | Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. 5Ändern sich die Verhältnisse zu seinen | ||
55 | Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen. | 55 | Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen. | ||
56 | (2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu | 56 | (2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu | ||
57 | stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. 2Die Frist für die | 57 | stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. 2Die Frist für die | ||
58 | Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag | 58 | Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag | ||
59 | gelten soll. 3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der | 59 | gelten soll. 3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der | ||
60 | Freibetrag gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe | 60 | Freibetrag gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe | ||
61 | der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden | 61 | der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden | ||
62 | Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, | 62 | Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, | ||
63 | soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im | 63 | soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im | ||
64 | Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und | 64 | Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und | ||
65 | 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 | 65 | 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 | ||
66 | insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben | 66 | insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben | ||
67 | des Arbeitnehmers verzichten, wenn er | 67 | des Arbeitnehmers verzichten, wenn er | ||
68 | 1. höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr | 68 | 1. höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr | ||
69 | ermittelt wurde, und | 69 | ermittelt wurde, und | ||
70 | 2. versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich | 70 | 2. versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich | ||
71 | geändert haben. | 71 | geändert haben. | ||
72 | 6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls | 72 | 6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls | ||
73 | erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der | 73 | erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der | ||
74 | Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. | 74 | Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. | ||
75 | 7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines | 75 | 7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines | ||
76 | Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres | 76 | Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres | ||
77 | an berücksichtigt werden. 8Ist der Arbeitnehmer beschränkt | 77 | an berücksichtigt werden. 8Ist der Arbeitnehmer beschränkt | ||
78 | einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten | 78 | einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten | ||
79 | Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und | 79 | Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und | ||
80 | Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses | 80 | Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses | ||
81 | im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 9Die Sätze 5 bis 8 gelten für den | 81 | im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 9Die Sätze 5 bis 8 gelten für den | ||
82 | Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend. | 82 | Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend. | ||
83 | (3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und | 83 | (3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und | ||
84 | nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 | 84 | nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 | ||
85 | Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der | 85 | Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der | ||
86 | in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für die | 86 | in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für die | ||
87 | Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in | 87 | Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in | ||
88 | Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den | 88 | Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den | ||
89 | Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 | 89 | Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 | ||
90 | Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der | 90 | Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der | ||
91 | abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend. 3Die nach | 91 | abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend. 3Die nach | ||
92 | Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn | 92 | Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn | ||
93 | für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten | 93 | für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten | ||
94 | keine andere Aufteilung beantragen. 4Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 | 94 | keine andere Aufteilung beantragen. 4Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 | ||
95 | Satz 2 entsprechend. 5Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, | 95 | Satz 2 entsprechend. 5Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, | ||
96 | für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger | 96 | für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger | ||
97 | Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz | 97 | Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz | ||
98 | 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person | 98 | 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person | ||
99 | erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch | 99 | erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch | ||
100 | anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu | 100 | anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu | ||
101 | ermitteln ist. | 101 | ermitteln ist. | ||
102 | (4) 1Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § | 102 | (4) 1Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § | ||
103 | 50 Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen | 103 | 50 Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen | ||
104 | Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der | 104 | Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der | ||
105 | folgenden Beträge: | 105 | folgenden Beträge: | ||
106 | 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | 106 | 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||
107 | anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | 107 | anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | ||
108 | Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | 108 | Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 | ||
109 | Buchstabe b) übersteigen, | 109 | Buchstabe b) übersteigen, | ||
110 | 2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben- | 110 | 2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben- | ||
111 | Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge | 111 | Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge | ||
112 | nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des | 112 | nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des | ||
113 | begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme, | 113 | begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme, | ||
114 | 3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. | 114 | 3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7. | ||
115 | 2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des | 115 | 2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des | ||
116 | Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten. | 116 | Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten. | ||
117 | (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend | 117 | (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend | ||
118 | als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den | 118 | als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den | ||
119 | Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt. | 119 | Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt. |
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