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f | 1 | (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen | f | 1 | (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen |
t | 2 | Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g und 35a, ermäßigt sich, soweit | t | 2 | Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, |
3 | sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche | 3 | soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche | ||
4 | Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), | 4 | Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), | ||
5 | 1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz | 5 | 1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz | ||
6 | 1 Nummer 1um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum | 6 | 1 Nummer 1um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum | ||
7 | entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das | 7 | entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das | ||
8 | Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 | 8 | Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 | ||
9 | Satz 5 ist entsprechend anzuwenden; | 9 | Satz 5 ist entsprechend anzuwenden; | ||
10 | 2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 | 10 | 2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 | ||
11 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer | 11 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer | ||
12 | Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um | 12 | Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um | ||
13 | das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden | 13 | das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden | ||
14 | Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags. | 14 | Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags. | ||
15 | 2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln: | 15 | 2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln: | ||
16 | Summe der | 16 | Summe der | ||
17 | positiven gewerblichen Einkunfte • geminderte | 17 | positiven gewerblichen Einkunfte • geminderte | ||
18 | tarifliche Steuer.Summe aller positiven Einkunfte | 18 | tarifliche Steuer.Summe aller positiven Einkunfte | ||
19 | 3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer | 19 | 3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer | ||
20 | unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen | 20 | unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen | ||
21 | Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind. 4Geminderte | 21 | Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind. 4Geminderte | ||
22 | tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund | 22 | tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund | ||
23 | der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der | 23 | der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der | ||
24 | ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses | 24 | ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses | ||
25 | Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes. 5Der Abzug des | 25 | Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes. 5Der Abzug des | ||
26 | Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer | 26 | Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer | ||
27 | beschränkt. | 27 | beschränkt. | ||
28 | (2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 28 | (2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
29 | oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 | 29 | oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 | ||
30 | Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu | 30 | Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu | ||
31 | zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die | 31 | zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die | ||
32 | persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und | 32 | persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und | ||
33 | einheitlich festzustellen. 2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer- | 33 | einheitlich festzustellen. 2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer- | ||
34 | Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft | 34 | Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft | ||
35 | nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile | 35 | nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile | ||
36 | sind nicht zu berücksichtigen. 3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem | 36 | sind nicht zu berücksichtigen. 3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem | ||
37 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des | 37 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des | ||
38 | Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil | 38 | Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil | ||
39 | der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, | 39 | der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, | ||
40 | ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen | 40 | ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen | ||
41 | Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer | 41 | Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer | ||
42 | entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft | 42 | entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft | ||
43 | aufzuteilen. 4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit | 43 | aufzuteilen. 4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit | ||
44 | zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. 5Bei der Feststellung nach Satz 1 | 44 | zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. 5Bei der Feststellung nach Satz 1 | ||
45 | sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer | 45 | sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer | ||
46 | Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen. | 46 | Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen. | ||
47 | (3) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die | 47 | (3) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die | ||
48 | gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. 2Für die | 48 | gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. 2Für die | ||
49 | Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des | 49 | Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des | ||
50 | Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden | 50 | Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden | ||
51 | Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der | 51 | Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der | ||
52 | Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3Für die Ermittlung des anteiligen | 52 | Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3Für die Ermittlung des anteiligen | ||
53 | Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des | 53 | Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des | ||
54 | Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer- | 54 | Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer- | ||
55 | Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft | 55 | Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft | ||
56 | Grundlagenbescheide. | 56 | Grundlagenbescheide. | ||
57 | (4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden | 57 | (4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden | ||
58 | Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 | 58 | Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 | ||
59 | Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 | 59 | Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 | ||
60 | Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. | 60 | Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. |
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