(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 12. Juli 2023, ob es
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erforderlich und angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h
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insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und den
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Klimaschutz beizubehalten. Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht.
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(2) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 12. Juli 2023 über die
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globalen Auswirkungen von Steinkohleimporten aus Abbauregionen außerhalb
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Deutschlands aufgrund der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die
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Abbauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die Wasserversorgung, die
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Menschenrechte und den Stand von Strukturwandelprojekten in den Abbauregionen.
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Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht.
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(3) Nach Ablauf des 31. März 2024 prüft das Bundesministerium für
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Wirtschaft und Klimaschutz, ob und wie viele zusätzliche
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Treibhausgasemissionen im Rahmen der Gesetzesanwendung ausgestoßen wurden und
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macht bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024 Vorschläge, mit welchen
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Maßnahmen diese zusätzlichen Emissionen kompensiert werden können. Eine
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Kombination mehrerer ergänzender Maßnahmen zur Kompensation ist möglich, wenn
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die vollständige Kompensation der zusätzlichen Emissionen dadurch
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sichergestellt wird.
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