Die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974
2
(BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai
3
2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, bleiben von den §§ 50a bis 50h
4
unberührt.
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