(1) Gaslieferanten stellen den von ihnen belieferten Letztverbrauchern mit
2
registrierender Leistungsmessung jährlich zum 1. Oktober eine Vertragsanalyse
3
zur Verfügung.
4
(2) Die Vertragsanalyse nach Absatz 1 hat alle erforderlichen Informationen zu
5
enthalten, damit Gaslieferanten und Letztverbraucher bewerten können,
6
inwieweit auf die jeweils relevanten Gasgroßhandelspreise an der Börse
7
reagiert werden kann und inwieweit das Potenzial besteht, sich über den
8
Gaslieferanten oder direkt am Gasgroßhandelsmarkt zu beteiligen. Die
9
Vertragsanalyse muss insbesondere Angaben enthalten
10
1.
11
zu den jeweils relevanten Gasgroßhandelspreisen an der Börse,
12
2.
13
zu den Möglichkeiten eines Weiterverkaufs der kontrahierten Mengen durch den
14
Gaslieferanten und den Letztverbraucher,
15
3.
16
zu den Möglichkeiten einer Partizipation des Letztverbrauchers an dem
17
Verkaufserlös, wenn er zu Gunsten eines Weiterverkaufs seinen Bezug an Gas
18
einstellt oder verringert und
19
4.
20
zu den möglichen Vertragsänderungen, um eine Partizipation wie unter den
21
Nummern 2 und 3 dargestellt zu ermöglichen.
22
(3) Um die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 zu überprüfen, kann die
23
Bundesnetzagentur den Gaslieferanten auffordern, die Vertragsanalyse
24
vorzulegen.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.