(1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung eines Letztverbrauchers mit
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Gas in einem bestimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind Vereinbarungen, die
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eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Mindestabnahmemengen untersagen,
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unwirksam.
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(2) Verzichtet ein Letztverbraucher in einem Vertrag, der die
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Mindestbelieferung einer Anlage mit einer Anschlussleistung von mehr als 10
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Megawatt mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder teilweise auf den Bezug der
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Mindestabnahmemengen, hat der Letztverbraucher gegenüber dem Lieferanten einen
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Anspruch auf Verrechnung der entsprechenden Abnahmemengen. Der Anspruch
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auf Verrechnung besteht für den jeweils zu dem nach dem Zeitraum
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korrespondierenden, börslichen Großhandelspreis abzüglich einer
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Aufwandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht bezogenen Gasmengen.
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