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Sie können sich § 50f EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Verordnungs ermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur reaktiven und befristeten Gaseinsparung | |||||
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t | t | 1 | Verordnungs ermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur | ||
2 | reaktiven und befristeten Gaseinsparung |
Verordnungs ermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur reaktiven und befristeten Gaseinsparung | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe | ||
2 | nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung | ||||
3 | (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 | ||||
4 | über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung | ||||
5 | der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch | ||||
6 | die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) | ||||
7 | geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des | ||||
8 | Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der | ||||
9 | Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz | ||||
10 | veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||||
11 | Regelungen zur Verringerung oder zum vollständigen Ausschluss der Erzeugung | ||||
12 | elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas für einen Zeitraum von | ||||
13 | längstens neun Monaten erlassen. Insbesondere können durch Rechtsverordnung | ||||
14 | Regelungen getroffen werden | ||||
15 | 1. | ||||
16 | zu den Anlagen, auf die die Rechtsverordnung anzuwenden ist; hierfür kann | ||||
17 | auf die Größe der Anlage und zu deren Ermittlung insbesondere auf die | ||||
18 | elektrische Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie | ||||
19 | durch den Einsatz von Erdgas abgestellt werden, | ||||
20 | 2. | ||||
21 | zur rechtlichen Begrenzung oder zum rechtlichen Ausschluss des Betriebs der | ||||
22 | Anlagen, in denen elektrische Energie durch den Einsatz von Erdgas erzeugt wird, | ||||
23 | 3. | ||||
24 | zur Sicherstellung, dass die Anlagen, auf die die Rechtsverordnung nach Satz | ||||
25 | 1 anzuwenden ist, auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen für | ||||
26 | Maßnahmen nach § 13 zur Verfügung stehen, | ||||
27 | 4. | ||||
28 | zur Ermittlung und zur Höhe eines angemessenen Ausgleichs für den Ausschluss | ||||
29 | oder die Begrenzung der Vollbenutzungsstunden für die Erzeugung elektrischer | ||||
30 | Energie durch den Einsatz von Erdgas, | ||||
31 | 5. | ||||
32 | zur Sicherstellung, dass Erdgas, das durch die Verringerung oder den | ||||
33 | Ausschluss der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas | ||||
34 | eingespart wird, in vorhandenen Gasspeicheranlagen eingespeichert wird, | ||||
35 | insbesondere durch ein Vorkaufsrecht des Marktgebietsverantwortlichen, und | ||||
36 | 6. | ||||
37 | zu den Entscheidungsbefugnissen der Bundesnetzagentur. | ||||
38 | In der Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die Bundesregierung | ||||
39 | 1. | ||||
40 | Anlagen, soweit darin Wärme erzeugt wird, die nicht dauerhaft auf andere | ||||
41 | Weise erzeugt werden kann, | ||||
42 | 2. | ||||
43 | Anlagen der Bundeswehr einschließlich ihrer Unternehmen zur Erfüllung ihrer | ||||
44 | außerhalb einer Teilnahme am Strommarkt liegenden Aufgaben und | ||||
45 | 3. | ||||
46 | Anlagen, soweit sie Fahrstrom für Eisenbahnen erzeugen, | ||||
47 | von der rechtlichen Begrenzung oder dem Ausschluss des Betriebs der Anlagen | ||||
48 | ausnehmen. | ||||
49 | (2) Die Versorgung geschützter Kunden im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1938 | ||||
50 | darf durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt werden. |
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