(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
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Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
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Einzelheiten des Verfahrens zur befristeten Teilnahme am Strommarkt von
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Anlagen aus der Netzreserve nach den §§ 50a bis 50c und zur befristeten
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Versorgungsreserve Braunkohle nach § 50d.
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(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere
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Bestimmungen zu den Nachweisen nach § 50b Absatz 2 Nummer 3 erlassen.
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