t | | t | (1) Die befristete Teilnahme am Strommarkt endet spätestens zu dem in der |
| | | Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datum. |
| | | (2) Der Anlagenbetreiber kann die befristete Teilnahme am Strommarkt für |
| | | eine Anlage vorzeitig beenden. Der Anlagenbetreiber hat den Zeitpunkt der |
| | | vorzeitigen Beendigung gegenüber der Bundesnetzagentur und dem Betreiber des |
| | | Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in dessen Regelzone sich die |
| | | Anlage befindet, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor der |
| | | Beendigung anzuzeigen. Nach einer vorzeitigen Beendigung ist eine erneute |
| | | befristete Teilnahme dieser Anlage am Strommarkt ausgeschlossen. Wird |
| | | durch Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 1 Satz 1 und 2 ein weiterer Zeitraum |
| | | zur befristeten Teilnahme am Strommarkt bestimmt, darf der Betreiber der |
| | | Anlage abweichend von Satz 3 auch in diesem weiteren Zeitraum befristet am |
| | | Strommarkt teilnehmen. |
| | | (3) Mit der Beendigung oder der vorzeitigen Beendigung der befristeten |
| | | Teilnahme am Strommarkt gelten wieder die Rechte und Pflichten, die aufgrund |
| | | der Vorhaltung in der Netzreserve gemäß § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz |
| | | 1, § 13d Absatz 3 und § 7 der Netzreserveverordnung bestehen. Dies gilt |
| | | nur, wenn die Anlage noch als systemrelevant ausgewiesen ist. Sofern die |
| | | Systemrelevanz einer Anlage am 31. März 2024 im Fall einer angezeigten |
| | | endgültigen Stilllegung nicht mehr ausgewiesen ist, hat der Betreiber die |
| | | Anlage endgültig stillzulegen. |
| | | (4) Die befristete Teilnahme am Strommarkt nach § 50a wird bei der |
| | | Bestimmung des Zeitpunktes für die Ermittlung der Rückerstattung investiver |
| | | Vorteile nach § 13c Absatz 4 Satz 3 im Fall einer endgültigen Stilllegung und |
| | | nach § 13c Absatz 2 Satz 3 im Fall einer vorläufigen Stilllegung nicht |
| | | berücksichtigt. Wiederherstellungskosten, die nach dem 1. Juni 2022 |
| | | entstanden sind, können zeitanteilig der Netzreserve und dem Zeitraum der |
| | | befristeten Teilnahme am Strommarkt zugeordnet und erstattet werden. Im |
| | | Übrigen findet während der befristeten Teilnahme am Strommarkt keine |
| | | Kostenerstattung nach § 13c sowie nach § 9 Absatz 2 und § 10 der |
| | | Netzreserveverordnung statt. |