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Sie können sich § 50b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brennstoffbevorratung für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve | |||||
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t | t | 1 | Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Pflicht zur | ||
2 | Betriebsbereitschaft und Brennstoffbevorratung für die befristete Teilnahme am | ||||
3 | Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve |
Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brennstoffbevorratung für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d sowie | ||
2 | nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten wird, | ||||
3 | muss die Anlage während des Zeitraums, in dem die Frühwarnstufe, Alarmstufe | ||||
4 | oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 | ||||
5 | der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||||
6 | 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung | ||||
7 | und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, | ||||
8 | S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom | ||||
9 | 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas | ||||
10 | des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf | ||||
11 | der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz | ||||
12 | veröffentlicht ist, ausgerufen ist, frühestens aber ab dem 1. November 2022 | ||||
13 | für die befristete Teilnahme am Strommarkt im Dauerbetrieb betriebsbereit | ||||
14 | halten. | ||||
15 | (2) Zur Einhaltung der Verpflichtung zur Betriebsbereitschaft der Anlage nach | ||||
16 | Absatz 1 muss der Betreiber insbesondere | ||||
17 | 1. | ||||
18 | jeweils zum 1. November der Jahre 2022 und 2023 und jeweils zum 1. Februar | ||||
19 | der Jahre 2023 und 2024 Brennstoffvorräte in einem Umfang bereithalten, die es | ||||
20 | ermöglichen, | ||||
21 | a) | ||||
22 | bei Einsatz von Kohle zur Erzeugung elektrischer Energie für 30 Kalendertage | ||||
23 | die Abgabeverpflichtungen an Elektrizität bei Betrieb der Anlage mit der maximal | ||||
24 | möglichen Nettonennleistung zu decken oder | ||||
25 | b) | ||||
26 | bei Einsatz von Mineralöl zur Erzeugung elektrischer Energie für zehn | ||||
27 | Kalendertage die Abgabeverpflichtung an Elektrizität bei Betrieb der Anlage mit | ||||
28 | der maximal möglichen Nettonennleistung zu decken, | ||||
29 | 2. | ||||
30 | die Brennstoffversorgung für einen Dauerbetrieb auch bei einer befristeten | ||||
31 | Teilnahme am Strommarkt nach § 50a sicherstellen und | ||||
32 | 3. | ||||
33 | der Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Übertragungsnetzes mit | ||||
34 | Regelzonenverantwortung ab dem 1. November 2022 monatlich nachweisen, dass die | ||||
35 | Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 eingehalten werden. | ||||
36 | (3) Die Brennstoffvorräte nach Absatz 2 Nummer 1 müssen am Standort der Anlage | ||||
37 | gelagert werden. Die Lagerung an einem anderen Lagerort ist zulässig, wenn | ||||
38 | 1. | ||||
39 | es sich hierbei um ein ergänzendes Lager zu dem Lager am Standort der Anlage | ||||
40 | handelt und | ||||
41 | 2. | ||||
42 | der Transport der weiteren Brennstoffvorräte zu dem Standort der Anlage | ||||
43 | innerhalb von zehn Kalendertagen gewährleistet ist. | ||||
44 | Ist die Einhaltung der Anforderungen an Bevorratung und Lagerung nach Satz 1 | ||||
45 | und Absatz 2 Nummer 1 für den Betreiber der Erzeugungsanlage im Einzelfall | ||||
46 | unmöglich, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag zulassen, dass die | ||||
47 | Verpflichtung zur Betriebsbereitschaft als erfüllt gilt, wenn der Betreiber | ||||
48 | der Erzeugungsanlage in jedem Kalendermonat nachweist, dass die vorhandenen | ||||
49 | Lagerkapazitäten vollständig mit Brennstoffen befüllt sind. | ||||
50 | (4) Die Verpflichtung zur Betriebsbereitschaft der Anlage nach Absatz 1 | ||||
51 | umfasst auch, dass die Anlage während der befristeten Teilnahme am Strommarkt | ||||
52 | in einem Zustand erhalten wird, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung | ||||
53 | der Betriebsbereitschaft nach § 13b Absatz 4 sowie für Anforderungen für | ||||
54 | Anpassungen der Einspeisung durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 13 | ||||
55 | Absatz 1 und 2 und § 13a Absatz 1 jederzeit während der befristeten Teilnahme | ||||
56 | am Strommarkt ermöglicht. Dies ist auch anzuwenden für die Zeit nach der | ||||
57 | befristeten Teilnahme am Strommarkt, wenn die Anlage weiterhin in der | ||||
58 | Netzreserve vorgehalten wird. | ||||
59 | (5) Die Absätze 1 bis 3 sind auch für Betreiber von Anlagen anzuwenden, | ||||
60 | die erst ab dem 1. November 2022 in der Netzreserve vorgehalten werden. § | ||||
61 | 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist für Maßnahmen, die zur Herstellung oder | ||||
62 | Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Anlage vor dem 1. November 2022 | ||||
63 | vorgenommen werden, entsprechend anzuwenden. | ||||
64 | (6) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und nach § | ||||
65 | 13d sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve | ||||
66 | vorgehalten wird und die vor dem 1. Januar 1970 in Betrieb genommen wurde, | ||||
67 | kann dem Betreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in | ||||
68 | dessen Regelzone sich die Anlage befindet, und der Bundesnetzagentur bis zum | ||||
69 | 9. August 2022 anzeigen, dass er von den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 | ||||
70 | ausgenommen werden möchte. Eine befristete Teilnahme am Strommarkt nach § | ||||
71 | 50a ist nach einer Anzeige nach Satz 1 ausgeschlossen und § 50a Absatz 5 ist | ||||
72 | nicht anwendbar. |
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