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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung | Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung | ||||
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t | 1 | Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung | t | 1 | Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung |
Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung | Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung | ||||
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f | 1 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur | f | 1 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur |
n | 2 | Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | n | 2 | Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des |
3 | Bundesrates | 3 | Bundesrates | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von | 5 | Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von | ||
6 | Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, | 6 | Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, | ||
7 | deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt | 7 | deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt | ||
8 | aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von | 8 | aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen | 10 | Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen | ||
11 | fossilen Brennstoffen, | 11 | fossilen Brennstoffen, | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas | 13 | Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas | ||
t | 14 | als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre | t | 14 | als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um bei Betrieb der Anlage zur |
15 | Erzeugung elektrischer Energie mit der maximal möglichen Nettonennleistung bis | ||||
15 | Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen | 16 | zu 60 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder | ||
16 | Bedarf an Elektrizität decken zu können, | 17 | ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können, | ||
17 | 2. | 18 | 2. | ||
18 | Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen | 19 | Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen | ||
19 | Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit | 20 | Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit | ||
20 | dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die | 21 | dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die | ||
21 | Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten, | 22 | Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten, | ||
22 | 3. | 23 | 3. | ||
23 | den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu | 24 | den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu | ||
24 | verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte | 25 | verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte | ||
25 | der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe | 26 | der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe | ||
26 | anzupassen. | 27 | anzupassen. |
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