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Sie können sich § 13 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
1(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. 2Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor). 3Der Mindestfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.
(1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen in Bezug auf die Erzeugung von KWK-Strom nach § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
1(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. 2Übersteigen die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. 3Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen Kosten. 4Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird.
(2) 1Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind die Betreiber der Übertragungsnetze im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Absatz 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. 2Bei einer erforderlichen Anpassung von Stromerzeugung und Strombezügen sind insbesondere die betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler – soweit möglich – vorab zu informieren.
(3) 1Soweit die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung oder Störung verhindern würde, kann ausnahmsweise von ihnen abgewichen werden. 2Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und keine technisch gleich wirksame andere Maßnahme verfügbar ist (netztechnisch erforderliches Minimum). 3Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann.
(5) 1Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. 2Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes. 3Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. 4Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt. 5Die Sätze 3 und 4 sind für Entscheidungen des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden.
(6) 1Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung über vertraglich vereinbarte ab- oder zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Betreiber von Übertragungsnetzen in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind. 2Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. 3Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. 4Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen bilanziellen Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen, wenn die KWK-Anlage
(7) 1Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. 2Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(9) 1Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre eine Schwachstellenanalyse erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen treffen. 2Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu unterweisen. 3Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Maßnahmen hat der Betreiber eines Übertragungsnetzes alle zwei Jahre jeweils zum 31. August der Regulierungsbehörde zu berichten.
1(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellen jährlich gemeinsam für die nächsten fünf Jahre eine Prognose des Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die aufgrund von Netzengpässen notwendig sind, und übermitteln diese jedes Jahr spätestens zum 1. Juli an die Bundesnetzagentur. 2Die zugrunde liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien für die Prognose nach Satz 1 sind der im jeweiligen Jahr erstellten Systemanalyse und den in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr erstellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. 3Die Prognose nach Satz 1 enthält eine Schätzung der Kosten. 4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Prognose nach Satz 1.
Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen | Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen | ||||
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t | 1 | Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen | t | 1 | Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen |
Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen | Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen | ||||
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f | 1 | (1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des | f | 1 | (1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des |
2 | Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder | 2 | Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder | ||
3 | gestört ist, sind die Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und | 3 | gestört ist, sind die Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und | ||
4 | verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch | 4 | verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen, | 6 | netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | marktbezogene Maßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Regelenergie, | 8 | marktbezogene Maßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Regelenergie, | ||
9 | Maßnahmen nach § 13a Absatz 1, vertraglich vereinbarte abschaltbare und | 9 | Maßnahmen nach § 13a Absatz 1, vertraglich vereinbarte abschaltbare und | ||
10 | zuschaltbare Lasten, Information über Engpässe und das Management von Engpässen | 10 | zuschaltbare Lasten, Information über Engpässe und das Management von Engpässen | ||
11 | sowie | 11 | sowie | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | zusätzliche Reserven, insbesondere die Netzreserve nach § 13d und die | 13 | zusätzliche Reserven, insbesondere die Netzreserve nach § 13d und die | ||
14 | Kapazitätsreserve nach § 13e. | 14 | Kapazitätsreserve nach § 13e. | ||
15 | Bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder | 15 | Bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder | ||
16 | des Wirkleistungsbezugs sind abweichend von Satz 1 von mehreren geeigneten | 16 | des Wirkleistungsbezugs sind abweichend von Satz 1 von mehreren geeigneten | ||
17 | Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die Maßnahmen auszuwählen, die | 17 | Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die Maßnahmen auszuwählen, die | ||
18 | voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen. Maßnahmen | 18 | voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen. Maßnahmen | ||
19 | gegenüber Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit | 19 | gegenüber Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit | ||
20 | einer Nennleistung unter 100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber jederzeit | 20 | einer Nennleistung unter 100 Kilowatt, die durch einen Netzbetreiber jederzeit | ||
21 | fernsteuerbar sind, dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen unabhängig von | 21 | fernsteuerbar sind, dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen unabhängig von | ||
22 | den Kosten nachrangig ergreifen. | 22 | den Kosten nachrangig ergreifen. | ||
23 | (1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die | 23 | (1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die | ||
24 | Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 24 | Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | ||
25 | einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung | 25 | einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung | ||
26 | von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 26 | von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | ||
27 | kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach | 27 | kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach | ||
28 | § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen | 28 | § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen | ||
29 | Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so | 29 | Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so | ||
30 | zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach | 30 | zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach | ||
31 | § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in | 31 | § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in | ||
32 | der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter | 32 | der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter | ||
33 | Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor nach Satz | 33 | Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor nach Satz | ||
34 | 2 beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die | 34 | 2 beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die | ||
35 | Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2. | 35 | Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2. | ||
t | 36 | (1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die | t | 36 | (1b) (weggefallen) |
37 | Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | ||||
38 | einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung | ||||
39 | von hocheffizienten KWK-Anlagen in Bezug auf die Erzeugung von KWK-Strom nach | ||||
40 | § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | ||||
41 | 1. | ||||
42 | die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind, soweit eine Zahlung nach § 8a oder | ||||
43 | § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK- | ||||
44 | Ausschreibungsverordnung oder nach Absatz 6a in Anspruch genommen wurde, und | ||||
45 | 2. | ||||
46 | kalkulatorische Kosten in entsprechender Anwendung von Absatz 1a anzusetzen | ||||
47 | sind, wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und die kalkulatorischen Kosten die | ||||
48 | tatsächlichen Kosten übersteigen, wobei der Mindestfaktor mindestens das | ||||
49 | Fünffache und höchstens das Fünfzehnfache beträgt. | ||||
50 | (1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei | 37 | (1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei | ||
51 | Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach | 38 | Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach | ||
52 | § 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen | 39 | § 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen | ||
53 | einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen die | 40 | einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen die | ||
54 | tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsächlichen | 41 | tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsächlichen | ||
55 | Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu | 42 | Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu | ||
56 | bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel | 43 | bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel | ||
57 | nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter | 44 | nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter | ||
58 | Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung der | 45 | Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung der | ||
59 | Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien- | 46 | Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien- | ||
60 | Gesetzes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen | 47 | Gesetzes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen | ||
61 | Kosten. Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem | 48 | Kosten. Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem | ||
62 | höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von | 49 | höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von | ||
63 | Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve | 50 | Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve | ||
64 | zählen, regelmäßig aufgewendet wird. | 51 | zählen, regelmäßig aufgewendet wird. | ||
65 | (2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder | 52 | (2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder | ||
66 | Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch Maßnahmen nach | 53 | Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch Maßnahmen nach | ||
67 | Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind die Betreiber der | 54 | Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind die Betreiber der | ||
68 | Übertragungsnetze im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Absatz 1 berechtigt | 55 | Übertragungsnetze im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Absatz 1 berechtigt | ||
69 | und verpflichtet, sämtliche Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge in | 56 | und verpflichtet, sämtliche Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge in | ||
70 | ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs | 57 | ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs | ||
71 | des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Bei | 58 | des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Bei | ||
72 | einer erforderlichen Anpassung von Stromerzeugung und Strombezügen sind | 59 | einer erforderlichen Anpassung von Stromerzeugung und Strombezügen sind | ||
73 | insbesondere die betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und | 60 | insbesondere die betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und | ||
74 | Stromhändler – soweit möglich – vorab zu informieren. | 61 | Stromhändler – soweit möglich – vorab zu informieren. | ||
75 | (3) Soweit die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten | 62 | (3) Soweit die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten | ||
76 | Verpflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung oder Störung verhindern | 63 | Verpflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung oder Störung verhindern | ||
77 | würde, kann ausnahmsweise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher | 64 | würde, kann ausnahmsweise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher | ||
78 | Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von | 65 | Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von | ||
79 | Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des | 66 | Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des | ||
80 | Elektrizitätsversorgungssystems auf die Mindesteinspeisung aus bestimmten | 67 | Elektrizitätsversorgungssystems auf die Mindesteinspeisung aus bestimmten | ||
81 | Anlagen angewiesen sind und keine technisch gleich wirksame andere Maßnahme | 68 | Anlagen angewiesen sind und keine technisch gleich wirksame andere Maßnahme | ||
82 | verfügbar ist (netztechnisch erforderliches Minimum). Bei Maßnahmen nach | 69 | verfügbar ist (netztechnisch erforderliches Minimum). Bei Maßnahmen nach | ||
83 | den Absätzen 1 und 2 sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und | 70 | den Absätzen 1 und 2 sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und | ||
84 | Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern | 71 | Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern | ||
85 | der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden | 72 | der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden | ||
86 | Informationen angemessen zu berücksichtigen. | 73 | Informationen angemessen zu berücksichtigen. | ||
87 | (4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des | 74 | (4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des | ||
88 | Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn | 75 | Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn | ||
89 | örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu | 76 | örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu | ||
90 | besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung | 77 | besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung | ||
91 | oder Stabilität durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht im | 78 | oder Stabilität durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht im | ||
92 | erforderlichen Maße gewährleistet werden kann. | 79 | erforderlichen Maße gewährleistet werden kann. | ||
93 | (5) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ruhen bis zur | 80 | (5) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ruhen bis zur | ||
94 | Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen | 81 | Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen | ||
95 | Leistungspflichten. Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu einer Aussetzung | 82 | Leistungspflichten. Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu einer Aussetzung | ||
96 | der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes. | 83 | der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes. | ||
97 | Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen | 84 | Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen | ||
98 | werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im | 85 | werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen. Im | ||
99 | Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt. Die Sätze 3 und 4 sind für | 86 | Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt. Die Sätze 3 und 4 sind für | ||
100 | Entscheidungen des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13b | 87 | Entscheidungen des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13b | ||
101 | Absatz 5, § 13f Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden. | 88 | Absatz 5, § 13f Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden. | ||
102 | (6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung über vertraglich | 89 | (6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung über vertraglich | ||
103 | vereinbarte ab- oder zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt | 90 | vereinbarte ab- oder zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt | ||
104 | durch die Betreiber von Übertragungsnetzen in einem diskriminierungsfreien und | 91 | durch die Betreiber von Übertragungsnetzen in einem diskriminierungsfreien und | ||
105 | transparenten Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforderungen, die die | 92 | transparenten Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforderungen, die die | ||
106 | Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die Teilnahme erfüllen müssen, | 93 | Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die Teilnahme erfüllen müssen, | ||
107 | soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind. Die Betreiber | 94 | soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind. Die Betreiber | ||
108 | von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Ab- oder | 95 | von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Ab- oder | ||
109 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine gemeinsame | 96 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine gemeinsame | ||
110 | Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 | 97 | Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 | ||
111 | ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von | 98 | ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von | ||
112 | Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung | 99 | Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung | ||
113 | verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung unter | 100 | verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung unter | ||
114 | Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten. | 101 | Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten. | ||
115 | (6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von KWK- | 102 | (6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von KWK- | ||
116 | Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der | 103 | Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der | ||
117 | Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen bilanziellen | 104 | Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen bilanziellen | ||
118 | Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der | 105 | Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der | ||
119 | Wärmeversorgung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen, wenn die KWK-Anlage | 106 | Wärmeversorgung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen, wenn die KWK-Anlage | ||
120 | 1. | 107 | 1. | ||
121 | technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet ist, | 108 | technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet ist, | ||
122 | zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder | 109 | zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder | ||
123 | Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen | 110 | Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen | ||
124 | im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen, | 111 | im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen, | ||
125 | 2. | 112 | 2. | ||
126 | sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses innerhalb der Bundesrepublik | 113 | sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses innerhalb der Bundesrepublik | ||
127 | Deutschland, aber außerhalb der Südregion nach der Anlage 1 des | 114 | Deutschland, aber außerhalb der Südregion nach der Anlage 1 des | ||
128 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das | 115 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das | ||
129 | zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. | 116 | zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. | ||
130 | 1534) geändert worden ist, befindet, | 117 | 1534) geändert worden ist, befindet, | ||
131 | 3. | 118 | 3. | ||
132 | vor dem 14. August 2020 in Betrieb genommen worden ist und | 119 | vor dem 14. August 2020 in Betrieb genommen worden ist und | ||
133 | 4. | 120 | 4. | ||
134 | eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat. | 121 | eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat. | ||
135 | In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist zu regeln, dass | 122 | In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist zu regeln, dass | ||
136 | 1. | 123 | 1. | ||
137 | die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung und die bilanzielle Lieferung | 124 | die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung und die bilanzielle Lieferung | ||
138 | von elektrischer Energie zum Zweck der Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung | 125 | von elektrischer Energie zum Zweck der Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung | ||
139 | abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und als | 126 | abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und als | ||
140 | Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, | 127 | Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, | ||
141 | 2. | 128 | 2. | ||
142 | für die Maßnahme nach Nummer 1 zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes | 129 | für die Maßnahme nach Nummer 1 zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes | ||
143 | und dem Betreiber der KWK-Anlage unter Anrechnung der bilanziellen Lieferung | 130 | und dem Betreiber der KWK-Anlage unter Anrechnung der bilanziellen Lieferung | ||
144 | elektrischer Energie ein angemessener finanzieller Ausgleich zu leisten ist, der | 131 | elektrischer Energie ein angemessener finanzieller Ausgleich zu leisten ist, der | ||
145 | den Betreiber der KWK-Anlage wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, | 132 | den Betreiber der KWK-Anlage wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, | ||
146 | als er ohne die Maßnahme stünde, dabei ist § 13a Absatz 2 bis 4 entsprechend | 133 | als er ohne die Maßnahme stünde, dabei ist § 13a Absatz 2 bis 4 entsprechend | ||
147 | anzuwenden, und | 134 | anzuwenden, und | ||
148 | 3. | 135 | 3. | ||
149 | die erforderlichen Kosten für die Investition für die elektrische | 136 | die erforderlichen Kosten für die Investition für die elektrische | ||
150 | Wärmeerzeugung, sofern sie nach dem Vertragsschluss entstanden sind, vom | 137 | Wärmeerzeugung, sofern sie nach dem Vertragsschluss entstanden sind, vom | ||
151 | Betreiber des Übertragungsnetzes einmalig erstattet werden. | 138 | Betreiber des Übertragungsnetzes einmalig erstattet werden. | ||
152 | Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen sich bei der Auswahl der KWK- | 139 | Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen sich bei der Auswahl der KWK- | ||
153 | Anlagen, mit denen vertragliche Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 | 140 | Anlagen, mit denen vertragliche Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 | ||
154 | geschlossen werden, auf die KWK-Anlagen beschränken, die kostengünstig und | 141 | geschlossen werden, auf die KWK-Anlagen beschränken, die kostengünstig und | ||
155 | effizient zur Beseitigung von Netzengpässen beitragen können. Die vertragliche | 142 | effizient zur Beseitigung von Netzengpässen beitragen können. Die vertragliche | ||
156 | Vereinbarung muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen werden und kann | 143 | Vereinbarung muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen werden und kann | ||
157 | höchstens eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2028 haben; sie ist | 144 | höchstens eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2028 haben; sie ist | ||
158 | mindestens vier Wochen vor dem Abschluss der Bundesnetzagentur und spätestens | 145 | mindestens vier Wochen vor dem Abschluss der Bundesnetzagentur und spätestens | ||
159 | vier Wochen nach dem Abschluss den anderen Betreibern von Übertragungsnetzen | 146 | vier Wochen nach dem Abschluss den anderen Betreibern von Übertragungsnetzen | ||
160 | zu übermitteln. Sie dürfen nur von Übertragungsnetzbetreibern aufgrund von | 147 | zu übermitteln. Sie dürfen nur von Übertragungsnetzbetreibern aufgrund von | ||
161 | Engpässen im Übertragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Absatz 1 Satz 1 | 148 | Engpässen im Übertragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Absatz 1 Satz 1 | ||
162 | findet insoweit keine Anwendung. Die installierte elektrische Leistung von | 149 | findet insoweit keine Anwendung. Die installierte elektrische Leistung von | ||
163 | Wärmeerzeugern, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit den KWK- | 150 | Wärmeerzeugern, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit den KWK- | ||
164 | Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 installiert wird, darf 2 Gigawatt nicht | 151 | Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 installiert wird, darf 2 Gigawatt nicht | ||
165 | überschreiten. | 152 | überschreiten. | ||
166 | (7) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die | 153 | (7) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die | ||
167 | hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu | 154 | hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu | ||
168 | informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen. | 155 | informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen. | ||
169 | (8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von | 156 | (8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von | ||
170 | Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen | 157 | Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen | ||
171 | Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der | 158 | Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der | ||
172 | Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde | 159 | Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde | ||
173 | unterrichten. | 160 | unterrichten. | ||
174 | (9) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen müssen die | 161 | (9) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen müssen die | ||
175 | Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre eine Schwachstellenanalyse | 162 | Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre eine Schwachstellenanalyse | ||
176 | erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen treffen. Das | 163 | erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen treffen. Das | ||
177 | Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu unterweisen. Über das | 164 | Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu unterweisen. Über das | ||
178 | Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Maßnahmen hat der | 165 | Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Maßnahmen hat der | ||
179 | Betreiber eines Übertragungsnetzes alle zwei Jahre jeweils zum 31. August der | 166 | Betreiber eines Übertragungsnetzes alle zwei Jahre jeweils zum 31. August der | ||
180 | Regulierungsbehörde zu berichten. | 167 | Regulierungsbehörde zu berichten. | ||
181 | (10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellen jährlich gemeinsam | 168 | (10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellen jährlich gemeinsam | ||
182 | für die nächsten fünf Jahre eine Prognose des Umfangs von Maßnahmen nach den | 169 | für die nächsten fünf Jahre eine Prognose des Umfangs von Maßnahmen nach den | ||
183 | Absätzen 1 und 2, die aufgrund von Netzengpässen notwendig sind, und | 170 | Absätzen 1 und 2, die aufgrund von Netzengpässen notwendig sind, und | ||
184 | übermitteln diese jedes Jahr spätestens zum 1. Juli an die Bundesnetzagentur. | 171 | übermitteln diese jedes Jahr spätestens zum 1. Juli an die Bundesnetzagentur. | ||
185 | Die zugrunde liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien für die Prognose | 172 | Die zugrunde liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien für die Prognose | ||
186 | nach Satz 1 sind der im jeweiligen Jahr erstellten Systemanalyse und den in | 173 | nach Satz 1 sind der im jeweiligen Jahr erstellten Systemanalyse und den in | ||
187 | dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr erstellten ergänzenden Analysen nach § | 174 | dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr erstellten ergänzenden Analysen nach § | ||
188 | 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die Prognose nach Satz | 175 | 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die Prognose nach Satz | ||
189 | 1 enthält eine Schätzung der Kosten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht | 176 | 1 enthält eine Schätzung der Kosten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht | ||
190 | die Prognose nach Satz 1. | 177 | die Prognose nach Satz 1. |
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